11241 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Mai 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenz­überschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 1 soll die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften aktualisieren sowie einen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen von Kapital­gesell­schaften in der Europäischen Union schaffen; sie ist von Österreich bis 31. Jänner 2023 umzusetzen. Art. 133 dieser Richtlinie enthält einige Änderungen der Regelungen der Mitbestimmung der Arbeit­nehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, die Art. 86l und 160l der Richtlinie regeln die Mit­bestimmung der Arbeitnehmer im Fall grenzüberschreitender Umwandlungen bzw. Spaltungen.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates verfolgt das Ziel einer Aktualisierungen des Rechtes auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Gesellschaften, die aus grenzüberschreitenden Verschmelzungen hervorgehen, die Schaffung eines Rechtes auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Gesellschaften, die aus grenzüberschreitenden Umwandlungen oder Spaltungen hervorgehen sowie die Umsetzung der Artikel 86l, 133 und 160l der Richtlinie 2017/1132 in der Fassung der Richtlinie 2019/2121.

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele enthält der vorliegenden Beschluss für den Fall grenzüberschreitender Verschmelzungen vor allem Bestimmungen über:

-       Neudefinition jener aus grenzüberschreitenden Verschmelzungen hervorgehenden Gesellschaften, auf die das Recht auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2017/1132 in der Fassung der Richtlinie 2019/2121 anzuwenden ist,

-       Änderung der Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne vorherige Verhandlungen im Fall grenzüberschreitender Verschmelzungen,

-       weitere Anwendung bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender grenzüber­schreitender oder innerstaatlicher Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen.

Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele enthält der vorliegenden Beschluss für den Fall grenz­überschreitender Umwandlungen bzw. Spaltungen vor allem Bestimmungen über:

-       Definition jener aus grenzüberschreitenden Umwandlungen bzw. Spaltungen hervorgehenden Gesellschaften, auf die das Recht auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 86l bzw. Artikel 160l der Richtlinie 2017/1132 in der Fassung der Richtlinie 2019/2121anzuwenden ist,

-       Definition der im Fall grenzüberschreitender Umwandlungen umzuwandelnden Gesellschaften, ihrer Tochtergesellschaften sowie der von diesen Umwandlungen betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe,

-       Definition der im Fall grenzüberschreitender Spaltungen begünstigten Gesellschaften sowie ihrer Tochtergesellschaften,

-       Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und Definition seiner Aufgaben,

-       Mindestinhalte der zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der umzuwandelnden bzw. begünstigten Gesellschaft abzuschließenden Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Umwandlung bzw. Spaltung hervorgehenden Gesellschaft,

-       Voraussetzungen, unter denen die Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes zur Anwendung kommen, falls Verhandlungen zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften scheitern, sowie Definition des Rechtes auf Mitbestimmung kraft Gesetzes,

-       Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium,

-       Rechtsstellung der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,

-       weitere Anwendung bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender grenzüberschreitender oder innerstaatlicher Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen,

-       Schaffung eines Gerichtsstandes am Sitz der aus grenzüberschreitenden Umwandlungen bzw. Spaltungen hervorgehenden Gesellschaft für die sich aus den Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes ergebenden Streitigkeiten.

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungs­antrag wurde wie folgt begründet:

„Die im Art. 4 der Regierungsvorlage enthaltene Maßnahme wird zurückgezogen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. Juni 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

 

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 06 05

                  Mag. Christine Schwarz-Fuchs                                              Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende