11197 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (41. KFG-Novelle)

Der gegenständliche Beschluss enthält folgende Schwerpunkte:

1.     Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, wird in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt.

2.     Zur Vermeidung von Missverständnissen wird die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt.

3.     Viele Anpassungen von Verweisen auf EU-Rechtsakte an die aktuellen Vorschriften.

4.     Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten wird ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen.

5.     Die Zulassungsstellen werden an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen.

6.     Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (Brexit-Abkommen) verweist hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung nicht auf die einschlägigen EU-Vorschriften, sondern enthält dazu eigenständige Regelungen. Daher müssen diese als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des §  134 Abs. 1 KFG angeführt werden.

7.     Exaktere Regelung der Pflichten des Fahrschulbesitzers und des Fahrschulleiters.

8.     Bei jeder Fahrschulausbildung muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden.

9.     Neuregelung der Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals.

10.   Neugestaltung des Fahrlehrausweises im Scheckkartenformat.

11.   Organe der Asfinag sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.

12.   Die Geldstrafen für Verstöße gegen das sog. Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht werden angehoben.

13.   Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften wird auf die sog. e-PTI-Verordnung erweitert (betrifft die Zurverfügungstellung von Informationen, die für die regelmäßige technische Überwachung der Fahrzeuge benötigt werden) und der Strafrahmen von 5 000 auf 10 000 Euro angehoben.

14.   Daneben gibt es noch eine Reihe von Aktualisierungen und redaktionellen Anpassungen.

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 9 und 10):

Da Abs. 10 die Kostentragung für die Beprobung von Treibstoff regelt, ist die einschlägige Regelung in Abs. 9 nicht mehr notwendig. Die betroffenen Sätze werden daher gestrichen.

Abs. 10 regelt nunmehr die Kostentragung für die Beprobung von Treibstoff. Die Einnahmen aus den in der Kraftstoffverordnung 2012 geregelten Ausgleichsbeträgen, die nach der Verordnung zur Zielerreichung verpflichtete Unternehmen bei Nichterreichung dieser Ziele zu leisten haben, werden für die Kosten der Beprobung zweckgebunden. In dieser Hinsicht soll gewährleistet sein, dass die Kostentragung für die Beprobung für zehn Folgejahre gesichert ist. Dabei ist von einer durchschnittlichen jährlichen Valorisierung der Kosten von 2,5 % auszugehen. Darüber hinaus sind weitere Einnahmen aus den Ausgleichsbeträgen für den Aufwand von Projekten zur Minderung von Treibhausgasemissionen im Mobilitätsbereich zu verwenden.

Zu Z 2 § 135 Abs. 43 Z 1):

Hier wird das Inkrafttreten für § 11 Abs. 9 und 10 mit Ablauf des Tages der Kundmachung festgelegt.“

Der Ausschuss für Verkehr hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. April 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Stillebacher.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Horst Schachner, Michael Bernard und Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Stillebacher gewählt.

Der Ausschuss für Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 04 12

                          Christoph Stillebacher                                                  Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender