11188 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Johann Singer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 25. Jänner 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das HeizKG knüpft an die Stellung als Abnehmer umfangreiche Informationsrechte. Vorliegende Novelle soll vor dem Hintergrund dieser Informationsrechte und der damit korrespondierenden Informationspflichten des Abgebers im Sinne der Transparenz Klarstellungen vornehmen und insbesondere die Informationsverpflichtung bei der Ermittlungs- und Berechnungsmethodik der Verbrauchsanteile ausdrücklich normieren. Überdies soll die Verpflichtung für den Abgeber geschaffen werden, die Abrechnungsinformation (samt der darin enthaltenen historischen Verbrauchs- oder Ablesewerte) auf Anweisung des Abnehmers auch an von diesem namhaft gemachte Dritte zu übermitteln. Durch die vorliegende Novelle sollen klarstellend bereits umgesetzte Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002 stärker akzentuiert werden.

Zur Z 1 (§ 18 Abs. 1 Z 6)

Bereits geltende Rechtslage ist die Aufklärung der Abnehmer über das Zustandekommen der in § 18 Abs. 1 Z 6 genannten für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile. Durch die Anfügung in § 18 Abs. 1 Z 6 soll expressis verbis klargestellt werden, dass dem Abnehmer die Ermittlung der Verbrauchansteile in transparenter und übersichtlicher Weise im Zuge der Abrechnungsinformation nach § 18 dargelegt wird. Unter einem soll transparent über die Kosten der angewandten Ermittlungs- und Berechnungsmethode informiert werden. Diese Klarstellung im Sinne einer näheren Ausformulierung dient einer noch genaueren Umsetzung des Anhang VIIa Nummer 3 letzter Absatz der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002 im HeizKG. Den Abnehmern muss klar und verständlich erklärt werden, wie der in der Abrechnung ausgewiesene Betrag berechnet wurde.

Zur Z 2 (§ 18 Abs. 1a)

Durch die Einfügung des Abs. 1a wird klargestellt, dass der Abgeber die Abrechnungsinformation sowie ‑ wenn verfügbar ‑ die historischen Verbrauchs- oder Ablesewerte nach § 18 Abs. 1 auf Anweisung des Abnehmers oder einer ihm gleichgestellten Person an von ihm namhaft gemachte Dritte (vorwiegend wird hierbei an die in der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002 genannten Energiedienstleister zu denken sein) zu übersenden hat. Diese Möglichkeit ergab sich auch bisher analog aus § 17 iVm § 18 ff HeizKG und nicht zuletzt unter Anwendung des § 1400 ABGB und wird nunmehr ausdrücklich normiert. Aus der Pluralkonstruktion ergibt sich, dass diese Verpflichtung nicht allein für die rezenteste Abrechnung gilt, sohin auch historische Verbrauchsdaten ‑ soweit verfügbar ‑ zu über­mitteln sein werden. Dies dient einer klarstellenden Umsetzung des Art. 10a Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2012/27/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/2002.

Zur Z 3 (§ 29 Abs 1e)

Inkrafttretensbestimmung“

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. März 2012 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ing. Isabella Kaltenegger.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Korinna Schumann.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ing. Isabella Kaltenegger gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2012 03 14

                       Ing. Isabella Kaltenegger                                                           Sonja Zwazl

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende