11124 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. November 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953 und das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert werden

Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 13. Oktober 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Da im Finanzbereich spezifische Rechnungslegungsbestimmungen vorgesehen sind und die derzeit vorgesehene Größe (EBIT) im Zusammenhang mit der steuerfreien Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung bei bestimmten Geschäftsmodellen (klassisches Bankgeschäft) nicht aussagekräftig ist, soll gesetzlich die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ an für die jeweiligen Bereiche aussagekräftigere Größen aus den spezifischen Rechnungslegungsvorschriften anzuknüpfen.

Im Bereich der Kleinunternehmer soll der Inflationsentwicklung Rechnung getragen werden, indem die Umsatzgrenze erhöht wird.

Leistungen im Rahmen von Sozialplänen sollen unabhängig von ihrer Höhe niemals dem Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 unterliegen. Diese Anpassung soll aufgrund einer Entscheidung des VfGH erfolgen.

Es soll korrespondierend zur Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Z 36 EStG 1988 für Zuwendungen aus dem Vermögen der bisherigen Betriebskrankenkassen errichteten Stiftungen auch eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorgesehen werden.

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Bei Überschreiten des Maximalbetrages der steuerfreien Teuerungsprämie, gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung, in Höhe von insgesamt 3 000 Euro soll ein Pflichtveranlagungstatbestand normiert werden.

Weiters sollen Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Situation soll die echte Steuerbefreiung für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie für eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.

Zum Versicherungssteuergesetz 1953:

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Unklarheit im Zusammenhang mit der Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, beseitigt werden.

Zum Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Unklarheiten und Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug des NEHG 2022 klargestellt werden.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 8 lit. e (§ 3 Abs. 1 Z 35 lit. b und § 124b Z 416):

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform wurde die Möglichkeit einer steuerfreien Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung vorgesehen; dabei darf die Summe der gewährten Mitarbeiter-Gewinnbeteiligungen nicht das (unternehmensrechtliche) Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Vorjahres übersteigen. Da im Finanzbereich spezifische Rechnungslegungsbestimmungen vorgesehen sind und die derzeit vorgesehene Größe bei bestimmten Geschäftsmodellen (klassisches Bankgeschäft) nicht aussagekräftig ist, soll gesetzlich die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ an für die jeweiligen Bereiche aussagekräftigere Größen aus den spezifischen Rechnungslegungsvorschriften anzuknüpfen. Dies soll auch gelten, wenn von sämtlichen Unternehmen des Konzerns von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, auf die jeweilige Größe im Konzernabschluss abzustellen. Die Änderung soll bereits im Jahr 2022 angewendet werden können.

Zu Z 2 und 8 lit. e (§ 17 Abs. 3a Z 2 und § 124b Z 417):

Auch im Bereich der Kleinunternehmer soll der Inflationsentwicklung Rechnung getragen werden, indem der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag um 5.000 Euro erhöht wird. Da die Kleinunternehmerpauschalierung rechtlich auf die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes aufbaut, soll die Erhöhung als Ausnahme von der Anknüpfung an die Anwendbarkeit der Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung konzipiert werden.

Die erhöhte Umsatzgrenze soll auch in jenen Fällen maßgeblich sein, in denen Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), d.h., dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als 40.000 Euro sein dürfen.

Beispiel:

Der Schriftsteller S erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von 37.000 Euro und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von 10.000 Euro, insgesamt somit 47.000 Euro. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von 40.000 Euro nicht überschreiten, kann S die Pauschalierung anwenden.

Zu Z 3 und 8 lit. e (§ 20 Abs. 1 Z 8 und § 124b Z 418):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung G 228/2021 § 20 Abs. 1 Z 8 mit 1. Jänner 2023 aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass hinsichtlich der Zuerkennung von Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen – insbesondere auf Grund ihrer Erzwingbarkeit – eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips vorliege, die durch keine Lenkungsziele gerechtfertigt werden könne.

Dementsprechend soll § 20 Abs. 1 Z 8 ab dem 1. Jänner 2023 dahingehend angepasst werden, dass Leistungen im Rahmen von Sozialplänen unabhängig von ihrer Höhe niemals dem Abzugsverbot des § 20 unterliegen.

Die Neuregelung soll für alle Abfertigungen gelten, die ab dem Kalenderjahr 2023 geleistet werden.

Hinsichtlich freiwilliger Abfertigungen außerhalb von Sozialplänen soll darüber hinaus entsprechend der bereits geltenden Rechtslage klargestellt werden, dass – wie vom Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung Ro 2020/13/0013 vom 07.12.2020 festgestellt – der Verweis auf § 67 Abs. 6 so auszulegen ist, dass unabhängig von der Höhe ihrer Besteuerung beim Empfänger in Folge divergierender Abfertigungsregime nur jene freiwilligen Abfertigungen, die die Werte des § 67 Abs. 6 Z 1 bis 3 übersteigen, dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 8 unterliegen.

Hinsichtlich der Besteuerung sämtlicher Abfertigungen auf Seiten des Arbeitnehmers soll durch diese Anpassungen keine Änderung eintreten.

Zu Z 4, 5 und 8 lit. e (§ 33 Abs. 1a, § 42 Abs. 2 und § 124b Z 419):

Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen bereinigt. Die Valorisierung der aus dem Tarif abgeleiteten Grenzbeträge für die Steuererklärungspflicht soll sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtige betreffen. Durch die Bezugnahme auf § 42 Abs. 1 Z 3 werden jedoch nur die für unbeschränkt Steuerpflichtige bestehenden Werte (11.000 Euro bzw. 12.000 Euro) erfasst. Daher soll der in § 42 Abs. 2 für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehene Grenzbetrag (2.000 Euro) auch einer jährlichen Valorisierung unterzogen und in den Katalog der anzupassenden Bestimmungen aufgenommen werden. Die Valorisierung für das Kalenderjahr 2023 beträgt übereinstimmend mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II 6,3 %. Der Betrag von 2.000 Euro soll demnach auf 2 126 Euro angehoben werden.

Zu Z 6 (§ 93 Abs. 4a Z 2):

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden. Nunmehr soll ausdrücklich klargestellt sein, dass ein Steuerabzug, der auf Grundlage der pauschalen Bewertung gemäß § 93 Abs. 4a Z 2 erfolgt, keine Abgeltungswirkung nach § 97 entfaltet. Die tatsächlichen Einkünfte sind daher in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung zu deklarieren.

Zu Z 7 (§ 94 Z 14):

Es soll korrespondierend zur Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Z 36 für Zuwendungen aus dem Vermögen der bisherigen Betriebskrankenkassen errichteten Stiftungen auch eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorgesehen werden.

Zu Z 8 lit. a (§ 124b Z 274):

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung gemäß § 4b bzw. § 18 Abs. 1 Z 8 soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Zu Z 8 lit. b (§ 124b Z 385):

In der Inkrafttretensbestimmung zu § 10 idF ÖkoStRefG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 8 lit. c (§ 124b Z 408):

Bei Überschreiten des Maximalbetrages der steuerfreien Teuerungsprämie – gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 – in Höhe von insgesamt 3 000 Euro soll ein Pflichtveranlagungstatbestand normiert werden. Dies ist gemäß § 41 Abs. 1 Z 14 hinsichtlich der Gewinnbeteiligung bereits jetzt der Fall. In diesem Zusammenhang soll auch klargestellt werden, dass der steuerfreie Betrag von 3 000 Euro von einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr nur einmal ausgeschöpft werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass insbesondere, wenn in den betroffenen Kalenderjahren mehrere Arbeitgeber eine steuerfreie Gewinnbeteiligung sowie eine steuerfreie Teuerungsprämie ausbezahlt haben, der steuerfreie Betrag pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird.

Zu Z 8 lit. d (§ 124b Z 411):

Es soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden, da der Verweis auf einzelne Absätze nicht ganz zutreffend ist.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu § 28 Abs. 53 Z 5:

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Situation soll die echte Steuerbefreiung für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie für eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, bis zum 30. Juni 2023 beibehalten werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu § 12 Abs. 3 Z 33:

Aufgrund von Anfragen der Versicherungswirtschaft im Rahmen der technischen Umsetzung der Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, soll klargestellt werden, dass die Änderungen nur auf jene Wohnmobile der Aufbauart „SA“ angewendet werden sollen, die nach dem 30 September 2020 erstmalig zugelassen wurden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022)

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 3):

Es soll eine Anpassung der nachträglichen Anerkennung von entlastungsfähigen Wirtschaftszweigen vorgenommen werden. Damit sollen Schwierigkeiten aufgrund der Datenlage und der Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden und somit die schnelle und einfache Umsetzung der nachträglichen Anerkennung von Wirtschaftszweigen sichergestellt werden.

Zu Z 2 (§ 34):

Hier soll das Inkrafttreten geregelt werden.

Zu Z 3 (Anlage 1):

Zur Klarstellung der in Anlage 1 NEHG 2022 verwendeten Treibhausgasemissionswerte soll der in kg/m³ angegebene Wert für Erdgas auch umgerechnet in kg/kg festgelegt werden, um eine einheitlich Anwendung bei verflüssigtem Erdgas sicherzustellen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit soll die Anlage 1 zur Gänze verlautbart werden.

Zu Z 4 (Anlage 2):

In Anlage 2 wird eine Anpassung im Sinne der Präzisierung bzw. Klarstellung vorgenommen. Die ÖNACE-Klassen in der Tabelle „Teile von Wirtschaftszweigen“ werden durch die eindeutigere PRODCOM-Klassifizierung für die einzelnen Kategorien der Teile von Wirtschaftszweigen ersetzt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit soll die Anlage 2 zur Gänze verlautbart werden.“

 

Im Zuge der Debatte im Budgetausschuss des Nationalrates haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet war:

„Die in § 3 Abs. 1 Z 35 lit. b dritter Teilstrich EStG 1988 vorgesehene Sonderregelung kann im Hinblick auf Versicherungsunternehmen entfallen, weil bei diesen die Summe der Gewinnbeteiligungen, die an die aktiven Arbeitnehmer jährlich steuerfrei gewährt werden kann, ohnedies bereits aufgrund der bestehenden Grundregel des § 3 Abs. 1 Z 35 lit. b EStG 1988 idF Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I, BGBl. I Nr. 10/2022, ermittelt werden kann. Bei Versicherungsunternehmen soll für Zwecke des § 3 Abs. 1 Z 35 lit. b EStG 1988 das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) – das auch die für Versicherungsunternehmen geltenden Sondervorschriften zur Rechnungslegung des VAG mitumfasst – auf Basis des Ergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß § 146 Abs. 5 Z 7 VAG zuzüglich der Zinsaufwendungen gemäß § 146 Abs. 5 Z 3 lit. c VAG berechnet werden.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 28. November 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Eduard Köck.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Franz Ebner und Sonja Zwazl.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G , dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Eduard Köck gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 11 28

                              Ing. Eduard Köck                                                                   Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender