11163 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Landesverteidigungsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2023 – WRÄG 2023)
Im Zuge der Herausforderungen, die das Bundesheer in der jüngeren Vergangenheit zu bewältigen hatte, stellte sich heraus, dass der Personalbedarf insbesondere im Bereich der Miliz derzeit nicht vollständig gedeckt werden kann. Da auch weiterhin davon auszugehen ist, dass sich die Einsatzszenarien des Bundesheeres hinsichtlich ihres Umfangs zumindest nicht verringern werden, müssen vorsorgliche Maßnahmen getroffen werden, um personalintensive Aufgabengebiete auch zukünftig adäquat ausführen zu können. Die Maßnahmen, die mit den geplanten Gesetzesänderungen umgesetzt werden, werden die Personalgewinnung für Funktionen in der Einsatzorganisation des Bundesheeres erleichtern. Der Fokus der wehrrechtlichen Modifikationen liegt dabei auf der Vereinfachung des Personalgewinnungsprozesses einerseits und auf der gezielten Nachjustierung bei finanziellen Anreizen andererseits.
Der rechtliche Rahmen für die Personalgewinnung hat sich für bestimmte Funktionen in der Einsatzorganisation des Bundesheeres als zu eng erwiesen. Mit der Beseitigung der derzeit bestehenden Hürde, dass die Feststellung der Eignung für eine Funktion in der Einsatzorganisation nur im Rahmen eines Präsenzdienstes oder Ausbildungsdienstes möglich ist, werden die Verwaltungsvorgänge für Personen erleichtert, die eine Nachhollaufbahn anstreben. Dadurch wird weiters ein niederschwelliges Angebot zur freiwilligen Eignungstestung geschaffen, wodurch die Personalgewinnung begünstigt werden wird.
Die finanziellen Anreize dienen der Attraktivierung der Miliz und werden die Zahl der freiwilligen Meldungen zu Milizübungen erhöhen. Die Schwerpunktsetzung liegt dabei auf dem Personenkreis der Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten, da bei diesem insbesondere hinsichtlich des quantitativen Aspekts das Potenzial an freiwilligen Meldungen als sehr hoch eingestuft werden kann und noch nicht zur Gänze ausgeschöpft ist.
Das Regierungsprogramm 2020-2024 „Aus Verantwortung für Österreich.“ sieht auf Seite 163 eine Attraktivierung des Grundwehrdienstes vor. Als eine gesetzliche Maßnahme in diesem Zusammenhang werden die Bezüge der Grundwehrdienst leistenden Soldaten unter Berücksichtigung der Sachleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 auf das Niveau der Mindestsicherung erhöht werden.
Mit der Novelle des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 102/2019, wurde der Begriff der „eigenen Wohnung“ erweitert, um auch jene Fälle zu erfassen, in denen sich Wehrpflichtige keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. Ausdrücklich nicht umfassen wollte man jedoch jene Fälle, in denen Wehrpflichtige nach wie vor bei ihren Eltern wohnen; daher wurden Untermieter von der Möglichkeit des Bezuges der Wohnkostenbeihilfe ausgeschlossen.
Mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 7. März 2022, G 201/2021-9, G 333/2021-7 und G 345/2021-4, hob dieser die Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ im § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 als verfassungswidrig auf. In diesen Erkenntnissen beurteilte der VfGH die bestehende Regelung der Nicht-Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe für Untermieter als gleichheitswidrig. Durch die Aufhebung der Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 wäre daher in der Folge die Wohnkostenbeihilfe allen Anspruchsberechtigten zu bezahlen, die „Räumlichkeiten bewohnen, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen“. Dies bedeutet, dass nicht nur Untermietern sondern auch Anspruchsberechtigten, die gemeinsam mit anderen Personen die Haushaltskosten bestreiten (zB Kinder, die behaupten, ihr „Kinderzimmer“ im Rahmen eines „Untermietverhältnisses“ zu bewohnen und den Eltern Untermiete zu bezahlen bzw. sich an den Haushaltskosten zu beteiligen), Wohnkostenbeihilfe zu bezahlen wäre. Um die Möglichkeit des missbräuchlichen Bezuges der Wohnkostenbeihilfe einzuschränken, wird durch die vorliegende Novelle der Bezug der Wohnkostenbeihilfe neu geregelt werden.
Schließlich werden diverse Formalanpassungen durchgeführt und Redaktionsversehen beglichen.
Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Zulässigkeit einer Sammelnovelle werden diese Änderungen gemeinsam in einem eigenen Gesetz („Wehrrechtsänderungsgesetz 2023“) zusammengefasst.
Der Landesverteidigungsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2022 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Martin Preineder.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Daniel Schmid, Martin Preineder, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler und Markus Leinfellner.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Martin Preineder gewählt.
Der Landesverteidigungsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2022 12 19
Martin Preineder Horst Schachner
Berichterstatter Vorsitzender