11130 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2022 betreffend ein Bundesgesetz über Maßnahmen zur Stromverbrauchsreduktion in Spitzenzeiten (Stromverbrauchsreduktionsgesetz – SVRG)
Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 18. November 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Als Maßnahme gegen die sehr hohen Energiepreise legt die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 7. Oktober 2022, S. I/1, (Notfallmaßnahmenverordnung) gezielte Nachfragesenkungen in Spitzenzeiten fest, in denen sich der Gaspreis besonders stark auf den Strompreis auswirkt.
Die Notfallmaßnahmenverordnung ist eine sogenannte „hinkende Verordnung“ und ist daher innerstaatlich durchzuführen.
Kompetenzrechtliche Grundlage ist Artikel 17 B-VG; Vergütungen, die über Ausschreibungen ermittelt werden, sollen vom Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet werden.
Die Vergütung stellt eine staatliche Beihilfe dar und ist von der EU-Kommission gemäß Artikel 107 Abs. 3 lit b AEUV zu genehmigen. Prüfungsmaßstab hierfür ist der befristete Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (C[2022] 7945 final vom 28.10.2022).
Zu § 1 (Ziele)
Die Strompreise sollen durch die gezielte Reduktion oder die Verlagerung des Stromverbrauchs in jenen Tagesstunden, in denen der Stromverbrauch sehr hoch ist und Gaskraftwerke benötigt werden, um den Verbrauch zu decken, gesenkt werden.
Die gleichmäßigere Verteilung der Nachfrage über den Tag soll auch dazu beitragen, fossile Brennstoffe, insbesondere Gas, zu sparen, wodurch auch das Risiko von Versorgungsengpässen minimiert werden soll.
Zu § 4 (Spitzenzeiten)
Nach der Notfallmaßnahmenverordnung können die Spitzenzeiten innerstaatlich entweder anhand des voraussichtlich höchsten Day-Ahead-Stromgroßhandelspreises, des voraussichtlich höchsten Bruttostromverbrauchs oder des voraussichtlich höchsten Bruttoverbrauchs von Strom, der nicht mit Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, festgelegt werden.
Um das Ziel der Notfallmaßnahmenverordnung bestmöglich zu erreichen, sollen die Spitzenzeiten anhand eines zweistufigen Verfahrens ermittelt werden. Zunächst wird auf den höchsten Bruttostromverbrauch abgestellt und es werden vorab für den gesamten Zeitraum zwischen 1. Dezember 2022 und 31. März 2023 Zeitfenster festgelegt, in denen der Verbrauch in den vergangenen fünf Jahren am höchsten war. Die Verbrauchsdaten aus März 2022 sollen in die Ermittlung noch einfließen. Für Dezember 2022 liegen im Zeitpunkt der Ermittlung der Zeitfenster nur Prognosewerte vor, weshalb dieser nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Als Spitzenzeiten sollen dann nur jene Stunden bestimmt werden, in denen der Bruttostromverbrauch, der nicht mit Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, voraussichtlich am höchsten ist, da in Stunden mit einer hohen Erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern die Marktpreise günstiger sein sollten. Die Spitzenzeiten sollen mindestens 10 % aller Stunden des Zeitraums entsprechen, was 290,4 Stunden ergibt.
Für die Ermittlung werden historische Verbrauchsdaten der vergangenen fünf Jahre herangezogen, wobei die Spitzenzeiten tagesbezogen und nicht anhand des absolut höchsten Bruttostromverbrauchs im Zeitraum bestimmt werden.
Die historischen Verbrauchsdaten zeigen, dass die Spitzenzeiten nur an Werktagen auftreten und auch nicht während der schulfreien Zeit rund um den Jahreswechsel. Die Zeitfenster mit dem höchsten Bruttostromverbrauch liegen werktags zwischen 8 und 12 Uhr sowie zwischen 17 und 19 Uhr. Innerhalb dieser Zeitfenster sollen die Spitzenzeiten ermittelt werden.
Zu § 6 (Freiwillige Maßnahmen)
Als Maßnahmen zur Senkung des Bruttostromverbrauchs sollen in erster Linie freiwillige Maßnahmen zur Stromverbrauchsreduktion, wie Energiesparkampagnen, gezielte Sparaufrufe an die Bevölkerung etc. eingesetzt werden.
Zu § 8 (Bewertung der freiwilligen Maßnahmen)
Das Einsparpotential einer Maßnahme und die prognostizierte Umsetzungsrate sollen in Prozent abgeschätzt werden. Anschließend wird der Verbrauch im Zeitraum von 1. Dezember bis 31. März der Jahre 2017 bis 2022 von einem standardisierten Lastprofil der relevanten Verbrauchsgruppe herangezogen, und dieser Anteil wird auf das ermittelte Einsparpotential angewendet. Der dadurch errechnete Wert soll den angenommenen Einspareffekt ergeben. Dieser wird, soweit möglich, um allfällige Wechselwirkungseffekte bereinigt.
Zu § 9 (Ausschreibungen über Stromverbrauchsreduktionen)
Wenn die Einsparungen aus den freiwilligen Maßnahmen und sonstige Einsparungen nicht ausreichen, um das Einsparziel von durchschnittlich mindestens 5 % in den Spitzenzeiten zu erreichen, sollen marktbasierte Ausschreibungen über Stromverbrauchsreduktionen als zusätzliche Maßnahme eingesetzt werden.
Zu § 10 (Teilnahme an Ausschreibungen)
Voraussetzung ist, dass Teilnahmeberechtigte ihren Verbrauch mittels Fahrplänen prognostizieren können. Außerdem sollen sie technisch in der Lage sein, ihren Verbrauch gezielt in den ausgeschriebenen Spitzenzeiten gegenüber der Prognose zu reduzieren. Die Bieter sollen über geeignete Messgeräte zur Leistungsmessung verfügen.
Zu § 11 (Gegenstand der Ausschreibungen)
Die Zeitscheiben sollen jeweils zwei zusammenhängende Stunden umfassen. Als Zeitscheiben können Zeitscheiben von 8 bis 10 Uhr, 10 bis 12 Uhr sowie von 17 bis 19 Uhr definiert werden.
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Zu § 12 (Verfahren)
Die Ausschreibungen sollen wöchentlich durchgeführt werden, wobei die Marktöffnung („Gate opening“) jeweils 14 Tage vor der Woche der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion erfolgen soll. Annahmeschluss für Gebote („Gate closure“) soll spätestens sieben Tage vor der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion sein. Bis dahin können Bieter ihre Gebote abgeben.
Vor der Marktöffnung sollen die Zeitscheiben sowie das ausgeschriebene Volumen in MWh je Zeitscheibe öffentlich im Internet bekanntgemacht werden.
Durch den Abzug von Mengen aus freiwilligen Maßnahmen und sonstigen Einsparungen soll im Sinne einer sparsamen und zweckmäßigen Haushaltsführung das auszuschreibende Volumen reduziert werden.
Um überteuerte Gebote auszuschließen, soll ein Referenzwertverfahren eingeführt werden.
Zu § 13 (Zuschlagserteilung)
Zuschlags- und Reihungskriterium der zulässigen Gebote soll der angebotene Preis je MWh sein. Die Reihung sowie der Zuschlag der Gebote soll transparent und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Sobald die ausgeschriebene Menge erreicht ist, sollen keine weiteren Zuschläge mehr erteilt werden. Der Zuschlag soll nur für das gesamte Gebot erteilt werden. Das letzte Gebot, dass das ausgeschriebene Volumen mengenmäßig übersteigt, soll daher ausgeschieden werden. Bei gleichem Preis und Menge zweier oder mehrere Gebote, die die Menge jeweils für sich nicht überschreiten, soll nach dem Zeitpunkt des Einlangens entschieden werden („first come, first served“). Wenn zwei oder mehrere Gebote mit gleichem Preis und Menge die ausgeschriebene Menge gemeinsam übersteigen, sind diese auszuscheiden.
Mit der Erteilung des Zuschlags soll unmittelbar noch keine Verpflichtung zur Stromverbrauchsreduktion entstehen. Bieter sollen verpflichtet sein, sich für einen Abruf durch die Abwicklungsstelle bereitzuhalten; die Stromverbrauchsreduktion soll auf Abruf erbracht werden. Die Bereithaltung wird nicht vergütet.
Bieter sollen ihre Lieferanten rechtzeitig nach Zuschlag über die mögliche Stromverbrauchsreduktion informieren, damit diese ihre Verbrauchsprognosen entsprechend prognostizieren und Ausgleichsenergiekosten vermeiden können.
Zu § 14 (Abruf)
Der zu übermittelnde Prognosefahrplan soll zumindest ein Zeitraster von einer Stunde aufweisen.
Mit dem Abruf und der tatsächlichen Stromverbrauchsreduktion soll der Anspruch auf finanzielle Vergütung entstehen.
Zu § 15 (Erbringung der Stromverbrauchsreduktion)
Die Stromverbrauchsreduktion muss tatsächlich innerhalb der abgerufenen Zeitscheibe erbracht werden. Dies ist vom Bieter gegenüber der Abwicklungsstelle nachzuweisen. Eine Übererfüllung durch den Bieter soll nicht abgegolten werden.
Eine Vergütung soll nur ausbezahlt werden, wenn die Ausschreibung zu einer zusätzlichen Verbrauchsreduktion geführt hat, die ohne Ausschreibung nicht stattgefunden hätte. Die Ausschreibung muss kausal für die Stromverbrauchsreduktion sein. Stromverbrauchsreduktionen, die auch ohne Ausschreibung eingetreten wären, etwa wegen einer generellen Schließung einer Produktionslinie oder generell nicht einsatzfähiger Betriebsmittel, dürfen nicht vergütet werden. Wird die Revision von Betriebsmitteln hingegen so geplant, dass in der ausgeschriebenen Zeitscheibe der Stromverbrauch gesenkt werden kann, so wäre die Ausschreibung ursächlich für die Stromverbrauchsreduktion.
Der Verbrauch kann aus Spitzenzeiten auch in andere Stunden verlagert werden, sodass sog. Nachholeffekte auftreten können. Dabei sollen Verlagerungen in andere Spitzenzeiten vermieden werden; jedenfalls darf die Verlagerung nicht mehr als 150 % der Stromverbrauchsreduktion in Spitzenzeiten, für die der Bieter eine Vergütung erhält, betragen.
Für die Nichterbringung oder Schlechterfüllung von Stromverbrauchsreduktionen soll keine Pönale verrechnet. Bei signifikanter Abweichung zwischen der prognostizierten und der nachgewiesenen Stromverbrauchsreduktion soll aber ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festgelegt werden. Erbringt der Bieter weniger als 50 % der gebotenen und abgerufenen Leistungsreduktion, so wird er von den beiden der Schlechterfüllung folgenden Ausschreibungen ausgeschlossen.
Zu § 16 (Teilnahmeverträge)
Zwischen den Bietern und der Abwicklungsstelle sind vor der Zuschlagserteilung Rahmenverträge über die Teilnahme zu schließen. Auf Basis dieses Rahmenvertrages werden die Zuschläge erteilt. Ein Muster des Rahmenvertrages ist von der Abwicklungsstelle im Internet zu veröffentlichen. Die in den Z 1 bis 5 angeführten Angaben sind Mindestinhalte.
Zu § 17 (Abwicklungsstelle)
Mit der Abwicklung wird die Austrian Power Grid AG beauftragt. Mit der Austrian Power Grid AG soll ein Abwicklungsvertrag, der die Rechte und Pflichten der Abwicklungsstelle regelt, geschlossen werden. Die Betrauung der Austrian Power Grid AG kann auf den Ausnahmetatbestand gemäß § 9 Abs. 1 Z 11 BVergG 2018 gestützt werden.“
Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:
„Zu Z 1, 2 und 15 (§ 3 Abs. 1Z2, § 6, § 19)
Es handelt sich hier um redaktionelle Korrekturen.
Zu Z3 (§ 6 Z4)
Es handelt sich hier um eine Klarstellung.
Zu Z 4 (§ 10 Abs. 3)
Es handelt sich hier um eine Klarstellung, dass ein Lastprofilzähler oder ein intelligentes Messgerät erst im Zeitpunkt der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion vorhanden sein müssen. Falls Bieter im Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht über ein solches Messgerät verfügen, haben s e die Installation eines solchen bis zum Zeitpunkt der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion nachzuweisen.
Zu Z 5 (§ 12 Abs. 2)
Die Ausschreibungen sollen wöchentlich durchgeführt werden, wobei die Marktöffnung jeweils am Mittwoch und damit zwölf Tage vor der Woche der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion erfolgen soll. Bei einer Öffnung der Ausschreibung bereits 14 Tage vor der Woche der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion wären zu Wochenbeginn zwei Ausschreibungen parallel geöffnet. Um Unklarheiten auf Seiten der Bieter zu vermeiden, sollen Ausschreibungen nacheinander und nicht überlappend stattfinden, so dass der Zeitraum auf zwölf Tage verkürzt werden soll.
Zu Z 6 (§ 12 Abs. 6)
Um überteuerte Angebote auszuschließen, soll angelehnt an § 23b Abs. 5 ElWOG 2010 ein Referenzwertverfahren eingeführt werden. Im Sinne eines sparsamen und zweckmäßigen Einsatzes von Budgetmitteln soll der Referenzwert abgesenkt werden können, wenn vergangene Ausschreibungsergebnisse dies nahelegen. Dies ist im Vertrag mit der Abwicklungsstelle genauer zu regeln. Wenn nicht einmal drei Bieter an der Ausschreibung teilnehmen, dann soll mange1s ausreichendem Angebot kein Zuschlag erteilt werden. Durch das Referenzwertverfahren und durch die Vorgabe einer Mindestteilnehmerzahl soll auch sichergestellt werden, dass es zu keinem marktmissbräuchlichen Angebotsverhalten der Bieter kommt. Generell wird festgehalten, dass es sich bei den Ausschreibungen um die Auslobung einer Prämie für eine Stromverbrauchsreduktion handelt und nicht um einen Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrag iSd BVergG 2018.
Zu Z 7 (§ 13 Abs. 7)
Es handelt sich hier um eine Klarstellung, dass die Kosten für die Abgeltung der zugeschlagenen Gebote, die Kosten für die Ermittlung der Spitzenzeiten und für die Abwicklung der Ausschreibungen gemeinsam die bereitgestellten Mittel nicht übersteigen dürfen. Zur Zuschlagserteilung insgesamt wird klargestellt, dass die kostengünstigste Kombination an Geboten, die das ausgeschriebene Volumen je Zeitscheibe deckt, zugeschlagen wird. Sollte das ausgeschriebene Volumen in einer Zeitscheibe nicht gedeckt werden können, sind sämtliche Gebote, die nicht gemäß § 12 Abs. 6 ausgeschieden wurden, zuzuschlagen. Bei gleichem Preis und Menge zweier oder mehrerer Gebote soll nach dem Zeitpunkt des Einlangens entschieden werden (,first come, first served").
Zu Z 8 (§ 14 Abs. 1)
Es handelt sich hier um eine Klarstellung, dass der Prognosefahrplan den gesamten Tag der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion abbilden soll.
Zu Z 9 (§ 14 Abs. 2)
Es handelt sich hier um eine Klarstellung. Der Abruf soll zwei Tage vor der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion bis spätestens 12 Uhr erfolgen, wobei sämtliche Produkt2eitscheiben eines Tages auf einmal abgerufen werden sollen.
Zu Z 10 (§ 15 Abs. 1)
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass nur Bieter, deren Gebot abgerufen wurde, nachweispflichtig werden. Davon betroffen sind auch analoge Anpassungen in Z 11 (§ 15 Abs. 2 bis 4).
Zu Z 11(§15 Abs. 2) Z 1:
Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass die zusätzliche Reduktion des Stromverbrauchs auch durch eine zusätzliche Erhöhung der Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Quellen durch Anlagen „nach" dem Zählpunkt (in der Kundenanlage) erreicht werden kann. Ausgenommen soll allerdings die Erzeugung von Strom aus fossilen Energieträgern sein. Allerdings darf die Möglichkeit zur Erhöhung der Eigenerzeugung nicht missbräuchlich verwendet werden, indem etwa bei der Erstellung der Verbrauchsprognosen die Eigenversorgung bewusst außer Acht gelassen wird, obwohl sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zum Einsatz gebracht werden würde. Z 2: Ergänzt wird, dass der Stromverbrauch aus einer abgerufenen Spitzenzeit nicht in ein Zeitfenster, in das Spitzenzeiten fallen können, verlagert werden soll. Ansonsten würde eine Verbrauchsverlagerung, für die eine Vergütung bezahlt wurde, den Stromverbrauch in einer potenziellen Spitzenzeit erhöhen.
Zu Z 13 (§ 15 Abs. 6)
Nicht nur bei einer Abweichung zwischen dem prognostizierten und dem nachgewiesenen Stromverbrauch, sondern auch bei Abweichungen zwischen der abgerufenen und der tatsächlich realisierten Reduktion soll ein Abschlag auf die Vergütung festgelegt werden. Um die Prognosequalität zu erhöhen und das Ausgleichsenergierisiko zu minimieren, soll der Grenzwert auf75 % erhöht werden.
Zu Z 14 (§ 18)
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass auch die Kosten für die Ermittlung der Spitzenzeiten umfasst sind.
Zu Z 17 (§ 23 Abs. 2)
Das Instrument der Ausschreibungen von Stromverbrauchsreduktionen stellt eine staatliche Beihilfe dar, die nach Art. 108 AEUV bei der Europäischen Kommission zu notifizieren ist. Aufgrund des Durchführungsverbotes gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV können die Bestimmungen über die Ausschreibungen daher erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung der Europäischen Kommission in Kraft treten.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Dr. Johannes Hübner, Otto Auer, Andrea Kahofer, David Egger-Kranzinger und Ingo Appé.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 12 19
MMag. Elisabeth Kittl, BA Ingo Appé
Berichterstatterin Vorsitzender