11185 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates dient der Umsetzung von Punkten des Regierungs­programms, insbesondere notwendigen Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertrags­verletzungs­verfahren zur UVP-Richtlinie Nr. 2011/92/EU und der UVP-Änderungsrichtlinie Nr. 2014/52/EU (im weiteren: UVP-Richtlinie) sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur.

Im allgemeinen Teil des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Bürgerinitiativen in Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 berücksichtigt, ebenso erfolgen Anpassungen im Hinblick auf die Verfahrensführung beim Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdevorbringen aufgrund des anhängigen Vertragsverletzungs-verfahrens und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Im Weiteren wird den Erfordernissen des Klimaschutzes durch eine detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzung Rechnung getragen werden. In einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf das Klima (Quantifizierung der Treibhausemissionen) zu dokumentieren, zu bewerten und durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder zu begrenzen. Es ist daher schlüssig, dass die Behörde die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (einschließlich seines Maßnahmenbündels zum Zweck eines hohen Umweltschutzniveaus) für dieses Schutzgut anhand eines konkreten Genehmigungskriteriums bemisst. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umwelt­verträglichkeitserklärung soll dazu anhalten, dass Projektwerber/Projektwerberinnen bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfe­stellungen mittels Leitfäden geplant.

Verfahrenseffizienz ist von großer Bedeutung für erfolgreiche UVP-Verfahren. Aus diesem Grund wurde im Herbst 2021 eine Arbeitsgruppe mit Experten/Expertinnen aus der Praxis eingerichtet, um Lösungsansätze für mehr Effizienz unter Einhaltung der unionrechtlichen Vorgaben und der Recht­sprechung des Europäischen Gerichtshofs zu finden. Im Wesentlichen wird für ein effizientes UVP-Verfahren folgendes benötigt: Genügend Personalressourcen, ein gut strukturiertes Verfahren mit klaren Verfahrensregeln für alle Verfahrensparteien sowie klare Vorgaben über die Prüftiefe der Unterlagen und das Vorliegen erforderlicher Daten. Einige dieser Aspekte werden mit der vorliegenden Novelle berücksichtigt. Es bedarf allerdings mehr als die Maßnahmen dieser Novelle, um höchstmögliche Effizienz zu gewährleisten, wie auch die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zeigen.

Aufgrund der geopolitischen Herausforderung und der europäischen und nationalen Bestrebungen der Klimaneutralität und Energiewende ist ein besonderes Augenmerk auf die Vorhaben der Energiewende zu legen. Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes sind notwendig und voranzutreiben. Es sind daher Erleichterungen für diese Vorhabenstypen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus – notwendig.

Einige der Adaptierungen im Anhang 1 sind aufgrund von Judikatur sowie des anhängigen Vertrags­verletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 zur UVP-Änderungsrichtlinie Nr. 2014/52/EU erforderlich. Ziel der überarbeiteten Tatbestände ist es außerdem, den Vollzug mit besseren Kriterien zu unterstützen, um vor allem im Sinne einer Grobprüfung eine raschere Feststellung zu ermöglichen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist oder nicht.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. März 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Otto Auer, Daniel Schmid, Stefan Schennach und Günther Novak.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross gewählt.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegen­den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 03 14

                        Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross                                                         Günther Novak

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender