11182 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Jänner 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Stromkostenzuschussgesetz geändert wird
Die Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Martin Litschauer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 18. November 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Mit dem Antrag wird ein Verweis auf das mittlerweile novellierte Erneuerbaren Ausbau Gesetz aktualisiert.“
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Z 1:
Die bisherige Formulierung ist in Bezug auf den Stromkostenzuschuss (nur) auf das Grundkontingent bezogen. § 6 sieht aber ‑ darüber hinausgehend ‑ eine zusätzliche Förderung für „größere Haushalte“ vor. Insofern ist die bisherige Regelung in § 1 zu eng.
Sie soll daher entsprechend angepasst werden, indem in der Zielbestimmung klargestellt wird, dass der Stromkostenzuschuss die beiden Varianten, nämlich den Stromkostenzuschuss für ein Grundkontingent und den in § 6 nunmehr vorgesehene „Stromkostenergänzungszuschuss“ umfasst. Daraus ergibt sich für nachfolgende Bestimmungen, die sich nicht ausdrücklich auf eine der beiden Varianten beziehen (zB § 3 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1), dass mit dem Terminus stets beide Varianten erfasst sind.
Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu Z 2:
Durch die Anknüpfung an die in Anlage I genannten Lastprofile (H0, HA, HF) werden nach der bisherigen Fassung nur Personen aus Stromverträgen für Privathaushalte begünstigt. Da natürliche Personen allerdings ihren Haushaltsstrom auch aus Verträgen beziehen können, die in anderen Lastprofilen erfasst sind, sind sie nach derzeitiger Fassung von der Förderung ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb führen und den Strom für ihren Privathaushalt im Rahmen eines Stromvertrages (mit)beziehen, der in einem land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Lastprofil eingestuft ist.
Um derartige Personen nicht ungerechtfertigt zu benachteiligen, soll ihnen ebenfalls ein Zugang zum Stromkostenzuschuss eröffnet werden. In Abs. 2 soll daher für solche Fälle vorgesehen werden, dass ein Antrag auf Stromkostenzuschuss gestellt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der (private) Strom für den Wohnsitz nur aus einem als land- und forstwirtschaftlichen oder gewerbliche eingestuften Stromlieferungsvertrag (mit)bezogen wird. In der Anlage II sollen die betroffen Lastprofile für Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetriebe taxativ erfasst werden.
Im neuen Abs. 1 wird der bisherige Inhalt des § 4 unverändert beibehalten.
Zu Z 3:
Für die nunmehr durch § 4 Abs. 2 neu erfassten Begünstigten muss festgelegt werden, für welchen Zeitraum der Stromkostenzuschuss für das Grundkontingent gewährt wird. Für Begünstigte nach § 4 Abs. 1 ergibt sich hinsichtlich des Zeitraumes von 19 Monaten keine Änderung. Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 soll der Stromkostenzuschuss für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 zustehen und somit ebenfalls 19 Monate umfassen. Im Verhältnis zum Zeitraum für die Begünstigten nach § 4 Abs. 1 besteht somit (lediglich) eine Verschiebung des Begünstigungszeitraumes, die aus abwicklungstechnischen Gründen erforderlich ist.
Zu Z 4:
§ 6 in der bisherigen Fassung sah vor, dass für Haushalte, deren Adresse für mehr als drei Personen im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, der Stromkostenzuschuss für ein „Zusatzkontingent“ bereitzustellen ist.
Durch die Neufassung des § 6 soll – dem Konzept des bisherigen § 6 entsprechend– eine zusätzliche Förderung für Fälle vorgesehen werden, in denen mehr als drei Personen zu den aus einem Stromlieferungsvertrag resultierenden Kosten beitragen.
Um die Abwicklung zu vereinfachen, soll diese Zusatzförderung aber – abweichend vom Grundkontingent - nicht auf eine bestimmte Strommenge bezogen, sondern nach der Anzahl der Personen in einem Fixbetrag gewährt werden. Aus diesem Grund soll die Bezugnahme auf ein „Zusatzkontingent“ fallen gelassen und diese Variante des Stromkostenzuschusses als „Stromkostenergänzungszuschuss“ bezeichnet werden.
Der Stromkostenergänzungszuschuss soll für die vierte und jede weitere Person zustehen, die an der dem Zählpunkt zugeordneten Adresse ihren Hauptwohnsitz haben. Die ersten drei Personen bleiben für seine Höhe unberücksichtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit dem Grundkontingent ein Stromverbrauch gefördert wird, der eine durchschnittlichen Drei-Personen-Haushalt entspricht. Soweit mehr als drei Personen zu den Stromkosten beitragen, soll die dadurch entstehende Zusatzbelastung – nach der Anzahl der Personen abgestuft –durch den Stromkostenergänzungszuschuss berücksichtigt werden.
Der Stromkostenergänzungszuschuss soll insgesamt für denselben Zeitraum von 19 Monaten zustehen, für den auch der Stromkostenzuschuss für das Grundkontingent gewährt wird. Dieser Zeitraum soll in drei Teilzeiträume aufgeteilt werden. Für jeden dieser drei Zeiträume muss ein aufrechter Stromvertrag zum maßgebenden Stichtag, das ist jeweils der erste Tag des Zeitraumes, bestehen. Die für die Höhe maßgebende Personenanzahl ist ebenfalls auf diesen Stichtag zu beziehen. Nach den Verhältnissen dieses Stichtages wird der Stromkostenergänzungszuschuss für den gesamten Teilzeitraum gewährt. Veränderungen während dieses Teilzeitraumes (Änderung der Personenanzahl, Lieferantwechsel) bleiben unberücksichtigt. Für den Folgezeitraum sind sodann wieder die Verhältnisse zum jeweiligen Stichtag maßgebend. Auf diese Weise wird Änderungen, die auf den Stromkostenergänzungszuschuss Einfluss haben (Wohnsitzwechsel, Neuabschluss von Stromlieferverträgen und Lieferantwechsel) adäquat Rechnung getragen und eine verwaltungsökonomische Abwicklung sichergestellt.
Die jeweils maßgebenden Teilzeiträume und die dafür maßgebenden Stichtage sind für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 in Abs. 2 und für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 in Abs. 3 geregelt. Sie entsprechen den jeweiligen Zeiträumen, für die das Grundkontingent zusteht. Die Zeiträume und die Höhe pro Person betragen:
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Zeitraum 1 |
Zeitraum 2 |
Zeitraum 3 |
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Monate |
Höhe |
Monate |
Höhe |
Monate |
Höhe |
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Begünstigte gem. § 4 Abs. 1 |
1.12.2022 – 30.6.2023 |
61,25 |
1.7.2023 – 31.12.2023 |
52,50 |
1.1.2024 - 30.6.2024 |
52,50 |
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Begünstigte gem. § 4 Abs. 2 |
1.6.2023 - 31.12.2023 |
61,25 |
1.1.2024 - 30.6.2024 |
52,50 |
1.7.2024 - 31.12.204 |
52,50 |
Sind die Voraussetzungen in allen drei Teilzeiträumen erfüllt, ergibt sich somit für die vierte und jede weitere Person ein Stromkostenergänzungszuschuss in Höhe von insgesamt 166,25 Euro.
Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 (Stromvertrag mit Lastprofil H0, HA und HF) soll die Abwicklung wie folgt erfolgen:
a) Besteht an der Adresse nur ein Zählpunkt mit Entnahme, wird der Stromkostenergänzungszuschuss automatisch nach der Anzahl der Personen gewährt, die an der Adresse ihren Hauptwohnsitz haben. In derartigen Fällen sind sämtliche an der Adresse hauptgemeldeten Personen dem betreffenden (einzigen) Zählpunkt zuzuordnen, sodass auf diese Anzahl abgestellt werden kann (zB Familie mit mehr als drei Personen oder Vermietungen, bei denen der Mieter den Strom über Stromvertrag des Mieters bezieht).
b) Besteht an der Adresse mehr als ein Zählpunkt mit Entnahme, ist es erforderlich jedem Stromvertrag (Zählpunkt) die Anzahl der diesem Vertrag zuzuordnenden Personen zuzuordnen, da der Stromkostenzuschuss für jeden Vertrag (Zählpunkt) erst ab der vierten Person gewährt wird. In derartigen Fällen soll der Stromkostenergänzungszuschuss auf Antrag gewährt werden.
Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 (Stromvertrag mit Lastprofilen für die Land- und Forstwirtschaft und das Gewerbe) kann der Stromkostenergänzungszuschuss automatisch gewährt werden, weil in diesen Fällen nur ein Stromlieferungsvertrag vorliegt (wie oben Punkt a).
Zu Z 5:
In § 6a soll das Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenergänzungszuschusses für Begünstigte aus einem Stromvertrag mit Lastprofil H0, HA und HF (Begünstigte nach § 4 Abs. 1) näher geregelt werden. Die Abwicklung soll in diesen Fällen durch den Bundesminister für Finanzen erfolgen, der die BRZ GmbH mit der Umsetzung zu beauftragen hat.
In Abs. 2 sollen die Inhalte für den Antrag auf Stromkostenergänzungszuschuss näher geregelt und festgelegt werden, dass E-Mail-Adressen aus dem Datenbestand der Finanzverwaltung der BRZ GmbH übermittelt werden dürfen, um potentiell betroffene Personen bestmöglich über die Antragsmöglichkeit informieren zu können.
In Abs. 3 soll die Datenübermittlungsverpflichtung in Bezug auf die Daten aus dem ZMR und in Abs. 4 der Datenaustausch zwischen BRZ GmbH und EDA GmbH zwecks Abgleich der ZMR-Daten mit den Zählpunktdaten geregelt werden.
In § 6b soll das Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses für das Grundkontingent für Begünstigte aus einem Stromvertrag mit Lastprofilen für die Land- und Forstwirtschaft und das Gewerbe (Begünstigte nach § 4 Abs. 2) näher geregelt werden. Der Begriff „gewerblich tätig“ ist im Sinne der allgemeinen Definition zur Gewerbsmäßigkeit in § 1 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 zu verstehen.
Die Abwicklung soll in diesen Fällen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (hinsichtlich Gewerbe) bzw. den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (hinsichtlich Land- und Forstwirtschaft) erfolgen. Auch in diesen Fällen soll die BRZ GmbH mit der Umsetzung beauftragt werden.
In Abs. 2 soll vorgesehen werden, dass Anträge auf das Stromkostengrundkontingent bis 31. Mai 2023 einzureichen sind. Der Stromkostenergänzungszuschuss wird gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 ohne Antrag gewährt.
In Abs. 3 soll insbesondere vorgesehen werden, dass Antragsteller zu verständigen sind, wenn die Antragsprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind.
In Abs. 4 soll für die betroffenen Fälle die Datenübermittlungsverpflichtung in Bezug auf die Daten aus dem ZMR verankert werden und in Abs. 5 eine Verordnungsermächtigung vorgesehen werden, auf deren Grundlage die Abwicklung für derartige Fälle näher geregelt werden kann.
Zu Z 6:
In § 8a soll verankert werden, dass die Förderung angemessen weitergegeben werden muss, wenn die Kostenmehrbelastung wirtschaftlich nicht allein den Begünstigten, sondern auch andere Personen trifft, die diese Mehrkosten mittragen. Davon sind insbesondere Mieter ohne eigenen Stromvertrag betroffen, die von Stromkostensteigerung über höhere Ersätze an den Vermieter (Miete, Betriebskosten) ebenfalls betroffen sind.
Dementsprechend soll vorgesehen werden, dass in Fällen, in denen Begünstigte Vergütungen oder Kostenersätze in Bezug auf die Stromkosten oder Systemnutzungsentgelte erhalten haben, die Förderung angemessen weiterzugeben ist. Die Umsetzung dieser zivilrechtlichen Verpflichtung in Bezug auf die Angemessenheit obliegt den jeweils Betroffenen nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles.
Zu Z 7:
In § 10 Abs. 2 ist vorgesehen, dass bei den in Abs. 1 geregelten Budgetmittel auch das Zusatzkontingent gemäß § 6 mitumfasst ist.
Da der Begriff „Zusatzkontingent“ fallen gelassen werden soll und durch die Änderung in § 1 klargestellt wird, dass der Begriff „Stromkostenzuschuss“ den Stromkostenergänzungszuschuss ebenfalls umfasst, bedarf es des Abs. 2 nicht mehr, weil sein Regelungsinhalt nunmehr durch den Begriff „Stromkostenzuschuss“ in Abs. 1 ohnedies abgedeckt ist.
Zu Z 8:
In § 11 sollen neben dem Kostenersatz auch die Überprüfung und Datenlöschung geregelt werden, sodass die Überschrift entsprechend zu ändern ist.
In Abs. 2 soll die Regelung für pauschale Abgeltung klar geregelt werden.
In Abs. 8 soll vorgesehen werden, dass die Buchhaltungsagentur des Bundes vom Bundesminister für Finanzen mit der Überprüfung des Kostenersatzes an Lieferanten und Netzbetreiber beauftragt werden kann.
In Abs. 9 soll vorgesehen werden, dass die Buchhaltungsagentur des Bundes mit der Überprüfung der Gewährung des Stromkostenzuschusses bzw. des Netzkostenzuschusses an die Begünstigten von den jeweils für die Abwicklung zuständigen Ministern beauftragt werden kann.
In Abs. 10 soll geregelt werden, dass die für die Prüfungen erforderlichen Daten vom Bundesminister für Finanzen an die Buchhaltungsagentur des Bundes übermittelt werden können.
In Abs. 11 soll vorgesehen werden, dass alle personenbezogenen Daten sieben Jahre zu löschen sein sollen.
Zu Z 9:
Die Vollzugszuständigkeit soll an die geänderten Bestimmungen angepasst werden. In Z 2 soll die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen an die Neuregelungen angepasst werden; in Z 3 soll die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft geregelt werden. In Z 1 und Z 4 ergeben sich keine Änderungen gegenüber der Vorfassung.
Zu Z 10 und Z 11:
In der neuen Anlage II sollen die für den Stromkostenzuschuss gemäß § 4 Abs. 2 maßgebenden standardisierten Lastprofile, die den Bereich der Land- und Forstwirtschaft und das Gewerbe betreffen, erfasst werden.
Die Änderung der Überschrift in Anlage I dient der sprachlichen Gleichstellung mit der neuen Anlage II.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. Februar 2023 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2023 02 14
Ernest Schwindsackl Ingo Appé
Berichterstatter Vorsitzender