11176 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 1. Februar 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

Die Abgeordneten Sabine Schatz, August Wöginger, Mag. Christian Ragger, Mag. Markus Koza, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 15. Dezember 2022 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Es gibt eine kleine Anzahl von Heimopfern, die trotz auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 3 HOG haben, weil sie aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen (insbesondere Ehegattin oder Ehegatte) keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfegesetzen der Länder beziehen. Diese Personen können die Heimopferrente grundsätzlich erst mit Erreichen des Regelpensionsalters erhalten. Durch die vorgeschlagene Regelung soll diesem Zustand abgeholfen werden. Künftig sollen daher Opfer, die ausschließlich wegen des Partner:innen- bzw. Haushaltseinkommens keine laufende Leistung aus der Sozialhilfe beziehen, ebenfalls eine Rentenleistung nach dem HOG erhalten können, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es soll eine Antragsfrist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten eingeräumt werden, um die Rente rückwirkend ab diesem Zeitpunkt zuerkennen zu können.

Unter Berufung auf die Erläuterungen zur Stammfassung des HOG wurden Anträge von Heimopfern in der Vergangenheit abgewiesen, wenn keine pauschalierte, sondern eine individuelle Entschädigungsleistung erbracht wurde. Dies mit der Begründung, dass in diesen Fällen die Ansprüche bereits umfassend und endgültig geregelt worden seien. Der OGH hat zu Gz. 10 ObS 103/21a demgegenüber ausgesprochen, dass der Bezug einer individuell festgesetzten Entschädigungsleistung (Gerichtsurteil/gerichtlicher Vergleich) dem Bezug einer Heimopferrente nicht entgegensteht. In Reaktion auf diese höchstgerichtliche Entscheidung wurden jene Fälle, die aufgrund der Zuerkennung einer individuellen Entschädigung bereits abgewiesen worden waren, nach den bestehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten positiv erledigt. In einzelnen Fällen konnte die nachträgliche Zuerkennung der Rente auf dem Boden der geltenden Gesetzeslage aber nicht erreicht werden, zumal jeweils bereits entschiedene Rechtsakte in Gestalt von abweisenden Urteilen des Arbeits- und Sozialgerichtes vorlagen, in die nicht eingegriffen werden kann. Es soll nunmehr ausdrücklich normiert werden, dass die Fälle mit rechtskräftig ablehnender Gerichtsentscheidung wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigung in den Anwendungsbereich des HOG integriert werden. Die Rentenleistung soll in diesen Fällen vom ursprünglichen Entscheidungsträger von Amts wegen ab dem Inkrafttreten dieser Regelung zuerkannt werden, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Zudem soll in Ansehung der zitierten OGH-Judikatur klargestellt werden, dass Opfer, die vom Heim-, Jugend- Jugendwohlfahrts- oder Krankenhausträger eine (individuelle oder pauschalierte) Entschädigungsleistung erhalten haben, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem Heimopferrentengesetz die Heimopferrente nach § 1 Abs. 1 erhalten, ohne dass ein vorsätzliches Gewaltdelikt gesondert zu prüfen ist. Diese Vorgangsweise war bislang nur bei Erhalt einer pauschalierten Entschädigungsleistung möglich. Folglich soll künftig auch bei Erhalt jeder Entschädigungsleistung eines Trägers eine Befassung der bei der Volksanwaltschaft eingerichteten Rentenkommission mit der Prüfung eines Gewaltdeliktes unterbleiben können. Dadurch wird auch ein mehrfaches Konfrontieren von Heimopfern mit den durchlebten Gewalterfahrungen vermieden. Die Volksanwaltschaft ist aber selbstverständlich weiterhin mit Fällen ohne Entschädigungsleistung zu befassen.“

 

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. Februar 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Heike Eder, BSc MBA und Mag. Daniela Gruber-Pruner.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungs­mäßige Zustimmung zu erteilen.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2023 02 14

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                             Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende