11244 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 1. Juni 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten­Ausgleichs­Gesetz­LWA­G) geändert wird

Die Abgeordneten Norbert Sieber, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 25. Mai 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu § 2:

Mit Änderung des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes und des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 32/2023 wurden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen zur Verfügung gestellt (§ 1 Abs. 2b). Um den akuten Unterstützungsbedarf bei der Wohnungssicherung decken zu können, soll die einschränkende Bedingung in § 2 Abs. 1 Z 2 („ab dem Jahr 2024“) entfallen. Damit sind keine budgetären Mehraufwände verbunden.

Zu § 3a:

Mit Ministerratsbeschluss 59/10 vom 17. Mai 2023 wurde ein weiteres umfassendes Maßnahmenpaket geschnürt, mit dem gezielt Familien mit Kindern unterstützt werden sollen. Mit der vorliegenden Novelle des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes werden zusätzlich zu den bereits im Jahr 2022 bereitgestellten 38 Mio. Euro für Einmalzahlungen an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte (§ 1 Abs. 1 Z 2 und § 3) weitere Mittel für Zuwendungen für diese Zielgruppe bereitgestellt, um der anhaltenden Inflationsentwicklung zu begegnen. Um im Besonderen einkommensschwache Familien zu entlasten, werden ab Juli 2023 bis Dezember 2024 Kindern in Sozialhilfe- und Mindest­sicherungs­haushalten zusätzliche Leistungen in Höhe von 60 Euro pro Monat gewährt, soweit ihre Eltern in einem (oder mehreren) Monaten des genannten Zeitraums einen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Mindest­sicherung haben.

Des Weiteren wird für jede volljährige und jede mündige minderjährige Person, die im Zeitraum zwischen Juli und Dezember 2023 in einem Leistungsbezug der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung steht, eine zusätzliche Leistung in Höhe von 60 Euro pro Bezieher bzw. Bezieherin gewährt. Wie bereits im Fall der Zuwendungen nach dem COVID-19-Gesetz-Armut und den Zuwendungen nach § 3 dieses Gesetzes sollen auch die nunmehrigen Sonderzuwendungen im Sinne der Raschheit und Effizienz den Ländern zur Besorgung übertragen werden (Art. 104 Abs. 2 B-VG). Eine rückwirkende Gewährung ist - infolge der notwendigen Vorlaufzeit auf der Länderebene für die Gewährung von Leistungen, die etwa zum Stichmonat Juli 2023 gebühren - möglich.

Klargestellt wird weiters, dass mit den Sonderzuwendungen nach § 3a an den Bezug einer Leistung der Sozialhilfe, Mindestsicherung oder einer in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes gewährten, gleichzuhaltenden Leistung angeknüpft wird.

Zu § 3b:

Zur weiteren Entlastung von Familien mit niedrigen Einkommen werden die Unterstützungsleistungen, die Haushalten im Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezug schon bisher im Rahmen der Aktion „Schulstartklar!“ und „Schulstart Plus“ gewährt wurden, erhöht und fortan ausgeweitet. Die Zuwen­dungen werden von 120 Euro auf 150 Euro pro Kind angehoben und künftig zwei Mal jährlich gewährt, um die zu Semesterbeginn anfallenden Kosten für Schulartikel, Lebensmittel, Kleidung und andere Güter des täglichen Bedarfs spürbar zu reduzieren.

Die Feststellung der Zuwendungsberechtigung erfolgt nach den Kriterien des Abs. 1 und 2. 

Zuwendungsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler in einem Haushalt mit Sozialhilfe- oder Mindest­sicherungsbezug. Auch Bewohner:innen von Frauenhäusern, die dort auf Kosten der Sozialhilfe unter­gebracht sind und nur ein Taschengeld erhalten, sind mit ihren Kindern zuwendungsberechtigt. 

Für die Maßnahme gemäß § 3b stellt der Bund weitere Mittel in Höhe von 15 Mio. Euro jährlich ab dem Jahr 2024 bereit. Die Aufwendungen für das Jahr 2023 werden aus den bereits budgetierten Mitteln für das EU-Programm zur Bekämpfung materieller Deprivation bedeckt und erfolgen unter Berücksichtigung des EU-finanzierten Anteils sowie den Mitteln, die dafür bereits im aktuellen BFG/BFRG vorgesehen sind. Letzteres gilt auch für die Folgejahre.

Zu § 3c

Wie im Ministerratsbeschluss 58/15 vom 10. Mai 2023 vorgesehen, soll die gemeinnützige Lebens­mittelweitergabe unterstützt werden. Für organisatorische und strukturelle Maßnahmen in diesem Bereich sowie zur Durchführung von entsprechenden Projekten mit dieser Zielrichtung stellt der Bund zusätzliche Budgetmittel in Höhe von 8 Millionen Euro für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung. Die restlichen 2 Millionen Euro der im og. Ministerratsbeschluss insgesamt bereitgestellten 10 Millionen Euro sind für die Finanzierung einer digitalen Drehscheibe für die Weitergabe von Lebensmittelspenden vorgesehen.

Durch die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Sachspenden – von der Abholung und Gewährleistung durchgängiger Kühlketten beim Transport bis hin zur Verteilung – soll diese Versorgungsschiene optimiert und ihr Potential stärker ausgeschöpft werden. Damit soll ein weiterer Beitrag des Bundes zur Unterstützung von Menschen in akuten Krisenlagen geleistet werden. Soweit der Bedarf an Lebensmitteln und anderen wichtigen Gütern des täglichen Gebrauchs nicht in ausreichendem Maße gedeckt werden kann, ist auch die Anschaffung solcher Waren möglich.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. Juni 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Simone Jagl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Franz Ebner und Korinna Schumann.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

 

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Simone Jagl gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 06 05

                                    Simone Jagl                                                                Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende