11205 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 30. März 2023 betreffend ein Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung Malaysias andererseits

Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung Malaysias andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Rahmenabkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im November 2004 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommission zur Aushandlung von Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit sechs ASEAN-Ländern, einschließlich Malaysia. Die Verhandlungen mit Malaysia wurden 2011 aufgenommen und im Dezember 2015 abgeschlossen. Das Rahmenabkommen wurde im April 2016 paraphiert. Im September 2016 wurde beschlossen, die das Rahmenabkommen als gemischtes Abkommen abzuschließen. Im April 2019 sprach sich Malaysia gegen eine vorläufige Anwendung des Rahmenabkommens aus. Der im August 2022 vorgelegte, überarbeitete Text sieht keine vorläufige Anwendung des Rahmenabkommens vor. Das Rahmenabkommen soll im Rahmen des EU-ASEAN Gipfels am 14. Dezember 2022 in Brüssel unterzeichnet werden.

Bei diesem Rahmenabkommen handelt sich um das erste bilaterale Abkommen zwischen der EU und Malaysia. Es tritt an die Stelle des bisher geltenden Kooperationsabkommens von 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN).

In politischer Hinsicht leistet das Rahmenabkommen mit Malaysia einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Rolle der EU in Südostasien basierend auf gemeinsamen universellen Werten wie Demokratie und Menschenrechte. Es ebnet den Weg für die Verstärkung der politischen, regionalen und globalen Zusammenarbeit zwischen zwei gleich gesinnten Partnern. Die Umsetzung des Rahmenabkommens wird praktische Vorteile für beide Seiten bringen und eine Grundlage für die Förderung der umfassenderen politischen und wirtschaftlichen Interessen der EU bilden.

Das Rahmenabkommen enthält rechtlich bindende Verpflichtungen, die zentrale Elemente der Außenpolitik der EU bilden, darunter Bestimmungen über Menschenrechte, Nichtverbreitung, Terrorismusbekämpfung, den Internationalen Strafgerichtshof, Migration und Steuern.

Durch das Rahmenabkommen wird der Umfang des gegenseitigen Engagements in den Bereichen Wirtschaft und Handel sowie Justiz und Inneres erheblich erweitert. Das Rahmenabkommen dient zur Intensivierung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Politikbereichen, darunter Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität, Handel, Migration, Umwelt, Energie, Klimawandel, Verkehr, Wissenschaft und Technologie, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Bildung, Landwirtschaft, Kultur usw. Es enthält auch Vorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der EU. Das Rahmenabkommen enthält ferner einen umfassenden Abschnitt über die Handelszusammenarbeit, der den Weg für den Abschluss der laufenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen ebnet.

Mit dem Rahmenabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien überwachen wird. Das Rahmenabkommen enthält eine Nichterfüllungsklausel, welche die Möglichkeit vorsieht, die Anwendung des Rahmenabkommens im Falle eines Verstoßes gegen wesentliche Elemente auszusetzen.

Da das vorliegende Rahmenabkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf Seite der Europäischen Union auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten.

Das Rahmenabkommen wird für fünf Jahre geschlossen und automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Rahmenabkommen nicht zu verlängern.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. April 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Johanna Miesenberger.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F),

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Johanna Miesenberger gewählt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2023 04 12

                          Johanna Miesenberger                                           Mag. Christine Schwarz-Fuchs

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende