11131 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger erlassen werden und das Einkommensteuergesetz geändert wird

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 18. November 2022 im Nationalrat eingebracht und auszugsweise wie folgt begründet:

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom:

Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1 (im Folgenden EU-NotfallmaßnV) verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine befristete Maßnahme einzuführen, um Verzerrungen zu vermeiden, die zwischen den Erzeugern von Strom innerhalb der Europäischen Union im Fall von unkoordinierten Obergrenzen für Markterlöse aus der Erzeugung von Strom in Anlagen mit niedrigeren Grenzkosten wie erneuerbare Energien, Kernkraft oder Braunkohle (inframarginale Erzeugungsanlagen) entstehen können (ErwGr 11).

In einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt sind, die auch der Wirtschaft schaden, müssen die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird (ErwGr 25).

Durch das vorliegende Bundesgesetz soll insbesondere die Bemessung und Erhebung des EKB-S näher geregelt werden, wobei auch auf die Herstellung eines Gleichklangs mit österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere Steuerregelungen, besonderes Augenmerk gelegt werden soll.

Zum Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger:

Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1 (im Folgenden EU-NotfallmaßnV) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Umsetzung des befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags nach Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung zu setzen. Durch das vorliegende Bundesgesetz sollen solche Maßnahmen gesetzt und die Erhebung des Energiekrisenbeitrags-fossile Energieträger (im Folgenden EKB-F) auf sog. „Zufallsgewinne“ (Überschussgewinne von inländischen Unternehmen und Betriebsstätten, die Wirtschaftstätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben), näher geregelt werden. Dabei soll auch auf die Herstellung eines Gleichklangs mit österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere Steuerregelungen, besonderes Augenmerk gelegt werden.

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Die Möglichkeit zur Geltendmachung der degressiven Absetzung für Abnutzung unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss soll zur Förderung von Investitionen im Bereich der E-Wirtschaft für Elektrizitätsunternehmen für weitere drei Jahre weiterbestehen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 F-VG 1948.“

 

Im Zuge der Debatte im Finanzausschuss des Nationalrates haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„Zu Artikel 3:

Zu § 3 Abs. 1 Z 16c und § 124b Z 420:

Aufgrund der gestiegenen Preise soll ab 2023 eine Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung, die begünstigte Rechtsträger (§§ 34 ff BAO), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer steuerfrei gewähren können, von derzeit maximal 60 Euro pro Einsatztag auf maximal 120 Euro pro Einsatztag bzw. von derzeit maximal 540 Euro pro Monat auf maximal 720 Euro pro Monat vorgesehen werden. Wenn an den einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet werden, hat der begünstigte Rechtsträger (zB Verein) sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Sofern für den betroffenen Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer ein Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 durch den begünstigten Rechtsträger übermittelt wird, sollen die Reiseaufwandsentschädigungen auf diesem zu berücksichtigen sein und kein gesondertes amtliches Formular verwendet werden.

Zu § 62 Z 6 und § 124b Z 421:

Es soll ein Redaktionsversehen korrigiert und ein Verweis in § 62 Z 6 – aufgrund der Änderung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 (BGBl. I Nr. 108/2022) – aktualisiert werden. Da die Änderung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i ab Jänner 2023 anzuwenden ist, soll dies auch für die Verweisanpassung gelten.“

 

Im Zuge der Debatte im Nationalrat haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

Zu 1. (Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 6):

Es soll klargestellt werden, dass der Energiekrisenbeitrag-Strom bei der Ermittlung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage des Beitragsschuldners als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1):

Durch die Änderungen soll zunächst klargestellt werden, dass der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen für Anlagenzugänge zusteht, die grundsätzlich zwischen dem 1. Jänner 2022 und dem 31. Dezember 2023 erfolgen müssen. Wird die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionen danach abgeschlossen, kann der Absetzbetrag auch auf bereits vor dem 1. Jänner 2024 nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Weiters soll durch die Änderungen der Praxis (zB Netzgesellschaften im Konzern oder Joint Ventures mehrerer Unternehmen) Rechnung getragen und die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein Beitragsschuldner auch einen Absetzbetrag für begünstigte Investitionen geltend macht, die von einem verbundenen Unternehmen getätigt wurden, das selbst nicht Beitragsschuldner ist. Diesfalls können die Investitionen des verbundenen Unternehmens dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Sollte eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommen, sind die Investitionen nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel aufzuteilen; dieser kann in der Verordnung konkretisiert werden. Jedenfalls ist dabei sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt. Daher sind insb. von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers auszuschließen. Der Begriff des verbundenen Unternehmens soll im Sinne des § 14 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGB!. Nr. 40111988, ausgelegt werden.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll § 4 Ab . 1 neu gefasst werden.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1):

In Z 1 soll in Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 EU-NotfallmaßnahmenV klargestellt werden, dass Beitragsschuldner im Sinne dieses Bundesgesetzes Erzeuger von Strom aus den in § 1 Abs. 3 genannten Stromquellen sind und solche Erzeuger nur erfasst werden sollen, wenn die von ihnen betriebene Anlage eine installierte Kapazität von mehr als einem Megawatt (MW) aufweist.

Durch Z 2 sollen Sonderfälle Berücksichtigung finden, in denen ein Stromerzeuger - vielfach im Gegenzug zu Investitionen in seine Anlage - einem Dritten Strombezugsrechte eingeräumt hat und dieser Begünstigte eines solchen Strombezugsrechtes Strom auf einer „Cost plus"-Basis bezieht und zu Marktpreisen vermarktet. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. Für die im Rahmen eines solchen Strombezugsrechts bezogenen Strommengen gilt de1 Begünstigte des Strombezugsrechtes als Beitragsschuldner, nicht der Betreiber der Anlage nach § 5 Abs. 1 Z 1, in der die Strommengen erzeugt wurden.

Zu Z 4 (§ 7 letzter Satz):

Die im Rahmen der Plausibilisierungsprüfung durch die E-Control bestehende Frist für die Übermittlung von Unterlagen durch den Beitragsschuldner soll statt zwei Wochen nunmehr sechs Wochen betragen, um eine substanzielle Plausibilisierung zu gewährleisten.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 1 Z 1):

Die Verordnungsermächtigung soll dahingehend erweitert werden, dass die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen aus den Markterlösen für sämtliche veräußerte Strommengen mittels Verordnung näher geregelt werden kann.

Zu Z 6 (§ 9 Abs. 2):

Es soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden. Es soll die Möglichkeit bestehen, per Verordnung auch Investitionen zu begünstigen, die vor dem 1. Jänner 2024 nachweislich bereits begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind.

Zu Z 7 (§ 9 Abs. 3):

Im Sinne der Rechtssicherheit soll eine Klarstellung hinsichtlich der notwendigen Rückwirkung der Verordnungen erfolgen.

Zu II. (Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger):

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1):

Durch die Änderungen soll zunächst klargestellt werden, dass der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen für Anlagenzugänge zusteht, die grundsätzlich zwischen dem 1. Jänner 2 22 und dem 31. Dezember 2023 erfolgen müssen. Wird die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionen danach abgeschlossen, kann der Absetzbetrag auch auf bereits vor dem 1. Jänner 2024 nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Weiters soll durch die Änderungen der Praxis (zB Netzgesellschaften im Konzern oder Joint Ventures mehrerer Unternehmen) Rechnung getragen und die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein Beitragsschuldner auch einen Absetzbetrag für begünstigte Investitionen geltend macht, die von einem verbundenen Unternehmen getätigt wurden, das selbst nicht Beitragsschuldner ist. Diesfalls können die Investitionen des verbundenen Unternehmens dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Sollte eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommen, sind die Investitionen nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel aufzuteilen; dieser kann in der Verordnung konkretisiert werden. Jedenfalls ist dabei sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt. Der Begriff des verbundenen Unternehmens soll im Sinne des § 14 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBI. Nr. 401 /1988, ausgelegt werden.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll § 4 Abs. 1 neu gefasst werden.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 2):

Es soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden. Es soll die Möglichkeit bestehen, per Verordnung auch Investitionen zu begünstigen, die vor dem 1. Jänner 2024 nachweislich bereits begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 2 und 3):

Im Sinne der Rechtssicherheit soll eine Klarstellung hinsichtlich der notwendigen Rückwirkung der Verordnungen erfolgen.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA.

An der Debatte beteiligten sich das Mitglied des Bundesrates Michael Bernard.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 12 19

                      MMag. Elisabeth Kittl, BA                                                           Ingo Appé

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender