11138 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Die Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 8. Juli 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Auf Basis dieser Studie „Angehörigenpflege in Österreich“ ist bekannt, dass rund 950.000 erwachsene Men-schen in Österreich von Pflege und Betreuung in der Familie betroffen sind. Somit kümmern sich rund 10% der Gesamtbevölkerung Österreichs entweder zu Hause oder in stationären Einrichtungen um einen pflegebedürftigen Menschen.
Das aktuelle Regierungproigramm sieht unter anderm die Einführung eines Angehörigenbonus zur besseren Unterstützung der pflegenden Angehörigen vor.
Die Regierung hat mit der Pflegereform und den darin enthaltenen 20 Maßnahmen einen wichtigen Schritt gesetzt. In Umsetzung einer dieser Maßnahmen soll der Angehörigenbonus gesetzlich verankert werden.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 B-VG („Pflegegeldwesen“).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Da mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf ein neuer Abschnitt 3c. in das BPGG eingefügt werden soll, ist eine entsprechende Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.
Zu Z 2 und 3 (§ 21g und § 48g Abs. 7):
Das aktuelle Regierungsprogramm nennt als eine Maßnahme zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen die Einführung eines Angehörigenbonus. Als eine Folge der Abschaffung des Pflegeregresses soll die Pflege daheim, die in der Regel durch Angehörige oder in Mischformen mit mobilen Diensten erfolgt, besonders unterstützt werden. Nach der Studie Angehörigenpflege in Österreich gibt es rund 800.000 pflegende Angehörige, die Personen mit Anspruch auf Pflegegeld daheim betreuen. Durch den Angehörigenbonus sollen pflegende Angehörige, die ihre Erwerbstätigkeit infolge der Pflege reduziert oder aufgegeben haben, besonders unterstützt werden.
Anspruchsberechtigt sollen Personen sein, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen. Zusätzlich muss das Erfordernis einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegen.
Der Angehörigenbonus gebührt ab 2023 jährlich in Höhe von 1.500 Euro in monatlichen Teilbeträgen.
Die Eigenschaft eines nahen Angehörigen ergibt sich aus den §§ 18a und 18b ASVG sowie § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG.
Da die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG im Sterbemonat bzw. bei zeitweiligen stationären Aufenthalten der pflegebedürftigen Person aufrecht bleiben, soll ein Ruhen bzw. eine Aliquotierung des Angehörigenbonus im Sterbemonat aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht vollzogen werden.
Der Angehörigenbonus soll von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen höchsten für ein Jahr rückwirkend – jedoch frühestens ab 1. Jänner 2023 – durch den, für die Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG, zuständigen Entscheidungsträger ausgezahlt werden.
Liegt sowohl eine Selbstversicherung als auch eine Weiterversicherung vor, so soll der Angehörigenbonus nur einmal gebühren. Die Zuständigkeit der Entscheidungsträger soll sich in solchen Fällen aus folgender Reihenfolge ableiten: ASVG vor GSVG vor BSVG
§ 21g Abs. 4 und 5 soll die gesetzliche Ermächtigung für die Entscheidungsträger darstellen, die für die Vollziehung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Durch die Aufzählung der Datenarten wird den Erfordernissen der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes (DSG) Rechnung getragen.
Im Abs. 6 sollen die Entscheidungsträger aus verwaltungsökonomischen Gründen ermächtigt werden, die personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Person im Einzelfall zur Feststellung eines Anspruches nach Abs. 1 aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen. Damit soll der bürokratische Aufwand für die pflegenden Angehörigen minimiert werden.
In Absatz 7 soll klargestellt werden, dass der Angehörigenbonus nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften zu werten ist und aus diesem Grund eine Anrechnung zu unterbleiben hat.
Weiters sollen in Absatz 8 jene Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes angeführt werden, die sinngemäß auf den Angehörigenbonus zur Anwendung gelangen sollen.
Da § 24 BPGG iVm § 367 ASVG sinngemäß auf den Angehörigenbonus anzuwenden sind, handelt es sich um eine Leistungssache und daher soll gegen Bescheide eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden können.
Zur Vollziehung des Angehörigenbonus sind im Vorfeld die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Aufgrund der Teuerungspakete und Pensionsanpassungen sind die Entscheidungsträger mit erhöhten Programmieraufwand konfrontiert. Da nicht mit Gewissheit sichergestellt werden kann, dass Auszahlungen ab dem 1. Jänner 2023 möglich sind, soll eine rückwirkende Auszahlung, sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind, vorgesehen werden. Das Vorliegen der technischen Voraussetzungen soll durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung spätestens bis 30. Juni 2023 festgestellt werden.
Zu Z 4 (§ 49 Abs. 34):
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 in Kraft treten.“
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates eingebrachter und beschlossener gesamtändernder Abänderungsantrag war wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Korrektur von Redaktionsversehen.
Zu Z 2 (§ 21a Abs. 1 Z 2):
Korrektur von Redaktionsversehen.
Zu Z 3 und 4 (§ 21g und § 48g Abs. 7):
Das aktuelle Regierungsprogramm nennt als eine Maßnahme zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen die Einführung eines Angehörigenbonus. Als eine Folge der Abschaffung des Pflegeregresses soll die Pflege daheim, die in der Regel durch Angehörige oder in Mischformen mit mobilen Diensten erfolgt, besonders unterstützt werden. Nach der Studie Angehörigenpflege in Österreich gibt es rund 800.000 pflegende Angehörige, die Personen mit Anspruch auf Pflegegeld daheim betreuen.
Pflegende Angehörige, die aufgrund ihrer Pflegetätigkeit die Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw. eingeschränkt haben, benötigen aufgrund der, mit der Pflegetätigkeit einhergehenden Belastungen, besondere Unterstützung. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde der Angehörigenbonus in der vorliegenden Form ohne Zusatzvoraussetzungen ausgestaltet.
Anspruchsberechtigt sollen Personen sein, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen. Zusätzlich muss das Erfordernis einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegen.
Der Angehörigenbonus gebührt im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge ab 2024 jährlich in Höhe von 1.500 Euro in monatlichen Teilbeträgen.
Die Eigenschaft eines nahen Angehörigen ergibt sich aus den §§ 18a und 18b ASVG sowie § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG.
Da die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG im Sterbemonat bzw. bei zeitweiligen stationären Aufenthalten der pflegebedürftigen Person aufrecht bleiben, soll ein Ruhen bzw. eine Aliquotierung des Angehörigenbonus im Sterbemonat aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht vollzogen werden.
Der Angehörigenbonus soll von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen höchsten für ein Jahr rückwirkend – jedoch frühestens ab 1. Juli 2023 - durch den, für die Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG, zuständigen Entscheidungsträger ausgezahlt werden.
Liegt sowohl eine Selbstversicherung als auch eine Weiterversicherung vor, so soll der Angehörigenbonus nur einmal gebühren. Die Zuständigkeit der Entscheidungsträger soll sich in solchen Fällen aus folgender Reihenfolge ableiten: ASVG vor GSVG vor BSVG
§ 21g Abs. 4 und 5 soll die gesetzliche Ermächtigung für die Entscheidungsträger darstellen, die für die Vollziehung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Durch die Aufzählung der Datenarten wird den Erfordernissen der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes (DSG) Rechnung getragen.
Im Abs. 6 sollen die Entscheidungsträger aus verwaltungsökonomischen Gründen ermächtigt werden, die personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Person im Einzelfall zur Feststellung eines Anspruches nach Abs. 1 aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen. Damit soll der bürokratische Aufwand für die pflegenden Angehörigen minimiert werden.
In Absatz 7 soll klargestellt werden, dass der Angehörigenbonus nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften zu werten ist und aus diesem Grund eine Anrechnung zu unterbleiben hat und dass der Angehörigenbonus unpfändbar bzw. unverpfändbar ist.
Weiters sollen in Absatz 8 jene Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes angeführt werden, die sinngemäß auf den Angehörigenbonus zur Anwendung gelangen sollen. Diese sind: § 9, Beginn, Änderung und Ende des Anspruches (mit Ausnahme der Bestimmungen zur Befristung, zur Aliquotierung im Todesfall und zur Wirksamkeit der Entziehung bei Besserung des Gesundheitszustands), § 10 Anzeigepflicht, § 11 Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder, § 17 Abs. 2 Auszahlung, § 18 Abs. 4 Auszahlung, § 21 Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit, § 23 Kostenersatz, § 24 Allgemeine Bestimmungen, § 26 Mitwirkungspflicht und § 27 Abs. 5 Bescheide.
Da § 24 BPGG iVm § 367 ASVG sinngemäß auf den Angehörigenbonus anzuwenden sind, handelt es sich um eine Leistungssache und daher soll gegen Bescheide eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden können.
Zur Vollziehung des Angehörigenbonus sind im Vorfeld die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Aufgrund der Teuerungspakete und Pensionsanpassungen sind die Entscheidungsträger mit erhöhten Programmieraufwand konfrontiert. Da nicht mit Gewissheit sichergestellt werden kann, dass Auszahlungen ab dem 1. Juli 2023 möglich sind, soll eine rückwirkende Auszahlung, sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind, vorgesehen werden. Das Vorliegen der technischen Voraussetzungen soll durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung spätestens bis 31. Dezember 2023 festgestellt werden, wobei die Verordnung bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden kann, jedoch nicht vor diesem in Kraft treten darf. Die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG ist unter Berücksichtigung des Vorliegens der Verordnung zu sehen.
Zu Z 3, 4 und 5 (§ 21h, § 48g Abs. 7 und § 48h):
Neben dem neu geschaffenen Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung soll auch eine weitere Maßnahme zur Unterstützung für pflegende Angehörige geschaffen werden.
Mit der geplanten Maßnahme soll die Möglichkeit eines Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge ab 2024 jährlich in Höhe von 1.500 Euro unter folgenden Voraussetzungen geschaffen werden:
· Ein naher Angehöriger,
· der eine pflegebedürftige Person mit Pflegegeldstufe 4
· im gemeinsamen Haushalt,
· überwiegend seit mindestens einem Jahr pflegt und
· die Einkommensgrenze nicht übersteigt, sowie
· kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes besteht.
Aus der Voraussetzung der überwiegenden Pflege ergibt sich, dass pro pflegebedürftige Person der Angehörigenbonus nur für eine pflegende Angehörige bzw. einen pflegenden Angehörigen gebühren kann. Um etwaige Zweifel im Vollzug auszuräumen, wird dies durch den letzten Satz in Abs. 1 klargestellt. Die Inanspruchnahme sozialer Dienste steht dem Erfordernis der überwiegenden Pflege grundsätzlich nicht entgegen.
Als nahe Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Geschwister, Schwiegerkinder und Schwiegereltern.
Um den Angehörigenbonus nach § 21h in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die überwiegende Pflege seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Antrages auf den Angehörigenbonus erbracht wurde und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat. Ein mögliches Ruhen in dieser Zeit schadet nicht.
Kurzfristige Unterbrechungen der seit einem Jahr bestehenden überwiegenden Pflege schaden weder bei dem nahen Angehörigen bzw. der nahen Angehörigen (z.B.: Erholungsaufenthalte oder Kuraufenthalte), noch bei der pflegebedürftigen Person (z.B.: Übergangspflege oder Kurzzeitpflege).
Der Angehörigenbonus soll durch die anspruchswerbende Person bei den für das Pflegegeld zuständigen Entscheidungsträger beantragt werden. Der anspruchsbegründende Zeitraum gemäß Abs. 2 Z 2 soll ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes honoriert werden. Aus diesem Grund soll der Angehörigenbonus rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgende Monat bei Vorliegen der Voraussetzungen, gebühren. Wird die Jahresfrist des Abs. 2 Z 2 nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, so soll der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1. Juli 2023 gebühren. Wird der Jahreszeitraum des Abs. 2 Z 2 erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, soll der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gebühren. Dies bedeutet, dass wenn zum Beispiel ein Antrag am 15. Dezember 2024 gestellt wird und die Voraussetzungen vorliegen, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend bis Jänner 2024 und in monatlichen Teilbeträgen ab Jänner 2025.
Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus sollen die für das Pflegegeld der gepflegten Person zuständigen Entscheidungsträger (PVA, SVS und BVAEB) mittels Bescheid entscheiden.
Ein Ruhen (§ 12 BPGG) bzw. eine Aliquotierung des Angehörigenbonus im Sterbemonat soll aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht vollzogen werden.
Abs. 6 und 7 soll die gesetzliche Ermächtigung für die zuständigen Entscheidungsträger darstellen, die für die Vollziehung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Durch die Aufzählung der Datenarten wird den Erfordernissen der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes (DSG) Rechnung getragen.
Im Abs. 8 sollen die zuständigen Entscheidungsträger aus verwaltungsökonomischen Gründen ermächtigt werden, die personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Person im Einzelfall zur Feststellung eines Anspruches aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger bzw. die personenbezogenen Daten der pflegenden Angehörigen im Einzelfall aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, abzufragen. Damit soll der bürokratische Aufwand für die pflegenden Angehörigen minimiert werden.
In Absatz 9 soll klargestellt werden, dass der Angehörigenbonus nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften zu werten ist und aus diesem Grund eine Anrechnung zu unterbleiben hat. Weiters soll der Angehörigenbonus unpfändbar und unverpfändbar sein.
Weiters sollen in Absatz 11 jene Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes angeführt werden, die sinngemäß auf den Angehörigenbonus zur Anwendung gelangen sollen. Diese sind: § 9, Beginn, Änderung und Ende des Anspruches (mit Ausnahme der Bestimmungen zur Befristung, zur Aliquotierung im Todesfall und zur Wirksamkeit der Entziehung bei Besserung des Gesundheitszustands), § 10 Anzeigepflicht, § 11 Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder, § 17 Abs. 2 Auszahlung, § 18 Abs. 4 Auszahlung, § 21 Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit, § 23 Kostenersatz, § 24 Allgemeine Bestimmungen, § 25 Abs. 1 zur Weiterleitung an den zuständigen Entscheidungsträger, § 26 Mitwirkungspflicht und § 27 Abs. 5 Bescheide.
Ein Wegfall der Voraussetzungen ist dem zuständigen Entscheidungsträger mitzuteilen. Unter anderem sind dem zuständigen Entscheidungsträger Änderungen des Einkommens, des gemeinsamen Haushalts oder der Pflegegeldstufe bekanntzugeben. Ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Überschreitung der Einkommensgrenze gemäß Z 3 soll zur Entziehung des Angehörigenbonus führen. Das Einkommen soll in angemessenen Abständen überprüft werden.
Eventuell entstandene Übergenüsse sollen vom zuständigen Entscheidungsträger zurückgefordert werden. In diesem Zusammenhang sollen die §§ 10 und 11 BPGG sinngemäß angewendet werden.
Da § 24 BPGG iVm § 367 ASVG sinngemäß auf den Angehörigenbonus anzuwenden sind, handelt es sich um eine Leistungssache und daher soll gegen Bescheide eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden können.
Zur Vollziehung des Angehörigenbonus sind im Vorfeld die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Aufgrund der Teuerungspakete und Pensionsanpassungen sind die Entscheidungsträger mit erhöhten Programmieraufwand konfrontiert. Da nicht mit Gewissheit sichergestellt werden kann, dass Auszahlungen ab dem 1. Juli 2023 möglich sind, soll eine rückwirkende Auszahlung, sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind, vorgesehen werden. Das Vorliegen der technischen Voraussetzungen soll durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung spätestens bis 31. Dezember 2023 festgestellt werden, wobei die Verordnung bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden kann, jedoch nicht vor diesem in Kraft treten darf. Die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG ist unter Berücksichtigung des Vorliegens der Verordnung zu sehen.
Zu Z 6 (§ 49 Abs. 34):
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft treten.“
Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:
„Zu Z 1 bis 8:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Anpassungen vorgenommen werden, durch die eine verwaltungsökonomische Vollziehung ermöglicht wird.
Durch die Anpassung der Berechnungsregelungen hinsichtlich des Netto Jahresdurchschnittseinkommens soll nicht auf bestimmte Prozentsätze zurückgegriffen werden, da diese Methode zu großen Schwankungen führt und schwer nachvollziehbar ist. Durch die nunmehr vorgeschlagene Änderung soll ein Gleichklang zwischen unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigen sowie mit Pensionist:innen hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens hergestellt werden.
Ausgangspunkt für die Berechnung soll die sinngemäße Anwendung des § 264 Abs. 5 ASVG bilden. Um das Netto Jahresdurchschnittseinkommen zu ermitteln, sollen von den Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommenssteuer in Abzug gebracht und davon ein Zwölftel ermittelt werden. Die Basis dafür soll der letzte rechtskräftige Einkommensteuerbescheid, Lohnzettel oder allenfalls eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellen.
Neben den datenschutzrechtlichen Anpassungen soll auch die Mitwirkungspflicht der Abgabebehörden des Bundes erweitert werden. Nunmehr sollen auch die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer an den zuständigen Entscheidungsträger übermittelt werden.
Als „Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988)“ sind darunter die unter der Kennzahl 210 am Lohnzettel angeführten Beträge (Datenfeld „B210“ laut Organisationsbeschreibung „Datenaustausch mit Dienstgebern“ des DVSV), als „die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage und die einbehaltene Wohnbauförderung“ und als „die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer“ die unter diesen Bezeichnungen am Lohnzettel angeführten Beträge (Datenfelder „BIEB“ und „BIEL“ laut Organisationsbeschreibung „Datenaustausch mit Dienstgebern“ des DVSV) zu verstehen.“
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Andrea Kahofer, Korinna Schumann, Andrea Michaela Schartel und Dr. Karlheinz Kornhäusl.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 12 19
Claudia Hauschildt-Buschberger Korinna Schumann
Berichterstatterin Vorsitzende