11216 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Die Abgeordneten Johann Singer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 1. März 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1:

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.“

 

Die Abgeordneten Johann Singer, Mag. Nina Tomaselli, Kolleginnen und Kollegen haben im Finanzausschuss des Nationalrates einen Abänderungsantrag eingebracht, der beschlossen und wie folgt begründet wurde:

„I. Allgemeiner Teil

Aus ökologischen Gründen soll ausdrücklich geregelt werden, dass auch für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Heizungen (Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärmetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze) in Zusammenhang mit Gebäuden ein Investitionsfreibetrag zusteht.

II. Besonderer Teil

Aufgrund des Gebäudeausschlusses in § 11 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 8 kann ein Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden. Die Beurteilung, ob ein eigenständiges Wirtschaftsgut oder ein Teil eines Gebäudes vorliegt, hat laut VwGH nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen (vgl. u.a. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0203).

Nach der Verkehrsauffassung gehören bei Gebäudeeinbauten typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude; sämtliche typische Gebäudeteile sind nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können (vgl. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0203 zu einer Hackschnitzelheizung). Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht als selbständige Wirtschaftsgüter zählen z.B. auch Heizungsanlagen (vgl. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0203; ebenso VwGH 16.12.2009, 2007/15/0305). Auch Aufwendungen für einen Fernwärmeanschluss (Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme) sind dem Gebäude zuzuordnen (vgl. VwGH 2.10.2014, 2011/15/0195). Vor diesem Hintergrund kann nach der geltenden Rechtslage für die Umstellung auf „klimafreundliche“ Heizungssysteme (z.B. Anschaffung einer Wärmepumpe) kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, weil diese nach der Verkehrsauffassung in der Regel dem Gebäude zuzuordnen sein werden.

Da der mit dem ÖkoStRefG 2022 eingeführte Investitionsfreibetrag jedoch auch ökologische Akzente setzen will, soll durch die Neuregelung von § 11 Abs. 3 Z 2 für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden jedenfalls ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden können; dementsprechend soll in Z 2 die derzeit schon bestehende Ausnahme für emissionsfreie Kraftfahrzeuge um derartige Anlagen ergänzt werden, sodass diese – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des § 11 – auch dann IFB-fähig sind, wenn sie in Zusammenhang mit einem Gebäude stehen. Die betroffenen Wirtschaftsgüter sollen taxativ genannt werden und Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden umfassen.

Dadurch soll im betrieblichen Bereich ein weiterer steuerlicher Beitrag zum Einsatz klimafreundlicher Heizsysteme – wie sie auch im Rahmen des Programms „Raus aus Öl und Gas“ gefördert werden – geleistet werden.

Die Verankerung in § 11 Abs. 3 Z 2 soll die IFB-Tauglichkeit der genannten Wirtschaftsgüter herbeiführen, aber keine darüberhinausgehenden ertragsteuerlichen Auswirkungen entfalten. An der bisherigen steuerlichen Beurteilung eines Heizsystems als Gebäudebestandteil (z.B. für Zwecke der AfA) soll sich daher durch die Neuregelung nichts ändern.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. April 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Stefan Schennach.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 04 12

                            Ernest Schwindsackl                                                                 Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender