11161 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2022 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Die Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Martin Litschauer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 18. November 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Redaktionelle Anpassungen aufgrund des Bundesministeriengesetz 1986 - (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2022.“

 

Im Zuge der Debatte im Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie des Nationalrates haben die Abgeordneten Tanja Graf und Lukas Hammer einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen wurde und wie folgt begründet war:

„Mit der gegenständlichen Gesetzesänderung soll insbesondere die Erneuerbaren-Förderpauschale für das Jahr 2023 ausgesetzt werden. Darüber hinaus sollen einige technische und redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.

Zu § 6 Abs. 1:

Hierbei handelt es sich um eine Präzisierung im Sinne des Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, wonach die in § 6 Abs. 1 letzter Satz genannten Schwellenwerte nur für Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen und für Anlagen auf Basis von Biogas zur Anwendung gelangen, nicht hingegen für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen. Für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen sind die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 ohne bestimmte Schwellenwerte einzuhalten.

Zu § 11 Abs. 6:

Da für gemeinsame Ausschreibungen von Wind- und Wasserkraftanlagen gemäß § 11 Abs. 3a der Referenzmarktpreis als Basis für die Berechnung der Marktprämie heranzuziehen ist, war der Begriff in § 11 Abs. 6 zu ergänzen.

Zu § 47 Abs. 2 Z 5:

Für Wasserkraftanlagen soll bei der Festlegung des anzulegenden Wertes eine weitere Differenzierungsmöglichkeit nach Anlagentypen (z.B. Schwallausleitungskraftwerke) sowie nach der Engpassleistung ermöglicht werden, um die Treffsicherheit der Marktprämienförderung zu erhöhen.

Zu § 55 Abs. 4:

Damit soll der EAG-Förderabwicklungsstelle ermöglicht werden, jene Anträge, die nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens gereiht werden, bereits vor Ablauf des Fördercalls zu prüfen. Jene Anträge, die nach wettbewerblichen Kriterien (Förderbedarf) gereiht werden, sind weiterhin erst nach Ablauf des jeweiligen Fördercalls zur reihen und zu prüfen.

Zu § 56 Abs. 10 Z 2:

Die Regelung der „Wartefrist“ für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder baulichen Anlagen soll wie in § 33 Abs. 3 Z 2 mit 18 Monaten festgelegt werden.

Zu § 57a:

Neben der Neuerrichtung soll auch die Erweiterung einer Biomasse-Anlage mit Investitionszuschuss gefördert werden können. Die Erweiterung selbst unterliegt keiner Größenbeschränkung, jedoch werden bei einer Erweiterung maximal 50 kWel Engpassleistung gefördert.

Zu (§ 73 Abs. 1, 2 und 7 und § 74 Abs. 4):

Aufgrund der derzeitigen und auch zukünftig prognostizierten hohen Strompreise sowie dem bei der OeMAG prognostizierten Finanzierungsüberschuss des Verrechnungspostens gemäß § 42 Abs. 2 ÖSG 2012 werden keine zusätzlichen Mittel zur Bedeckung der Förderungen nach dem ÖSG 2012 und dem EAG benötigt. Daher soll die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale auch für das Kalenderjahr 2023 ausgesetzt werden. Ab dem Kalenderjahr 2024 wird die Erneuerbaren-Förderpauschale für jeweils drei Jahre gemäß § 73 Abs. 7 mit Verordnung festgesetzt.

 

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2022 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Günther Novak und Ing. Isabella Kaltenegger.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungs­mäßige Zustimmung zu erteilen.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2022 12 19

                     Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber                                                         Sonja Zwazl

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende