11218 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG) erlassen und das E-Geldgesetz 2010, das Wettbewerbsgesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Verordnung (EU) 2015/751 verfolgt das Ziel erhöhte Interbankenentgelte und damit Wettbewerbs-verzerrungen bei Kartenzahlverfahren zu vermeiden. Die Entstehung der Verordnung (EU) 2015/751 hatte einen kartellrechtlichen Hintergrund in Verfahren der Europäischen Kommission gegen die Zahlungssysteme von Mastercard und Visa. Zudem enthält der vorliegende Beschluss des Nationalrates gesetzliche Änderungen des Zahlungsdienste-gesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, sowie des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union, in Österreich wirksam und anwendbar wird.

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:

Benennung der Bundeswettbewerbsbehörde als zuständige Behörde zur Durchsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/751

Die Bundeswettbewerbsbehörde soll als zuständige Behörde gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/751 bestimmt werden und die notwendigen Befugnisse erhalten, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/751 sicherstellen zu können.

Einführung von Sanktionsbefugnissen für die Bundeswettbewerbsbehörde bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/751

Den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/751 folgend soll die Bundeswettbewerbsbehörde die Befugnis erhalten, als zuständige Behörde auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2015/751 mit Sanktionen reagieren zu können.

 

Ein im Finanzausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zu Art. 3 (Änderung des Wettbewerbsgesetzes):

Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG, BGBl. I Nr. XXX/XXX sind in § 2 Abs. 2 Wettbewerbsgesetz anzuführen. Wie in den EB dargestellt, handelt es sich nicht um den Kernaufgabenbereich des Kartellrechts, weswegen die Zuordnung in Abs. 2 des § 2 Wettbewerbsgesetz korrekt ist.

Die erforderlichen Mittel zur Bedeckung des zusätzlichen personellen Ressourcenbedarfs bei der BWB (DB 40.01.03.) iHv drei VZÄ (v1/3) und in der Zentralstelle des BMAW (DB 40.01.01.) insbes. für die inhaltliche Betreuung des Themenbereichs auf europäischer Ebene iHv einer VZÄ (v1/3) werden vom BMF und BMKÖS zusätzlich zur Verfügung gestellt, wobei auf fünf Jahre gerechnet, für insgesamt vier zusätzliche VZÄ (v1/3), Kosten iHv EUR 2.121.000,00 anfallen werden.

Im ersten Jahr wird angenommen, dass die Einstellung erst im zweiten Halbjahr 2023 erfolgen kann. Diese Personalkosten iHv. insgesamt EUR 226.000,00 (EUR 169.000,00 für drei zusätzliche VZÄ in der BWB sowie EUR 57.000,00 für eine zusätzliche VZÄ in der Zentralstelle) werden dem BMAW unterjährig durch Mittelverwendungsüberschreitung zu Lasten des BMF (UG 45) bereitgestellt. Ab dem Jahr 2024 ff werden die vier Planstellen sowie deren finanzielle Bedeckung dem BMAW zusätzlich zur Verfügung gestellt.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. April 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Franz Ebner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dominik Reisinger und Günter Pröller.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Franz Ebner gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 04 12

                              Mag. Franz Ebner                                                                   Ingo Appé

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender