11183 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 31. Jänner 2022 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (3085/A) der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird, und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert werden, hat der Budgetausschuss am 24. Jänner 2023 auf Antrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA Kolleginnen und Kollegen beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und  ‑organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird, zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Z 2 (§ 53 Abs. 4):

Aufgrund des massiven Anstiegs der Großhandelspreise am Strommarkt sind auch die Kosten für die Beschaffung von Netzverlustenergie signifikant angestiegen (siehe dazu die Ausführungen der E-Control im Begutachtungsentwurf zur Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – Novelle 2023). Um die Auswirkungen dieses Preisanstiegs abzufedern, sollen Bundesmittel bereitgestellt werden, die die Mehrkosten für Entnehmer abdecken.

Seit dem Jahr 2011 wird ein Großteil (ca 98 %) der benötigten Netzverlustenergie gemeinsam für alle teilnehmenden Netzbetreiber von der Austrian Power Grid AG (APG) beschafft. Für die an der gemeinsamen Beschaffung teilnehmenden Netzbetreiber können die Budgetmittel auch direkt bei der APG zur Bedeckung der angefallenen Beschaffungskosten bereitgestellt werden.

Aufgrund der aktuellen Kostenwälzungssystematik sind 80 % der Netzverlustkosten durch die Entnehmer und die restlichen 20 % durch Einspeiser zu tragen. Dieser Systematik folgend fällt nach Berechnungen der E-Control für Entnehmer im Jahr 2023 eine zusätzliche Kostenbelastung in der Höhe von rund 844 Mio. Euro gegenüber dem Vorjahr an. Durch die in der Bestimmung vorgesehenen 225 Euro pro MWh ergibt sich bei Netzverlustmengen von rund 3 TWh für ein Jahr eine Kostenentlastung in der Höhe von rund 675 Mio. Euro, das entspricht 80 % der Mehrkosten. 

Die Bedeckung der dafür benötigten Bundesmittel erfolgt auf Basis der Ermächtigung gem. Art. VI Abs. 6 BFG 2023 oder durch eine Änderung des Bundesfinanz- und Bundesfinanzrahmengesetzes.“

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Die im Initiativantrag ursprüngliche Unterstützung basierte noch auf den Kostenermittlungen für die Festsetzung mit 1. Jänner 2023. Dafür wurden im Herbst 2022 Prognosen für die Kosten des Jahres 2023 erstellt. Zum damaligen Zeitpunkt musste aufgrund der Preissituation noch von deutlich höheren Netzverlustkosten ausgegangen werden.

Zwischenzeitig sind die Preise auf den Energiemärkten deutlich gesunken, sodass man, basierend auf vom Übertragungsnetzbetreiber zwischenzeitig gemeldeten Daten, aktuell von einem niedrigeren Kostenwert ausgehen kann. Dementsprechend sollte auch die Unterstützung des Bundes deutlich (von 675 Mio. EUR auf 558 Mio. €) reduziert werden um 80 % der Erhöhung gegenüber den Entgelten 2022 abzufangen.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. Februar 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2023 02 14

                      MMag. Elisabeth Kittl, BA                                                           Ingo Appé

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender