11119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. November 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFW-Gesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1744 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000, das Zukunftsfonds-Gesetz, das Tabaksteuergesetz 2022, das Tabak­monopolgesetz 1996, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Pflegeaus­bildungs-Zweckzuschussgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundes­gesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundes­theater­organisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Über­brückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg, ein Kommunalinvestitionsgesetz 2023, ein Bundesgesetz über einen pauschalen Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und ein Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2023 – BBG 2023), hat der Budgetausschuss am 4. November 2022 auf Antrag der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das BFW-Gesetz geändert wird, zum Gegenstand hat. Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Der Finanzierungsbedarf des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft ist insbesondere aufgrund der Übertragung neuer Aufgaben in den letzten Jahren (und weiterer Aufgaben in nächster Zukunft) stark gestiegen und kann trotz entsprechender Rationalisierungsmaßnahmen nicht mehr bedeckt werden. Es ist daher eine Erhöhung der Basiszuwendung erforderlich.

Mit der Errichtung des BFW als Körperschaft öffentlichen Rechts im Jahr 2005 wurde die neu geschaffene Institution „vollrechtsfähig“ und mit einer Basisfinanzierung in der Höhe von 15,5 Mio. Euro ausgestattet. Die Basisfinanzierung wurde nie angepasst und kann die erforderlichen Grundkosten zur Leistungserstellung nicht mehr decken.

Verschärft wurde die Situation durch die Corona Lockdowns und den entgangenen Einnahmen vor allem im Kursbetrieb der Ausbildungsstätten. Zusätzlich ist die Inflations- und Preisentwicklung an einem Punkt angelangt, die das BFW deutlich stärker belasten, als vor den div. Krisen erwartet. Die erwirtschafteten Überschüsse seit der Ausgliederung mussten dadurch in den letzten beiden Jahren zu einem Großteil aufgebraucht werden.

Die Behördentätigkeit des BFW/Bundesamtes wird auf Basis von EU-Vorgaben weiter zunehmen, aktuell sind das z.B. Themen zur nachhaltigen Biomasse RED2 und RED 3. Die seit 2005 zusätzlich hinzugekommenen Tätigkeiten FLEGT, EUTR und INSPIRE werden bereits jährlich gesondert verrechnet und bedeckt. Die zusätzliche Deckung der Kosten zur Erfüllung der zunehmenden Behördentätigkeit einschließlich der notwendigen Forschungsarbeiten ist daher im öffentlichen Interesse erforderlich.

Das BFW hat deshalb eine Bewertung vorgenommen, und berechnet, dass ab sofort jährlich mindestens eine Erhöhung der Basisfinanzierung von 2 Millionen Euro erforderlich ist.

Diese Erhöhung der Aufwendungen ist gerechtfertigt, da trotz sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Verwaltung und Ausnützen der Einsparungspotentiale die Reserven des BFW aufgebraucht sind.

Insgesamt ergibt sich damit eine Basisfinanzierung von 17,5 Millionen Euro, die nötig ist, um das Weiterarbeiten des BFW im öffentlichen Interesse zu ermöglichen.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen wurde und eine redaktionelle Richtigstellung brachte.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 28. November 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 11 28

                            Ernest Schwindsackl                                                                 Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender