11222 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2023 betreffend ein Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz

Die Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 30. März 2023 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des Beschlusses:

Das Regierungsprogramm 2020 – 2024 sieht im Abschnitt „Entbürokratisierung und Modernisierung der Verwaltung“ vor, die kostenpflichtige Veröffentlichungspflicht in Papierform in der Wiener Zeitung abzuschaffen um damit die Unternehmen zu entlasten. Dazu wird eine elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform geschaffen, auf der zukünftig Verlautbarungen, Kundmachungen und Bekanntmachungen erfolgen. Die Veröffentlichungen sollen grundsätzlich entgeltfrei erfolgen und auch unentgeltlich abgerufen werden. Dies auch vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80 („Digitalisierungs-Richtlinie“), welche innerstaatlich mit dem Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2022 (GesDigG 2022) umgesetzt wird. Zentrales Anliegen der Digitalisierungs-Richtlinie ist es, die Gründung von (Kapital‑)Gesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen solcher Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten sowie die spätere Einreichung von Urkunden und Informationen zum jeweiligen nationalen Unternehmensregister vollständig online zu ermöglichen.

Weiters enthält das Regierungsprogramm im Abschnitt „Österreichischen und Europäischen Medienstandort stärken“ den Auftrag, ein neues Geschäftsmodell der Wiener Zeitung mit dem Ziel des Erhalts der Marke zu entwickeln und Serviceplattformen des Bundes zu bündeln.

Die unter der Firmenbuchnummer: 172528v beim Handelsgericht Wien eingetragene Wiener Zeitung GmbH steht im Alleineigentum des Bundes, die Anteilsrechte des Bundes werden vom Bundeskanzler verwaltet.

Nach § 2 Staatsdruckereigesetz 1996 obliegt der Wiener Zeitung GmbH die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung. Die Wiener Zeitung ist die älteste bestehende Tageszeitung der Welt. Sie erschien erstmals im Jahr 1703 unter dem Namen „Wiennerisches Diarium“.

Die Wiener Zeitung besteht aus einem redaktionellen Teil und dem „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“. Das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist nach dem Verlautbarungsgesetz das amtliche Veröffentlichungsorgan der Republik Österreich. In diesem werden nach derzeitiger Rechtslage unter anderem die Ausschreibung von Stellen im öffentlichen Dienst und Bilanzen von Kapitalgesellschaften (§ 277 UGB) veröffentlicht oder Veröffentlichungen von Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen bekannt gemacht (§ 10 UGB). Derzeit sehen rd. 380 Bundesgesetze Veröffentlichungs- bzw. Bekanntmachungspflichten in der Wiener Zeitung bzw. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vor.

Den Großteil der Umsatzerlöse bezieht die Wiener Zeitung GmbH aus gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (zB Bilanzen, Jahresabschlüsse), wie die nachstehenden Umsatzerlöse der letzten Jahre zeigen:

2018:     € 22.199.665,34; davon entfielen auf Veröffentlichungen in Papierform € 18.082.162,80

2019:     € 23.119.422,42, davon entfielen auf Veröffentlichungen in Papierform € 19.421.810,82

2020:     € 20.849.381,87, davon entfielen auf Veröffentlichungen in Papierform € 17.607.205,71

2021:     € 23.125.446,32; davon entfielen auf Veröffentlichungen in Papierform € 19.579.379,95

2022:     € 24.115.714,89; davon entfielen auf Veröffentlichungen in Papierform € 20.738.068,22.

Ein Teil der Differenz zwischen dem Gesamtumsatz und den Einnahmen aus Veröffentlichungen in Papierform entfällt auf die Einnahmen aus der Herstellung und dem Verlag der Wiener Zeitung. Vor diesem Hintergrund sind in Umsetzung des Regierungsprogramms neue Geschäftsmodelle erforderlich.

Die „Wiener Zeitung“ soll daher einen neuen öffentlich-rechtlichen Auftrag als Publikations-, Aus- und Weiterbildungsmedium erhalten. Darüber hinaus soll bei der Wiener Zeitung GmbH u.a. zur Förderung des Qualitätsjournalismus und Stärkung der Innovationskraft des Medienstandorts Österreich der Media Hub Austria eingerichtet und betrieben werden.

Der Beschluss verfolgt weiters das Ziel, dass die Wiener Zeitung GmbH im Sinne eines digitalen „schwarzen Bretts“ des Bundes als die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform (im Folgenden auch EVI genannt) des Bundes fungiert, auf der Verlautbarungen, Kundmachungen und Bekanntmachungen stattfinden und diese einfach und zentral zugänglich gemacht werden. Dies vor dem Hintergrund, dass das Amtsblatt zur Wiener Zeitung schon bisher das zur Veröffentlichung amtlicher Verlautbarungen bestimmte Publikationsmedium der Republik Österreich ist, allerdings der Gedanke eines einheitlichen und zentralen Verlautbarungs- und Veröffentlichungsorgans verloren ging. Auch sind öffentliche Verlautbarungen heute vielfach nicht zentral, einheitlich und umfassend verfügbar, sondern auf verschiedene Informationsplattformen verteilt.

Die in zahlreichen Bundesgesetzen vorgesehenen Verlautbarungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder der Wiener Zeitung sollen künftig jedenfalls über EVI veröffentlicht werden, daneben können Verlautbarungen auch in anderen Medien erfolgen. Bundesgesetzlich vorgesehene Verlautbarungen sollen zusätzlich auch auf EVI erfolgen. Die Veröffentlichungen sollen grundsätzlich entgeltfrei erfolgen und auch unentgeltlich abgerufen werden. Im Sinne des einfachen und zentralen Zugriffs soll EVI stetig weiterentwickelt werden. Dadurch soll im Sinne der Verstärkung der im Regierungsprogramm vorgesehenen Verbesserung der Transparenz Rechnung getragen werden, da die Bürgerinnen und Bürger in Hinkunft nicht mehr die „amtlichen“ Verlautbarungen in verschiedenen Medien und Quellen suchen müssen.

Darüber hinaus soll die Wiener Zeitung GmbH in Hinkunft als Content-Partner des Bundes fungieren, in dem sie den öffentlichen Institutionen auch in Form einer „Content-Agentur Austria“ zur Seite steht und den Content für Informationen im öffentlichen Interesse aufbereitet und über unterschiedliche Kanäle verbreitet.

Unter Informationen im öffentlichen Interesse werden dabei insbesondere Informationen zur Rechtslage, Serviceangebote des Staates und diesbezügliche Änderungen bzw. Neuerungen, Arbeitsplatzangebote, Hilfestellungen, Handlungs- und Verhaltensempfehlungen, Sachinformationen etc. verstanden. Beispiele dafür sind die bereits aktuell von der Wiener Zeitung GmbH erbrachten Content-Leistungen für die Plattformen oesterreich.gv.at (ehemaliges help.gv.at) und für usp.gv.at (Unternehmensserviceportal), aber auch Magazine für Bundesministerien zu unterschiedlichen Themenbereichen im öffentlichen Interesse (EU-Magazin, Digital-Magazin) oder auch Leistungen im Bereich der Social Media-Betreuung.

In ihrer Funktion als Content-Agentur Austria soll die Wiener Zeitung GmbH auch langfristig Leistungen als Media-Agentur übernehmen.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Vorhaben hat keine finanziellen Auswirkungen auf das Budget der Länder oder Gemeinden.

Näheres zu den Auswirkungen auf das Budget des Bundes ab dem Jahr 2023 ist der WFA zu entnehmen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen des B-VG, nach denen dem Bund die Zuständigkeit zur Gesetzgebung zukommt und aus der Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten im Sinn des Art. 17 B-VG.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen entsprechen den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 9. Mai 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Franz Ebner.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Elisabeth Grimling und Dr. Johannes Hübner.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Franz Ebner gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 05 09

                              Mag. Franz Ebner                                                     Dr. Karlheinz Kornhäusl

                                  Berichterstattung                                                                      Vorsitzender