11181 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 31. Jänner 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) erlassen und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert wird
Die Abgeordneten Tanja Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 15. November 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1
Noch immer bestehende Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie der russische Angriffskrieg auf die Ukraine tragen dazu bei, dass sich die Preise für Rohstoffe und Energie im Laufe des Jahres massiv verteuert haben.
Um den Haushalten bei der Bewältigung der Wohn- und Heizkosten eine Unterstützung zukommen zu lassen, stellt der Bund den Ländern – aufgeteilt nach der Bevölkerungszahl (vorläufiges Ergebnis der Volkszählung zum Stichtag 31.10.2021) – einmalig einen Zweckzuschuss in Höhe von 450 Millionen Euro zur Verfügung.
Es ist dem jeweiligen Land vorbehalten, mit diesem Zweckzuschuss an natürliche Personen eigene Initiativen, die gleiche Zwecke verfolgen, zu verstärken oder neue Unterstützungen zu starten. Mit diesem Zweckzuschuss können von den Ländern Wohn- und Heizkostenzuschüsse finanziert werden, die sie im Jahr 2023 gewähren, folglich auch solche zusätzliche Zuschüsse, die seit 1. Jänner 2023, somit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, ausbezahlt werden.
Gemäß § 7 Abs. 4 letzter Satz des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes können die Länder Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, von der Anrechnung bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe ausnehmen – sohin auch die aus diesem Zweckzuschuss finanzierten Wohn- und Heizkostenzuschüsse. § 1 Abs. 3 lit. b sieht als Bedingung für den Zweckzuschuss vor, dass die Länder diese Leistungen nicht auf die Sozialhilfe anrechnen.
Mit dem gegenständlichen Zweckzuschuss setzt der Bund eine beträchtliche Summe an eigenen Budgetmitteln ein, damit es zu einer Deckung krisenbedingter Mehrbedarfe für einkommensschwache Haushalte kommt. An deren gänzlichen Verbleib bei den Sozialhilfeempfänger:innen hat der Bund unzweifelhaft ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse im Sinne des § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz. Bei der Anordnung in § 4 Abs. 2 1. Satz wird nicht übersehen, dass es sich bei den aus dem Zweckzuschuss (mit)finanzierten Zuwendungen um Landesleistungen handelt. Es erscheint jedoch vor dem Hintergrund des Zwecks (telos), der mit § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz verfolgt wird, vertretbar, die Wohnkostenzuschüsse nach diesem Bundesgesetz als gleichzuhaltende Leistungen anzusehen. Eine Bundesleistung im Sinne des § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und die in Rede stehenden Wohnkostenzuschüsse eint nämlich sowohl ihr Zweck als auch ihre (Mit)Finanzierung aus Bundesmitteln. Mit § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit.b ist somit sichergestellt, dass auch mit dem Zweckzuschuss des Bundes finanzierte Wohnkostenzuschüsse der Länder zusätzlich zur Sozialhilfe ausgezahlt werden, ohne letztere im Wege einer Einkommensanrechnung zu schmälern.
Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind von Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Beiträgen befreit und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Außerdem dürfen sie weder gepfändet noch verpfändet werden.
Zu Artikel 2
Mit den zusätzlichen Mitteln für die Wohnungs- und Energiesicherung soll dem gestiegenen Unterstützungsbedarf infolge der anhaltenden Teuerungswelle bestmöglich Rechnung getragen werden.
Dafür werden zusätzliche 50 Millionen Euro zu den bereits in der UG 21 vorgesehenen Budgetmittel zur Verfügung gestellt.“
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Z 1 und 5a und 5c:
Es werden lediglich Redaktionsversehen beseitigt.
Zu Z 2 und 4:
Den Ländern soll die Möglichkeit gegeben werden, bis zu 5 % für die Förderung von Heimen und Wohngemeinschaften sowie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen im Sozialbereich und ähnlichen Einrichtungen zur Abfederung gestiegener Wohn- und Heizkosten zu verwenden, die nach dem Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. In § 4 wird vorgesehen, dass die abgabenrechtlichen Ausnahmen auch für diese Förderungen anzuwenden sind.
Zu Z 3:
Die neue Bestimmung legitimiert Abwicklungsstellen, alle von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber und Haushaltsmitgliedern in die Transparenzdatenbank eingemeldete nicht sensible Förderungen sowie Einkommen nach § 5 TDBG 2012 ohne zusätzliche Zustimmungseinholung einzusehen, und regelt die Datenabfragen aus dem Zentralen Melderegister.
Abwickelnde Stellen sind diejenigen Einrichtungen, denen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012) die Abwicklung von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e TDBG 2012 in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten obliegt. Abwickelnde Stelle kann daher nicht nur das Land sein, sondern je nach Organisation in den jeweiligen Ländern auch eine Gemeinde oder ein Sozialhilfeverband.
Zu Z 5b:
Mit dem gegenständlichen Abänderungsantrag sollen die ursprünglich vorgesehenen 50 Millionen Euro um weitere 5 Millionen Euro erhöht werden, um insbesondere auch Bewohner:innen von diversen Einrichtungen wie etwa der Behindertenhilfe bzw. von Gewaltschutz- oder Pflegeeinrichtungen angemessen unterstützen zu können.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. Februar 2023 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Klara Neurauter und Otto Auer.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2023 02 14
MMag. Elisabeth Kittl, BA Ingo Appé
Berichterstatterin Vorsitzender