11157 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (Fachzahnarzt-Kieferorthopädie-Gesetz – FZA-KFO-G)

Die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 17. November 2022 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Zahnarzt/Zahnärztin:

Das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie deren Vorgängerrichtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen über bestimmte EU-weit harmonisierte Gesundheitsberufe, sieht vor, dass der zahnärztliche Beruf ein eigener vom Beruf des Arztes/der Ärztin zu unterscheidender Beruf mit einer eigenen mindestens fünfjährigen universitären Ausbildung ist (vgl. Erwägungsgrund 22 sowie Artikel 34 ff. der Richtlinie 2005/36/EG).

Da zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 in Österreich kein eigenes Studium der Zahnmedizin eingerichtet war, sondern der zahnärztliche Beruf durch Fachärzt:innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgeübt wurde, die das Studium der gesamten Heilkunde und einen zweijährigen postpromotionellen zahnärztlichen Lehrgang absolviert hatten, wurde eine Übergangsregelung zur Umsetzung der damaligen EU-Zahnärzterichtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG bis 1. Jänner 1999 vereinbart. Dem entsprechend waren bis zur Umsetzung der Richtlinien, längstens bis zum 31. Dezember 1998, das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr von österreichischen Zahnärzt:innen in den anderen EWR-Vertragsstaaten sowie von Zahnärzt:innen aus anderen EWR-Vertragsstaaten in Österreich ausgesetzt.

Zum damaligen Zeitpunkt waren das Berufsbild und die Berufszugangsvoraussetzungen des zahnärztlichen Berufs in einem eigenen Abschnitt im Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, geregelt, hinsichtlich der sonstigen berufsrechtlichen sowie auch der standesrechtlichen Regelungen wurde der „Zahnarzt“ unter den Begriff „Arzt“ und der „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ unter den Begriff „Facharzt“ subsumiert. Seitens der Europäischen Kommission waren diese berufsrechtlichen Regelungen dahingehend beanstandet worden, dass die in den EU-Zahnärzterichtlinien normierte Trennung des zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf nicht entsprechend umgesetzt sei, insbesondere was die vereinbarte Übergangsbestimmung betreffend die Berufsausübung von Fachärzt:innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde „unter denselben Bedingungen“ wie Zahnärzt:innen betraf. Diese Rüge war unter anderem Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2000/2052 sowie des EuGH-Verfahrens in der Rechtssache C-437/03 gegen Österreich.

Österreich hat im Zuge dieses Verfahrens eine umfassende Neugestaltung sowohl des zahnärztlichen Berufs- als auch Standesrechts zugesagt und in der Folge das Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, das die berufsrechtlichen Regelungen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs beinhaltet, sowie das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, durch das entsprechend dem internationalen Vergleich eine eigenständige zahnärztliche Standesvertretung für alle zahnärztlich tätigen Personen einschließlich der verbliebenen Kammermitglieder der Österreichischen Dentistenkammer (ÖDK) geschaffen wurde, mit Inkrafttreten 1. Jänner 2006 erlassen.

Zur Entwicklung der geltenden zahnärztlichen Berufs- und Standesregelungen vgl. 1087 und 1091 BlgNR 22. GP.

Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie:

Im Gegensatz zum Grundstudium des Zahnarztes/der Zahnärztin sieht die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG zwar keine Verpflichtung zur Reglementierung von Fachzahnärzt:innen vor, schreibt allerdings für die gegenseitige Anerkennung von Fachzahnärzt:innen u.a. für Kieferorthopädie bestimmte Mindestanforderungen an deren Ausbildung, insbesondere ein drei-jähriges postgraduales Vollzeitstudium an einer Universität, vor.

In den EU-Mitgliedstaaten ist der Fachzahnarzt/die Fachzahnärztin für Kieferorthopädie nur in Österreich, Spanien, Kroatien und Luxemburg nicht entsprechend diesen EU-rechtlichen Vorgaben geregelt, sodass in diesen Ländern keine gegenseitige Anerkennung der kieferorthopädischen Fachqualifikationen möglich ist.

Die Tatsache, dass für Österreich (ebenso wie u.a. für Spanien) keine Fachzahnärzt:innen eingeführt sind, ist vorrangig damit zu begründen, dass in diesen Ländern der Beruf des Zahnarztes/der Zahnärztin erst anlässlich deren EU-Beitritts getrennt vom ärztlichen Beruf geschaffen wurde und bis dahin die zahnärztliche Qualifikation nicht im Wege eines Zahnmedizinstudiums, sondern im Wege einer postpromotionellen Ausbildung von Ärzt:innen (Facharzt/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) erworben wurde (siehe oben).

Für diese war eine entsprechende Spezialisierung in der Kieferorthopädie nicht als Fachzahnarzt/Fachzahnärztin möglich, sondern wurde durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen dieses Facharztes/dieser Fachärztin absolviert.

Was die Berechtigung zur Ausübung der Kieferorthopädie betrifft, so war und ist diese vom zahnärztlichen Tätigkeitsbereich erfasst und darf daher – vorbehaltlich allfälliger sozialversicherungsrechtlicher Qualifikationsanforderungen – von Zahnärzt:innen bzw. Fachärzt:innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde auch ohne Spezialisierung ausgeübt werden.

Seit der Einführung des Zahnmedizinstudiums in Österreich im Jahre 1998 wurde seitens der Zahnkliniken und der kieferorthopädischen Fachgesellschaften vermehrt der Wunsch nach Einführung des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie an das Gesundheitsministerium herangetragen, dessen Umsetzung zunächst im Hinblick auf die noch geringe Anzahl an Absolvent:innen des Zahnmedizinstudiums im Vergleich zu den praktizierenden Fachärzt:innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde damals noch als verfrüht beurteilt wurde.

Ca. 15 Jahre nach Übergang der Ausbildung vom Facharzt/von der Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde auf das EU-konforme Zahnmedizinstudium war einerseits im Hinblick auf den medizinisch-technischen Fortschritt in der Kieferorthopädie und andererseits im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen betreffend die Anerkennung innerhalb der EU die Zeit für eine Prüfung einer allfälligen Umsetzung des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in Österreich gekommen.

Zur Prüfung des Bedarfs und der Realisierbarkeit der Schaffung des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie, der/die den Mindestanforderungen der EU-rechtlichen Vorgaben entspricht, wurden dementsprechend zwischen 2015 und 2018 im Gesundheitsministerium Sitzungen mit Vertreter:innen des Wissenschaftsministeriums, der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK), der Medizinischen Universitäten und des Verbands Österreichischer Kieferorthopäden (VÖK) abgehalten, im Rahmen derer ein grundsätzlicher Konsens zur Schaffung des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in Österreich erzielt wurde.

In der Folge hat im Auftrag des Gesundheitsministeriums eine Arbeitsgruppe der ÖZÄK und Expert:innen insbesondere aus dem Bereich der Medizinischen Universitäten die fachlichen Grundlagen für die künftigen berufs- und ausbildungsrechtlichen Regelungen einschließlich des Übergangsrechts erarbeitet.

Als weitere Grundlage für den Bedarf an kieferorthopädischen Spezialist:innen für die zahnmedizinische Versorgung hat auch der Rechnungshof in seinem Bericht „Versorgung im Bereich der Zahnmedizin“ aus dem Jahr 2018 aus Qualitätssicherungsgründen eine Empfehlung zur Einführung des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in Österreich abgegeben.

Ein klarer politischer Wille zur rechtlichen Umsetzung ist aus der einstimmig beschlossenen Entschließung des Nationalrates 114/E vom 20.11.2020 abzuleiten, mit der der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgefordert wurde, dafür Sorge zu tragen, dass dem Nationalrat ein Gesetzesentwurf zur Einführung einer staatlich geregelten universitären und klinischen Ausbildung für eine Spezialisierung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie zugeleitet wird. Laut dieser Entschließung soll die auf der zahnärztlichen Ausbildung aufbauende Spezialisierung zur Kieferorthopädie eine hohe Versorgungsqualität und einen hohen Versorgungsgrad im Bereich der Kieferorthopädie sicherstellen und somit die kieferorthopädische Versorgung in Österreich verbessern und sich an internationalen Standards orientieren.

Dieser Entschließung entsprechend wurde im Frühjahr 2022 eine entsprechende Regierungsvorlage 1435 BlgNR 27. GP der parlamentarischen Behandlung zugeleitet, die in der Folge am 15. Juni 2022 vom Nationalrat einstimmig beschlossen wurde. Eine Kundmachung des Gesetzes konnte allerdings nicht erfolgen, da drei Bundesländer die Zustimmung zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG wegen Bedenken gegen die Zuständigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer zur Genehmigung von kieferorthopädischen Lehrpraxen verweigerten.

Aufgrund der breiten politischen Zustimmung für die Schaffung des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie wird der entsprechende Gesetzesantrag neuerlich der parlamentarischen Behandlung zugeführt, wobei die Bestimmungen über kieferorthopädische Lehrpraxen, die nicht die Zustimmung der Länder gefunden hat, nicht mehr vorgesehen sind.

Eine gesetzliche Verankerung des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in Österreich sollte zu einem verstärkten Angebot der Universitäten an fachzahnärztlichen Ausbildungsplätzen in der Kieferorthopädie sowie eine entsprechende Inanspruchnahme durch die Berufsangehörigen führen und damit sukzessive den Bedarf an fachzahnärztlich ausgebildeten Kieferorthopäd:innen decken.

Im Sinne der dargelegten fachlichen und politischen Vorgaben werden nunmehr für die Implementierung des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie die gesetzlichen Grundlagen zur Ausbildung und Berufsbezeichnung zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie im Zahnärztegesetz und Zahnärztekammergesetz samt Verankerung der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben der ÖZÄK im Zahnärztekammergesetz geschaffen.

Durch die KFO-Ausbildungsverordnung werden nähere Regelungen zur fachzahnärztlichen Ausbildung sowie zur Anerkennung erworbener Rechte im Bereich der Kieferorthopädie im Verordnungsweg erlassen werden.

Weiters werden im Rahmen der Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (ZÄ-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 194/2008, Durchführungsbestimmungen über die Anerkennung von fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweisen in der Kieferorthopädie aus dem EWR und der Schweiz geregelt werden.

Um die (automatische) Anerkennung der in Österreich ausgebildeten Fachzahnärzt:innen innerhalb der EU zu ermöglichen, ist in der Folge die Aufnahme des österreichischen Abschlusses in den Anhang V der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG zu notifizieren.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2022 12 19

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender