11117 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. November 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz 1989 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1744 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000, das Zukunftsfonds-Gesetz, das Tabaksteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgelt­sicherungsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Pflege­ausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehinderten­gesetz, das Bundes­gesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundes­theater­organisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Über­brückungs­finanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler und das Umwelt­förderungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg, ein Kommunalinvestitionsgesetz 2023, ein Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staats­bürgerschaftsgesetzes 1985 und ein Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budget­begleitgesetz 2023 – BBG 2023), hat der Budgetausschuss am 4. November 2022 auf Antrag der Abgeordneten Christoph Zarits, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz 1989 geändert wird, zum Gegenstand hat. Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Seit 2011 werden Sportorganisationen in den Bereichen des Leistungs- und Spitzensports und des Breitensports sowie gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport mit den gemäß § 20 GSpG zur Verfügung gestellten Mitteln in Höhe von 80 Millionen Euro unterstützt.

Mit BGBl. I Nr. 100/2017 wurde das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 (BSFG 2017) erlassen, welches das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, ersetzte. Der Verweis im Glücksspielgesetz soll hiermit an die geltende Rechtslage angepasst werden. Der Regelungsinhalt der §§ 7 bis 19 des BSFG 2013 findet sich seither in den §§ 6 bis 13 BSFG 2017. Weiters soll der Betrag für die Sportförderung im Sinne der Wertsicherung für den Sport in Österreich ab 1. Jänner 2023 von 80 auf 120 Millionen Euro angehoben werden. Zudem wird die Valorisierungsbestimmung im zweiten Satz den § 20 entsprechend angepasst.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 28. November 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Mag. Christine Schwarz-Fuchs.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, gegen den Beschluss des National­rates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 11 28

                            Ernest Schwindsackl                                                                 Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender