11220 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 02.05.2023

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des BVG Medienkooperation und Medienförderung

Das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF‑T), BGBl. I Nr. 125/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Kurztitel wird die Abkürzung „BVG“ durch das Wort „Bundesverfassungsgesetz“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Die in den Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 sowie Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes –B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit Medieninhabern und für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen den Namen und den Inhaber des Mediums sowie die Höhe des Entgelts öffentlich bekanntzugeben. Durch Bundesgesetz können weitere öffentlich bekanntzumachende Angaben, wie insbesondere über den konkreten Inhalt und das konkrete Erscheinungsbild einer Werbeleistung, festgelegt werden. Ein solches Bundesgesetz kann für die im ersten Satz erfassten Rechtsträger oder nur für bestimmte, nach allgemeinen Kriterien definierte Gruppen dieser Rechtsträger auch zusätzlich Regelungen über besondere, an die Überschreitung bestimmter Entgeltgrenzen für Werbeleistungen geknüpfte Berichtspflichten und Verpflichtungen zur Erstellung und Veröffentlichung von Wirkungsanalysen der betreffenden Werbeleistungen vorsehen. Im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums haben die Rechtsträger den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben.“

3. In § 1 Abs. 2 wird vor dem Wort „Bekanntgabepflicht“ die Wortfolge „Einhaltung der“ eingefügt.

4. In § 1 Abs. 3 wird das Wort „Rechtsträgern“ durch das Wort „Rechtsträger“ ersetzt.

5. In § 1 Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „Werbeaufträge und Förderungen, die Art des periodischen Mediums“ durch die Wortfolge „Aufträge über Werbeleistungen und Förderungen, die Art des für die Werbeleistung herangezogenen Mediums“ ersetzt.

5a. In § 1 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „für in Abs. 1 bezeichnete Rechtsträger ein Verbot der Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen, soweit es sich um Medien handelt, deren Förderung aus bundesgesetzlich geregelten Ausschlussgründen abgelehnt wurde, vorsehen und“ eingefügt.

6. In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Kurztitel und § 1 Abs. 1 bis 4 sowie die Absatzbezeichnung des § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF‑TG), BGBl. I Nr. 125/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in den Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 sowie Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes –B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen in Form von

           1. (audiovisueller) kommerzieller Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF‑Gesetzes – ORF‑G, BGBl. I Nr. 83/2001, und gemäß § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD‑G, BGBl. I Nr. 84/2001, Werbung und Sponsoring gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes – PrR‑G, BGBl. I Nr. 20/2001, oder Beiträgen im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF‑G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR‑G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD‑G,

           2. Veröffentlichungen in und auf Druckwerken im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 des Mediengesetzes –MedienG, BGBl. Nr. 314/1981,

           3. Veröffentlichungen in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 183/1999, und

           4. Veröffentlichungen auf Flächen und in Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 3 des Werbeabgabegesetzes 2000, BGBl. I Nr. 29/2000,

die nachfolgend in den Abs. 1a und 1b näher beschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen.“

3. In § 2 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Der den Auftrag erteilende Rechtsträger hat im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) bekanntzugeben:

           1. die Art und den Namen (Titel) des jeweiligen Mediums, in oder auf dem die Werbeleistung erbracht wurde, sowie dessen Medieninhaber oder in den Fällen des Abs. 1 Z 4 den über die betreffende Fläche oder den Raum Verfügungsberechtigten und

           2. die Gesamthöhe des jeweils pro Medium für die innerhalb eines Halbjahres erfolgten Veröffentlichungen (Abs. 1 Z 1 bis 4) geleisteten Entgelts.

Übersteigt das von einem Rechtsträger für Werbeleistungen innerhalb eines Halbjahres geleistete Entgelt den Betrag von 10 000 Euro, so ist zusätzlich zu den Angaben nach Z 1 und 2 für sämtliche vom Rechtsträger erteilten Aufträge das jeweilige Sujet (dh. der Inhalt, Text, die Tonfolge, das Bild oder die Bild- und Tonfolge) der Werbeleistung im Wege der Webschnittstelle zu veröffentlichen.

(1b) Jeder der in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4, Art. 127a Abs. 1, 4 und 9 angeführten Rechtsträger hat, für den Fall, dass er eine Reihe von inhaltlich oder thematisch zusammenhängenden Werbeleistungen (Werbekampagne) in Auftrag gibt, bei der das dafür geleistete Entgelt

           1. den Betrag von 150 000 Euro übersteigt, zur Erhöhung der Transparenz zusätzlich zur und gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Sujets (Abs. 1a) auch einen Bericht über diese Werbekampagne auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link zehn Jahre lang, gerechnet ab der Veröffentlichung der letzten Werbeleistung der Kampagne, ständig bereitzustellen. Dieser Bericht hat Ausführungen zu folgenden Punkten zu beinhalten:

               a) Beschreibung des Inhalts, der Laufzeit und des Budgets der Werbekampagne,

               b) Definition der Ziele und der Zielgruppen,

                c) Begründung über den Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses (§ 3a Abs. 1 und Abs. 2 Z 3),

               d) Beurteilung der Relevanz des von der Werbekampagne behandelten Themas im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Zielgruppe der Kampagne,

                e) durchführende Organisationseinheit und hinzugezogene externe Dienstleister,

                f) Begründung über die im Hinblick auf die Zielgruppen getroffene Auswahl und die Gewichtung bei den für die Werbekampagne eingesetzten Medien,

                g) Darstellung der Gründe für die konkrete Auswahl aller für die Werbekampagne tatsächlich eingesetzten Medien und deren Medieninhaber und

               h) Darstellung der zum Einsatz gelangten Sujets.

           2. den Betrag von 1 000 000 Euro übersteigt, zusätzlich zur Veröffentlichungspflicht nach Abs. 1a und zur Berichtspflicht nach Z 1 auch binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung eine Wirkungsanalyse der Werbekampagne durchzuführen und deren Ergebnisse auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link zehn Jahre lang, gerechnet ab der Veröffentlichung der letzten Werbeleistung der Kampagne, ständig bereitzustellen. Die Darstellung über die Ergebnisse hat Ausführungen zu folgenden Punkten zu beinhalten:

               a) Name der durchführenden Einrichtung im Fall der Durchführung durch externe Stellen oder Name der durchführenden Organisationseinheit im Fall der Durchführung durch eigenes Personal,

               b) Instrumente zur Messung der Zielerreichung,

                c) Ergebnisse der Messung(en) und

               d) Schlussfolgerungen und Erkenntnisgewinn im Hinblick auf Effizienz und Ressourceneinsatz für allfällige zukünftige Werbekampagnen.“

4. In § 2 Abs. 2 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „gilt nicht für Aufträge“ durch die Wortfolge „bis 1b gelten nicht für Werbeleistungen“ ersetzt.

5. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bekanntgabe der in Abs. 1a angeführten Informationen (einschließlich des Sujets in den Fällen des Abs. 1a zweiter Satz) hat halbjährlich jeweils spätestens nachinnerhalb von vier Wochen gerechnet ab dem Ende eines Halbjahres durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web‑Interface) an die KommAustria zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.“

6. In § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Bekanntgabepflicht sowie zur Erleichterung der Lesbarkeit und Vergleichbarkeit des bereitgestellten Datenmaterials bei gleichzeitiger strukturierter und ressourcensparender Datenverwaltung hat die KommAustria durch Verordnung unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der technischen Möglichkeiten und der möglichst vereinheitlichten Zugänglichkeit festzulegen,

           1. wie und allenfalls unter Verwendung welcher vorgegebener Eingabekategorien die nach Abs. 1a bekanntzugebenden Informationen über die Webschnittstelle bereitzustellen sind und

           2. welche einheitlichen Datenformate für die Veröffentlichung der Dateien der jeweiligen Sujets zu verwenden sind.“

7. § 2 Abs. 4 entfällt.

8. § 2 Abs. 3a erhält die Bezeichnung „(4)“.

9. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Jeweils bis zum 1. März und 1. September hat die KommAustria anhand der nach § 2 Abs. 3 erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf ihrer Website in zwei Rubriken auszuweisen, von welchen der in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsträger sie eine Bekanntgabe erhalten hat und von welchen nicht.“

10. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Erfolgt seitens eines Rechtsträgers innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Frist keine Bekanntgabe über erteilte Aufträge und hat die KommAustria aufgrund der praktischen Erfahrungen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wie insbesondere im Hinblick auf innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgte Bekanntmachungen dieses Rechtsträgers begründete Anhaltspunkte, dass der Rechtsträger einer Bekanntgabepflicht nicht nachgekommen ist, so hat sie ihn unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen zur Bekanntgabe oder zur Abgabe einer Erklärung, dass mangels Erteilung von Aufträgen keine Bekanntgabepflicht besteht, aufzufordern.“

11. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Veröffentlichung aller für ein Halbjahr gemeldeten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten hat für das erste Kalenderhalbjahr spätestens am 15. Oktober desselben Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens am 15. April des Folgejahres zu erfolgen.“

12. In § 3 Abs. 4 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei der Veröffentlichung hat die KommAustria insbesondere für die Benutzerfreundlichkeit der Web‑Anwendung zu sorgen, um durch leicht zugängliche und einfach handhabbare Suchwerkzeuge eine rasche Auffindbarkeit der Daten und eine einfache Vergleichbarkeit mit Vorperioden sicherzustellen. Nach Maßgabe budgetärer Mittel ist auch für eine eindeutige Visualisierung der Daten mittels Tabellen, Grafiken und Diagrammen zu sorgen. Dazu hat jedenfalls eine Aufschlüsselung hinsichtlich des Auftraggebers, des Titels des Mediums und des Medieninhabers zu erfolgen.“

13. In § 3 Abs. 6 wird im ersten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

14. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wenn Sujets (§ 2 Abs. 1a) durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, darf die KommAustria diese für die Zwecke der Veröffentlichung (Abs. 3) vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben. Dies gilt auch, falls an den Sujets Persönlichkeitsrechte bestehen.“

15. In § 3a Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 und Art. 127a Abs. 1 und 4“ durch die Wortfolge „Werbeleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 von in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 sowie Art. 127a Abs. 1, 4 und 9“ und im dritten Satz die Wortfolge „Audiovisuelle Kommunikation oder entgeltliche Veröffentlichungen“ durch das Wort „Werbeleistungen“ ersetzt.

16. § 3a Abs. 4 lautet:

„(4) Einrichtungen gemäß Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 sowie Art. 127b Abs. 1 B‑VG ist es untersagt, in Werbeleistungen (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) auf oberste Organe im Sinne von Art. 19 B‑VG hinzuweisen.“

16a. In § 3a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Den in den Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 sowie Art. 127a Abs. 1, 4 und 9 B-VG angeführten Rechtsträgern ist die Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen gemäß § 2 Abs. 1 an Medieninhaber, deren Förderungsansuchen entweder

           1. von der KommAustria aus dem in § 5 Abs. 4 Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, BGBl. I Nr. xxx/2023 oder in § 7 Abs. 5 Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369/1984, oder in § 2 Abs. 8b Presseförderungsgesetz 2004 angeführten Ausschlussgrund oder

           2. von der RTR-GmbH aus dem in § 33a Abs. 6 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, angeführten Ausschlussgrund

abgelehnt wurde, in dem auf die Veröffentlichung der Ablehnung folgenden Zeitraum von einem Jahr untersagt.“

17. In § 4 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Verweis auf „Abs. 1“ durch den Verweis auf „Abs. 1a“ und in Z 1 der Ausdruck „§ 29 und § 30“ durch den Ausdruck „§ 29, § 30 und § 33a“ ersetzt.

18. In § 4 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF‑G, BGBl. I Nr. xxx/2023,“

19. In § 4 Abs. 1 und 3 wird das Wort „Quartals“ durch das Wort „Kalenderhalbjahres“ ersetzt.

20. § 4 Abs. 2 entfällt.

21. In § 5 Abs. 1 wird die Worfolge „gemäß § 2“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1a iVm Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

22. In § 5 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Zahl „20 000“ durch die Zahl „50 000“ und die Zahl „60 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.

23. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

Valorisierung

§ 6a. Die in § 2 Abs. 1b Z 1 und 2 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.“

24. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 bis 54, 6 und 7, § 3a Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 sowie § 6a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 4 außer Kraft. § 2 Abs. 3a in der Fassung des Art. 2 Z 6 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2023, in der Fassung des Art. 2 Z 8 des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf das Verfahren, den Umfang und die Fristen der Bekanntgabe der das vierte Quartal des Jahres 2023 betreffenden Daten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 Anwendung. Die erstmalige Bekanntgabe auf der Grundlage von § 2 Abs. 1a in Verbindung mit § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 hat für das 1. Halbjahr des Jahres 2024 bis zum 31. Juli 2024 zu erfolgen. Bis zum Ablauf des 30. September 2023 hat die KommAustria die Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a zu erlassen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 zu treffen. Die Bereitstellungsdauer gemäß § 3 Abs. 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes gilt für alle seit 1. Jänner 2020 veröffentlichten Daten.“

Artikel 3

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 219/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 12 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR‑GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.“

2. Dem § 44 wird folgender Abs. 33a angefügt:

„(33a) § 35 Abs. 1b und § 45 Abs. 19a treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR‑GmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr xxx/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.“

3. § 45 wird folgender Abs. 19a angefügt:

„(19a) Der RTR‑GmbH ist per 1. Februar 2024 einmalig für das Jahr 2024 – zur Abgeltung der in diesem Jahr anfallenden Setup-Kosten – ein Betrag in der Höhe von 80 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.“