11246 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 16.06.2023
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz-LWA‑G) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA‑G, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xx/2023, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 1 entfällt der Punkt am Ende der Z 5 und wird nach der Z 5 folgende Ziffer 6 angefügt:
„6. Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (§ 3d).“
1a. In § 2 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Beendigung von Wohnungslosigkeit sind Personen, die über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen und nicht in der Lage sind, die Wohnungslosigkeit selbständig mit eigenen Mitteln zu beenden oder abzuwenden.“
1b. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Zuwendungen können
1. für die Zielgruppe gemäß Abs. 1 in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel und
2. für die Zielgruppe gemäß Abs. 1a in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnraumbeschaffung
geleistet werden.“
2. Nach dem § 3c werden folgende § 3d und § 3e jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern
§ 3d. (1) Der Bund
leistet einem alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteil für
jedes Kind, für das die gleiche Adresse im Zentralen
Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) als Hauptwohnsitz
ausgewiesen ist,mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind
eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Monat. Für die
Sonderzuwendung gilt:
1. Für
das Jahr 2023 wird die Zuwendung für die Monate Juli bis Dezember
gewährt, wenn diefolgende
Voraussetzungen gemäß lit a oder b und gemäß
lit c vorliegen:
a. Aus
dem für das Veranlagungsjahr 2022 bis spätestens
30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles
geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter
Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf
sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4 EStG), den
Betrag von 23 den Betrag von 23.300 Euro
nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist
der am 1. Juli 2023 letztgültige rechtskräftige
Einkommensteuerbescheid 2022 oder - bei einer späteren erstmaligen
Bescheiderlassung - der erste nach dem 1. Juli 2023 und vor dem
1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige
Einkommensteuerbescheid 2022. Nachträgliche Änderungen des
maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.
b. Für das Veranlagungsjahr 2022 wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt und aus dem für das Veranlagungsjahr 2023 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen maßgebenden Einkommensteuerbescheid des Elternteiles, geht hervor, dass die Voraussetzungen gemäß Z 2 lit. a vorliegen.
c b. Das
Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet
wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
2. Für das Jahr 2024 wird die Sonderzuwendung für die Monate Jänner bis Dezember gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a. Aus
dem für das Veranlagungsjahr 2023 bis spätestens
30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles
geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter
Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf
sonstige Bezüge entfällt (§ 41 Abs. 4 EStG), den
Betrag von 24 500den Betrag von 23.600 Euro
nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist
der am 1. März 2024 letztgültige rechtskräftige
Einkommensteuerbescheid 2023 oder - bei einer späteren erstmaligen
Bescheiderlassung - der erste nach dem 1. März 2024 und vor dem
1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige
Einkommensteuerbescheid 2023. Nachträgliche Änderungen des
maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.
b. Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
(2) Der Bund gewährt arbeitslosen Personen für jeden
Kalendermonat im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich
Dezember 2024 für jedes Kind, für das die
gleiche Adresse im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG, BGBl
Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) als
Hauptwohnsitz ausgewiesen istmit ihnen im
gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für das ein
Familienzuschlag gebührt und das das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, eine Sonderzuwendung von 60 Euro, sofern die arbeitslose
Person für diesen Monat mindestens 16 Tage Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe bezogen hat.
(3) Der Bund gewährt Bezieherinnen und Beziehern einer
Ausgleichszulage nach § 292 ASVG
oder § 149 GSVG
oder § 140 BSVG
oder
einer vergleichbaren Leistung nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften
für jedes Kind, für das im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich
Dezember 2024 für jedes Kind, für das der
Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150
Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG)
zu erhöhen ist und das das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, eine monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro.
(4) Werden die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 mehrfach oder von mehreren Elternteilen erfüllt, gebührt die Sonderzuwendung von 60 Euro für jedes Kind nur einmal pro Monat. Dabei gilt:
1. Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe iSd Abs. 2 sind vorrangig zu berücksichtigen, danach Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage oder einer vergleichbaren Leistung nach sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften iSd Abs. 3 und danach alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteile iSd Abs. 1.
2. Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1, des Abs. 2 oder des Abs. 3 auf mehrere Personen zu, gebührt die Sonderzuwendung der jüngeren Person.
(5) Die Unterstützungen können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.
(6) Die Sonderzuwendung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3 ASVG (§ 149 Abs. 3 GSVG, § 140 Abs. 3 BSVG). Von der Sonderzuwendung sind keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
Gemeinsame Bestimmungen für IKT-‑Verfahren
zu § 3d
§ 3e. (1) Die
Beauftragung des zur Vollziehung notwendigen IKT-‑Verfahrens
erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, den Bundesminister für
Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
ist als IT-Dienstleisterinzur
Mitwirkung verpflichtet. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird mit
der Vorbereitung und Abwicklung und
Auszahlung der technischen Umsetzung
für das IKT-VerfahrenSonderzuwendungen
gemäß § 3d und damit verbundenen
Aufgaben zu beauftragen. beauftragt.
(2) Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Abwicklung
und Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß
§ 3d mittels IKT-‑Verfahren
durchzuführen. Dazu ist sie berechtigt,Im
IKT‑Verfahren werden auf Grundlage der übermittelten
Daten (Abs. 4) unter Beachtung der
Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelförderung die notwendigen
personenbezogenen DatenDaten der Personen
aufgelistet und zum Zwecke der Auszahlung verarbeitet und besonderen
Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeitenübermittelt.
(3) Die BRZ GmbH ist IT-‑Dienstleister
und Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU)
2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG ( DSGVO),
ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr.
L 74 vom 04.03.2021 S. 35)).). Der Auftragsverarbeiter
ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28
Abs. 3 lit. a bis h DSGVO
wahrzunehmen.
(4) Zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung der
Sonderzuwendungen sind der Buchhaltungsagentur
des Bundes als Auftragsverarbeiter die notwendigen Daten von
der BRZ GmbH bereitzustellen. Die notwendigen Daten
betreffen vor allem: , insbesondere:
1. Vom Bundesminister für Finanzen
a. das
verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen SozialversicherungSteuern
und Abgaben (vbPK-SV‑SA)
einer Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 1 Z 1
lit. a und/oder des § 3d Abs. 1 Z 2 lit. a
erfüllt,
b. Vor- und Zuname, Adresse und das Geburtsdatum einer Person gemäß lit. a und
c. Vor- und Zuname und das Geburtsdatum von Kindern einer Person gemäß lit. a und
dc. die
internationalen
Kontonummerninternationale Kontonummer (IBAN)
einer Person gemäß lit. a, gemeinsam mit dem Datum der letzten
Aktualisierung sowie Kennzeichnungen über deren Verwendung im
Bundesministerium für Finanzen und das Datum der letzten Verwendung im
Bundesministerium für Finanzen.
2. Vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
a. das
verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Sozialversicherung
(vbPK-SV), a. Vor-
und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und – soweit beim AMS vorgemerkt
– die dazu gehörige internationale Kontonummer (IBAN) der Person,
die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 2 erfüllt
(ergänzt um Vor- und Zuname, Adresse und soweit vorgemerkt die IBAN einer
bestehenden Erwachsenenvertretung)2 erfüllt
sowie
b. die
Anzahl der Kinder, einschließlich deren Vorname, Zuname und,
Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer,
für die eine Sonderzuwendung nach § 3d Abs. 2 gebührt.
3. Von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung und jenen pensionsauszahlenden Stellen, die eine vergleichbare Leistung auszahlen, in Bezug auf Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichzulagenbezieher, denen ein erhöhter Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) gebührt:
a. Vor-Name
und Zuname sowie Geburtsdatum,
Adresse,
b. für
Juli 2023 die Sozialversicherungsnummer,
c. ab
August 2023 das verschlüsselte bereichsspezifische
Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-SV),
c. gegebenenfalls Vor- und Zuname des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin,
‑GS) und
d. die internationale Kontonummer (IBAN), gegebenenfalls jene des Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin,
e. in
Ermangelung einer IBAN die Adresse, gegebenenfalls jene des
Erwachsenenvertreters/der Erwachsenenvertreterin,)
und
f. Vor-
und Zuname sowie Geburtsdatum des Kindes bzw. der Kinder, für das bzw.
die der Richtsatz zu erhöhen ist.internationale
Bankleitzahl (BIC).
(4a) Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Sonderzuwendungen gemäß § 3d Abs. 1 an die unter Z 1 lit. a bereitgestellte Kontonummer oder subsidiär über Baranweisung an die in Z 1 lit. a bekanntgegebene Adresse auszubezahlen
(4b) Die BRZ GmbH übermittelt der Buchhaltungsagentur des Bundes zum Zweck der Einmeldung der Bezieher der Sonderzuwendungen nach § 3d Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 in die Transparenzdatenbank gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) jener Personen, die die Voraussetzungen
1. des § 3d Abs. 1 Z 1 lit. a und/oder des § 3d Abs. 1 Z 2 lit. a,
2. des § 3d Abs. 2 oder
3. des § 3d Abs. 3
erfüllen.
(5) Die in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister
übernehmen die Rolle als datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche
(Art. 26 DSGVO).. Die
Buchhaltungsagentur des Bundesist als
Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) wird durchtätig
und unterstützt die in Bundesminister
gemäß Abs. 1 genannten
datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche damit beauftragt
(§ 3e Abs. 1), die Abwicklung und Auszahlung,
erster Satz bei der Sonderzuwendungen
durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die
Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a
bis h DSGVO wahrzunehmenWahrnehmung der
datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Personen.
(6) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein ihr zustehendes Recht nach der DSGVO gegenüber einem Verantwortlichen wahr, der hierfür nicht zuständig ist, so hat dieser ein schriftliches Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der betroffenen Person an den zuständigen Verantwortlichen weiterzuleiten oder im Fall eines mündlichen Anbringens die betroffene Person an diesen zu verweisen. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung zu informieren.
(7) Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie zum letzten Mal verwendet wurden, zu löschen. Daten über lesende Zugriffe sind drei Jahre nach ihrem Entstehen zu löschen.
(8(6) Dem
Bundeskanzler obliegt im Sinne eines einheitlichen technischen Vollzugs das
ressortübergreifende Projektmanagement, die Koordination und die
Sicherstellung der Einheitlichkeit der notwendigen Beauftragungen auf Basis der
fachlichen Anforderungen und Daten der in Abs. 1 erster Satz genannten
Bundesminister..“
(97) Die
Aufteilung der Verwaltungskosten wird in einem Verwaltungsübereinkommen
festgelegt.“.
3. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) ZuwendungenSonderzuwendungen
nach diesem Bundesgesetz gelten -–
mit Ausnahme der Sonderzuwendungen nach § 3d - als Leistung im Sinne
des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1BGBl. I
Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1BGBl. I
Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und
sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu
berücksichtigen.“
3a. § 5 samt Überschrift lautet:
„Abwicklung
§ 5. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.
(2) Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 B‑VG betraut werden. Die die Sozialhilfe oder Mindestsicherung vollziehenden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens eines Leistungsbezugs nach § 3d dieses Bundesgesetzes zur Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 6 iVm § 2 Z 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 berechtigt.
(3) Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 gewährt werden. Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 werden ohne Antrag ausbezahlt.
(4) Die Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 sind für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
(5) Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 3 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.
(6) Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 zurückzuerstatten.
(7) Die in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 sowie die in § 3d Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 vorgesehenen Sonderzuwendungen sind jeweils als eigene Leistungen in der Transparenzdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2023, zu erfassen. Mitteilungen gemäß § 25 Transparenzdatenbankgesetz 2012 sind jeweils ausschließlich auf diese Leistungen vorzunehmen“
3b. In § 6 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 und 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1, 1a und 3“ ersetzt.
4. § 7 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung der §§ 3d und 3e sind die in § 3e Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“
5. Im § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 1, § 2
Abs. 1a und 2, § 3d, § 3e,
§ 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Z 3
sowie und § 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.“