11198 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 30. März 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs­gesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensions­gesetz geändert werden

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 1. März 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden redaktionelle Richtigstellungen vorgenommen.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 3 bis 5, Art. 2 Z 2 bis 4 sowie Art. 3 Z 3 bis 5 (§§ 776 Abs. 2 und 783 ASVG; §§ 402 Abs. 2 und 407 GSVG; §§ 396 Abs. 2 und 402 BSVG):

Es soll klargestellt werden, dass bei der Berechnung der Direktzahlung für das Jahr 2023 nach § 776 ASVG, § 402 GSVG und § 396 BSVG anders als im sonstigen Pensionsrecht auch eine im Jänner 2023 gebührende Ausgleichszulage als Teil des Gesamtpensionseinkommens zu berücksichtigen ist.

Nachzahlungen auf Grund dieser Klarstellung haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat. Der konkrete Nachzahlungsbetrag ergibt sich danach aus der Differenz zwischen der Direktzahlung 2023 mit und ohne Berücksichtigung der Ausgleichszulage.

Berechnungsbeispiel (eine Pensionsleistung/Anspruch auf Ausgleichszulage nach dem Einzelrichtsatz/kein sonstiges Einkommen): Das Gesamtpensionseinkommen unter Berücksichtigung der Ausgleichszulage beläuft sich auf 1 110,26 € (= Einzelrichtsatz 2023), daraus resultiert eine Direktzahlung von 333,08 € (30% von 1 110,26 €); Gesamtpensionseinkommen ohne Berücksichtigung der Ausgleichszulage, also auf Basis der (angenommenen) Pensionsleistung von 400 €: daraus resultiert eine Direktzahlung von 120 € (30% von 400 €), die bereits mit 1. März 2023 ausgezahlt wurde; nachzuzahlen bis längstens 30. Juni 2023 sind somit 213,08 € (= Differenz zwischen der Direktzahlung mit und ohne Berücksichtigung der Ausgleichszulage).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch eine durch Richtsatzerhöhung auf Grund von Kindern (vgl. § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG und das Parallelrecht) erhöhte Ausgleichszulage in das Gesamtpensionseinkommen einfließt, zumal ja diese Erhöhung Teil der Ausgleichszulage ist. Ebenfalls fließen Ausgleichszulagen, die unter Berücksichtigung eines anderen (als dem Einzelrichtsatz) im § 293 ASVG und dem Parallelrecht normierten Richtsatzes berechnet werden, in das Gesamt­pensionseinkommen ein. Im Gegensatz dazu wird klargestellt, dass ein Ausgleichszulagen­bonus/Pensionsbonus nach § 299a ASVG und dem Parallelrecht als Annexleistung nicht Teil des Gesamtpensionseinkommens ist.

Zu den Art. 5 und 7 (PG 1965 und BB-PG):

Auch in den die Pensionen der Beamtinnen und Beamten des Bundes und der „ÖBB-Beamten“ sowie deren Hinterbliebenen betreffenden Gesetzen soll bei der Berechnung der Direktzahlung für das Jahr 2023 eine im Jänner 2023 gebührende Ergänzungszulage als Teil des Gesamtpensionseinkommens berücksichtigt werden.“

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu den Art. 1 bis 3 (§ 783 Abs. 3 ASVG; § 407 Abs. 3 GSVG; § 402 Abs. 3 BSVG):

Im Hinblick auf die außerordentlich hohen Inflationsraten in den letzten beiden Jahren soll die Aliquotierung bei der erstmaligen Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025 ausgesetzt werden. Dies ist erforderlich, da die Aliquotierung bei derart hoher Inflation besonders negative Effekte auf die Pensionshöhe nach sich ziehen kann, die auch für den weiteren Bezugszeitraum der Pension maßgeblich sind.

Zu den Art. 5 bis 7 (§ 109 Abs. 93 PG 1965, § 22 Abs. 52 BThPG; § 60 Abs. 21 BB-PG):

Auch in den die Pensionen der Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Bundestheaterbediensteten und der „ÖBB-Beamten“ und deren Hinterbliebenen betreffenden Gesetzen soll die Aliquotierung bei der erstmaligen Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025 ausgesetzt werden.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. April 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Franz Ebner und Korinna Schumann.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 04 12

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                             Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende