11206 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 30. März 2023 betreffend ein Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailand andererseits

Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Thailands andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Rahmenabkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im November 2004 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung von Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Thailand, Indonesien, Singapur, den Philippinen, Malaysia und Brunei. Das Rahmenabkommen mit Thailand wurde erstmals im März 2013 paraphiert, seine Unterzeichnung wurde jedoch 2014 nach der Machtübernahme durch das Militär im Land ausgesetzt. In Anbetracht der politischen Normalisierung in Thailand befand es der Rat im Oktober 2019 für angebracht, dass die EU Schritte zur Ausweitung ihres Engagements in Thailand unternimmt, indem sie die rechtzeitige Unterzeichnung des Rahmenabkommens vorbereitet. Die Verhandlungen über das Rahmenabkommen wurden am 13. Juli 2021 wiederaufgenommen und nach der 7. Runde am 11. Juni 2022 abgeschlossen. Das Rahmenabkommen soll im Rahmen des EU-ASEAN Gipfels am 14. Dezember 2022 in Brüssel unterzeichnet werden. Das Rahmenabkommen ist das erste bilaterale Rahmenabkommen zwischen der EU und Thailand und tritt an die Stelle des bisher geltenden Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen (ASEAN) von 1980.

In politischer Hinsicht leistet das Rahmenabkommen mit Thailand einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Rolle der EU in Südostasien basierend auf gemeinsamen universellen Werten wie Demokratie und Menschenrechte. Es ebnet den Weg für die Verstärkung der politischen, regionalen und globalen Zusammenarbeit zwischen zwei gleich gesinnten Partnern. Die Umsetzung des Rahmenabkommens wird praktische Vorteile für beide Seiten bringen und eine Grundlage für die Förderung der umfassenderen politischen Interessen der EU bilden.

Das Rahmenabkommen enthält rechtlich bindende Verpflichtungen, die zentrale Elemente der Außenpolitik der EU bilden, darunter Bestimmungen über Menschenrechte, Nichtverbreitung, Terrorismusbekämpfung, den Internationalen Strafgerichtshof, Migration und Steuern.

Mit dem Rahmenabkommen wird der Spielraum für ein gegenseitiges Engagement in mehreren Bereichen, einschließlich Justiz und Inneres, sowie für den Dialog in den Bereichen Wirtschaft und Handel erheblich erweitert. Das Rahmenabkommen dient zur Intensivierung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Politikbereichen, darunter Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität, Handel, Migration, Umwelt, Energie, Klimawandel, Verkehr, Wissenschaft und Technologie, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Bildung, Landwirtschaft, Kultur usw. Es enthält auch Vorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der EU.

Mit dem Rahmenabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien überwachen wird. Das Rahmenabkommen enthält eine Nichterfüllungsklausel, welche die Möglichkeit vorsieht, die Anwendung des Rahmenabkommens im Falle eines Verstoßes gegen wesentliche Elemente auszusetzen.

Gemäß Art. 59 des Rahmenabkommens ist eine vorläufige Anwendung bestimmter unionsrechtlicher Teile des Rahmenabkommens vorgesehen.

Da das vorliegende Rahmenabkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf Seite der Europäischen Union auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten.

Das Rahmenabkommen wird für fünf Jahre geschlossen und automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Rahmenabkommen nicht zu verlängern.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. April 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Johanna Miesenberger.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Stefan Schennach.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F),

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Johanna Miesenberger gewählt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2023 04 12

                          Johanna Miesenberger                                           Mag. Christine Schwarz-Fuchs

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende