11116 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. November 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000, das Zukunftsfonds-Gesetz, das Tabaksteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg, ein Kommunalinvestitionsgesetz 2023, ein Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und ein Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2023 – BBG 2023)

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Die Bundesanstalt Statistik Österreich benötigt für die Wahrnehmung der ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben und EU-rechtlichen Verpflichtungen ab dem Jahr 2023 eine Anhebung des jährlichen Pauschal­betrages in Höhe von 7 Millionen €.

Zu Art. 2 (Änderung des Zukunftsfonds-Gesetzes):

Der im Jahr 2005 eingerichtete Zukunftsfonds soll im Sinne seines Fondszwecks auf dem Gebiet des Gedenkens, der Erforschung des Unrechts, das während des nationalsozialistischen Regimes geschah, und einer zukunftsorientierten Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung vor allem in Österreich und den Partnerländern tätig werden und aus den ihm zugewendeten Fondsmitteln Projekte fördern, die den Interessen und dem Gedenken der Opfer des nationalsozialistischen Regimes, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der Achtung der Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz auf diesen Gebieten beitragen.

Der Zukunftsfonds wurde mit 20 Millionen € abschließend dotiert. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Als ein „verzehrender“ Fonds wäre er mit Erschöpfen der Fondsmittel aufzulösen. Da der Zweck des Fonds insbesondere die Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung auch jetzt noch ein aktuelles Thema darstellt, soll der Zukunftsfonds seine Tätigkeit jedoch fortsetzen.

Zu Art. 3 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022):

Durch Änderungen des Tabaksteuergesetzes 2022 soll die Tabaksteuer für Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Feinschnitttabake und Tabak zum Erhitzen weiter umstrukturiert bzw. in moderaten Schritten angepasst werden, um – wie im Regierungsprogramm „Aus Verantwortung für Österreich“ vorgesehen (siehe im Abschnitt „Sonstige steuerliche Maßnahmen“, S. 80) – auf diese Art und Weise eine nachhaltige Besteuerung dieser Tabakwaren und die wirtschaftliche Existenz der Tabaktrafikantinnen und -trafikanten sicherzustellen. Weiters soll damit der abgabenrechtliche Rahmen aufgrund der hohen Inflation neu justiert werden. Zudem sollen auch „harm reduction“-Überlegungen in die Besteuerung einfließen.

Zu Art. 4 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996):

Durch Änderungen im Tabakmonopolgesetz 1996 sollen – wie im Regierungsprogramm „Aus Ver­antwortung für Österreich“ vorgesehen (siehe im Abschnitt „Sonstige steuerliche Maßnahmen“, S. 80) – Maßnahmen getroffen werden, welche der langfristigen Absicherung der Einnahmen der Tabaktrafikan­tinnen und -trafikanten dienen.

Zu Art. 5 (Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg):

Der historische Gebäudebestand der Grazer Burg soll künftig in größerem Ausmaß für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Für die Kosten der dafür erforderlichen Sanierung und Revitalisierung soll dem Land Steiermark ein Zuschuss des Bundes in Höhe von 15 Millionen € gewährt werden.

Zu Art. 6 (Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2023 [Kommunal­investitionsgesetz 2023 – KIG 2023]):

Unterstützt werden sollen Investitionen der Gemeinden in den Bereichen Energieeffizienz und Umstieg auf erneuerbare Energieträger sowie Maßnahmen zur Deckung gestiegener Energiepreise von Organisa­tionen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen.

Zu Art. 7 (Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

Mit gegenständlichem Beschluss des Nationalrates wird die Rechtsgrundlage geschaffen, um den Ländern die durch den Vollzug des erweiterten § 58c StbG (erleichterter Staatsbürgerschaftserwerb für NS-Opfer und ihre Nachkommen) seit 1. September 2020 entstandenen Aufwendungen in Form eines pauschalen Kosten­ersatzes durch den Bund abzugelten.

Zu Art. 8 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Mit der vorgesehenen Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes sollen Finanzströme ins­besondere für Pflegestipendien und Lehrstellenförderung im Rahmen des Bereichs Arbeitsmarktpolitik ge­regelt werden.

Zu Art. 9 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes) und 10 (Änderung des Berufs­ausbildungsgesetzes):

Mit der Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Berufsausbildungsgesetzes sollen redaktionelle Änderungen betreffend der Neuregelung der Lehrstellenförderung und der Ressort­bezeichnungen vorgenommen werden.

Zu Art. 11 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes):

Die Änderung des KMU-Förderungsgesetzes dient der Korrektur eines Redaktionsversehens sowie der An­passung der Ressortbezeichnungen.

Zu Art. 12 (Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes):

Durch eine Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes soll eine Einbeziehung der Aus­zubildenden nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, daher der Diplom-Sozialbetreuer-/innen und der Fach-Sozialbetreuer/innen, in die Ausbildungsbeiträge für die Ausbildungsdauer sowie die Aufstockung der verfügbaren Mittel und die Erweiterung der für die Pflegeausbildungsdatenbank vor­gesehenen Datenkategorien erfolgen.

Zu Art. 13 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes) und 14 (Änderung des Bundes­behindertengesetzes):

Ausgehend von den mit die COVID‑19 Pandemie und dem Krieg in der Ukraine verbundenen Folge­wirkungen auf die Wirtschaft, von denen Menschen mit Behinderungen überproportional stark betroffen sind, sollen dem Ausgleichstaxfonds zur Sicherstellung der bestehenden Maßnahmen zur Verbesserung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zu deren Weiterentwicklung für eine bedarfsgerechte Unterstützungslandschaft – wie in den Jahren 2021 und 2022 – zusätzliche Mittel aus all­gemeinen Budgetmitteln zur Verfügung gestellt werden.

Zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen soll die Möglichkeit geschaffen werden, Projekte zur Verbesserung der gesamtgesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

Zu Art. 15 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitali­sierung des Schulunterrichts [SchDigiG] erlassen wird):

Aufgrund der Einführung des Pflichtgegenstandes „Digitale Grundbildung“ sind digitale Endgeräte als Arbeitsmittel für die Schülerinnen und Schüler notwendig. Für Schülerinnen oder Schüler, die in eine Schulstufe in einer Klasse, in welcher ein Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu aufgenommen werden, zB wegen Schulwechsels oder weil sie die Klasse wiederholen müssen, stellt die Beschaffung des Arbeitsmittels „digitales Endgerät“, zu welchem die Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, auf­grund der derzeit bestehenden Problematiken in der Verfügbarkeit von solchen Geräten (zB längere Lieferzeiten, keine Verfügbarkeit im Detailverkauf) ein Problem dar. Daher sollen auch diese Schülerinnen und Schüler in den Kreis der Begünstigten für den Bezug eines digitalen Endgerätes auf­genommen werden.

Zu Art. 16 (Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes):

Die Bundes-Jugendförderung für die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit ab dem Budgetjahr 2023 soll auf insgesamt 1,4 Mio. € erhöht werden. Es ist dies die erste Erhöhung seit Bestehen des Bundes-Jugendförderungsgesetzes.

Zu Art. 17 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds):

Die budgetären Mittel für die Abwicklung offener Anträge aus dem NPO-Unterstützungsfonds im Jahr 2023 sollen gesichert werden.

Zu Art. 18 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek soll erhöht werden.

Zu Art. 19 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Die Basisabgeltung für die Bundestheater soll erhöht werden.

Zu Art. 20 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Über­brückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler):

Da keine Förderungen mehr beantragt werden können, soll das Berichtsintervall an das Parlament und das Bundesministerium für Finanzen vergrößert werden.

Zu Art. 21 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Im Hinblick auf die energie- und klimapolitischen Herausforderungen sind die notwendigen Maßnahmen, die über Förderungen initiiert oder finanziert werden, langfristig abzusichern. Die einzelnen Zusagerahmen der Umweltförderung im Inland werden dementsprechend mit dem Ziel festgelegt, dass die je­weils maßgeblichen Dekarbonisierungpfade eingeleitet werden. In diesem Zusammenhang wird auch ein eigenes Förderbudget im Rahmen der Umweltförderung im Inland für die Transformation der Industrie eingerichtet, das die notwendigen Dekarbonisierungsmaßnahmen im Bereich der Industrie auch durch Instrumente zur Betriebskostenunterstüzung anreizen soll, die über die herkömmlichen Förderinstrumente der Umweltförderung weder inhaltlich noch budgetär abgewickelt werden können.

Die jeweiligen Zusagerahmen werden für den Zeitraum bis 2030 festgelegt. Damit sollen Schwankungen der Fördernachfrage besser ausgesteuert und die Plan- und Kalkulierbarkeit der Fördermittel optimiert werden können.

Zu Art. 22 (Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetzes [LV‑FinG]):

Gegenstand des Beschlusses des Nationalrates sind

            – die Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Aufstockung der budgetären Mittel, die not­wendig sind, um den Bestand eines leistungs- und handlungsfähigen Bundesheeres sicherzustellen,

            – die jährliche Vorlage eines Landesverteidigungsberichtes an den Nationalrat sowie

            – die Einrichtung einer Kommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zur Sicher­stellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung von Beschaffungsaufgaben.

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Zu Art 6 - Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2023 (Kommunalinvestitionsgesetz 2023 - KIG 2023

Um die Gemeinden vor dem Hintergrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben der Daseinsvorsorge zu unterstützen, soll der Zweckzuschuss des Bundes an die Gemeinden um weitere 500 Millionen Euro auf 1000 Millionen Euro aufgestockt werden. Diese zusätzlichen Mittel sollen von den Gemeinden für di e Zwecke gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020 verwendet werden können . Auch von diesen Mitteln können die Gemeinden bis zu 5 % des ihr maximal zustehenden Zuschusses für Förderungen von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiekosten verwenden.

Die aus den nicht verwendeten Mitteln der kommunalen lmpfkampagne finanzierte Bedarfszuweisung an die Gemeinden soll auf 75 Millionen Euro aufgestockt werden.

Aufgrund der Erhöhung des Zweckzuschusses soll en auch die entsprechenden Fristen um ein halbes Jahr verlängert werden.

Zu Art 22 - Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz

Zu 1.:

Mit der gegenständlichen Formulierung soll klargestellt werde, dass mit den zusätzlichen Budgetmitteln neben den Investitionen auch daraus resultierende Mehrausgaben im laufenden Betrieb sichergestellt werden.

Zu 2.:

Mit dieser formalen Anpassung soll klargestellt werden, dass die Vorlage des Landesverteidigungsberichts im Rahmen der parlamentarischen Budgetverhandlungen gemeinsam mit den Regierungsvorlagen des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes zu erfolgen hat.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
28. November 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Franz Ebner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Elisabeth Kittl, BA und Dominik Reisinger.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Franz Ebner gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 11 28

                              Mag. Franz Ebner                                                                   Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender