11250 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Familie und Jugend

über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Juni 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz-LWA-G) geändert wird

Die Abgeordneten Norbert Sieber, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 1. Juni 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu § 3d Abs. 1:

Einem alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteil mit geringem Einkommen soll für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aus Bundesmitteln eine Sonderzuwendung in Höhe von 60 Euro pro Monat zukommen. In Bezug auf den Status als alleinverdienende oder alleinerziehenden Person und die Einkommensverhältnisse, soll auf die Einkommensteuerveranlagung des Vorjahres abgestellt werden. Begünstigt sollen somit sein:

-         Für die Monate Juli bis Dezember 2023: Personen, denen im Einkommensteuerbescheid für 2022 ein AVAB/AEAB zuerkannt wurde und die einen Gesamtbetrag der Einkünfte von nicht mehr als 23.300 Euro erzielt haben. Dieser Betrag entspricht dem Jahreswert aus einem Brutto-Monatslohn von höchstens 2.000 Euro unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Sozialversicherung für 2022.

-         Für die Monate Jänner bis Dezember 2024: Personen, denen im Einkommensteuerbescheid für 2023 ein AVAB/AEAB zuerkannt wurde und die einen Gesamtbetrag der Einkünfte von nicht mehr als 23.600 Euro erzielt haben. Dieser Betrag entspricht dem Jahreswert aus einem Brutto-Monatslohn von höchstens 2.000 Euro unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Sozialversicherung für 2023.

Bei Nichtüberschreiten der jeweiligen Einkünftegrenzen können somit Alleinverdienende und Alleinerziehende des Jahres 2022 für das Jahr 2023 und Alleinverdienende und Alleinerziehende des Jahres 2023 für das Jahr 2024 die Förderung erhalten. Das Abstellen auf Verhältnisse des jeweiligen Vorjahres ermöglicht eine vollautomatische Abwicklung durch Rückgriff auf die Daten aus der Einkommensteuerveranlagung. Maßgebend sollen dabei Bescheide sein, die bis längstens 30. Juni 2025 (für das Jahr 2022 oder 2023) erlassen wurden. Es soll stets auf den rechtskräftigen Bescheid zugegriffen werden; nachträgliche Änderungen sollen unberücksichtigt bleiben.

Zu § 3d Abs. 2:

Aus Bundesmitteln soll arbeitslosen Personen für jedes von diesen betreute und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind, sofern es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, monatlich ein Betrag in Höhe von 60 Euro gewährt werden. Dafür wird vorausgesetzt, dass der Leistungsbezieher bzw. die Leistungsbezieherin an mindestens 16 Tagen des jeweiligen Monates (somit überwiegend) auch eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat. Die Regelung gilt für Leistungsbezüge im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024.

Zu § 3d Abs. 3

Im Rahmen des von der Bundesregierung am 17. Mai 2023 im Ministerrat beschlossenen Anti-Teuerungspakets für Familien ist u. a. vorgesehen, dass für Familien mit Kindern bis Ende 2024 automatisiert und ohne Antrag monatlich 60 Euro ausbezahlt werden sollen, wenn ein Bezug von Ausgleichszulage vorliegt. Mit der vorgeschlagenen Sonderzuwendung in Höhe von 60 Euro pro Kind, für das der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (und dem Parallelrecht) zu erhöhen ist und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll diese Maßnahme beginnend mit Juli 2023 umgesetzt werden. Zu diesem Zweck sind die für die Auszahlung dieser Sonderzuwendung erforderlichen Daten des betroffenen Personenkreises von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung monatlich an das Bundesrechenzentrum zu übermitteln.

Zu § 3e

Es wird sowohl eine verwaltungstechnische als auch datenschutzrechtliche Basis für das notwendige IKT-Verfahren geschaffen. Die Buchhaltungsagentur wird mit der Abwicklung und Auszahlung der Leistung beauftragt. Die BRZ GmbH wird als gesetzlicher Dienstleister verpflichtet.“

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu lit a und lit d (§ 2 Abs. la und 2 sowie§ 5):

Mit Änderung des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes und des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 32/2023 wurden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen zur Verfügung gestellt. Mit den bereitgestellten Mitteln können derzeit ausschließlich Personen unterstützt werden, die über ein aufrechtes Miet- bzw. Nutzungsverhältnis verfügen und von Wohnungsverlust bedroht sind. Um die Mittel künftig effizient - und dem steigenden Bedarf entsprechend - auch zur Verhinderung und Beendigung von Wohnungslosigkeit einsetzen zu können, wird die Zielgruppe durch § 2 Abs. 1 a erweitert.

Damit soll ermöglicht werden, auch wohnungslose Menschen auf ihrem Weg zu einer eigenen Wohnung zu unterstützen. Als wohnungslos sind etwa Personen zu verstehen, die im öffentlichen Raum, in Notunterkünften, in Einrichtungen für wohnungslose Menschen, in Frauenhäusern, auf ungesichertem Wohnraum oder in prekären Wohnverhältnissen (beispielsweise in ungeeigneten Räumlichkeiten wegen dort vorherrschender gesundheitsgefährdender Verhältnisse) leben. Dem Kriterium des Bestehens eines Hauptwohnsitzes (Art. 6 Abs. 3 B-VG) in§ 2 Abs. Ja ist das Vorliegen einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG gleichzuhalten, die Obdachlosen auf deren Antrag auszustellen ist.

Mit dem erweiterten Leistungsspektrum wird eine Neuorganisation der Abwicklung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 erforderlich. Als Modell für die Abwicklung der Leistungen der Wohnraumbeschaffung dient das aktuell vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geförderte Housing First-Projekt „zuhause ankommen". In§ 5 Abs. 6 wird die Rückerstattung von Rückflüssen, insbesondere aus Finanzierungsbeiträgen oder Kautionen im Rahmen der Unterstützungsleistungen zur Wohnraumbeschaffung, aber auch von solchen aus der Wohnungssicherung verankert.

Um den Ländern die Anrechnung von Sonderzuwendungen nach § 3d auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung zu erleichtern, wird klargestellt, dass sie zur Datenabfrage in der Transparenzdatenbank berechtigt sind (§ 5 Abs. 2). Um zu vern1eiden, dass die vorgesehenen Sonderzuwendungen mehrfach an dieselben Personen ausbezahlt werden, ist es notwendig, dass diese jeweils abgegrenzt in Form eigener Leistungen in der Transparenzdatenbank erfasst werden und personenbezogene Mitteilungen ausschließlich auf die neu angelegten Leistungen vorgenommen werden (§ 5 Abs. 7).

Zu lit b (§ 3d):

Der Betrag von 23.300 Euro (2022) bzw. 23.600 Euro (2023) in§ 3d Abs. 1 Z 1 lit a und Z 2 lit a entspricht dem Jahreswert aus einem Brutto-Monatslohn von 2.000 Euro für 14 Monate unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Sozialversicherung. Für das Jahr 2023 soll dieser Betrag inflationsangepasst werden: Ausgehend von 2000 Euro (brutto) für 2022 ergibt sich unter Anwendung einer Inflationsrate von 5,2%, die auch für die Abgeltung der kalten Progression im Jahr 2023 zu Grunde gelegt wird, ein Monatsbetrag von 2.104 Euro und - unter Berücksichtigung von 14 Monatsbezügen - einen Jahresbetrag von 24.492,78. Dementsprechend soll ein (aufgerundeter) Betrag von 24.500 für das Jahr 2023 maßgebend sein.

Zusätzlich soll eine Klarstellung erfolgen: da die Einkünfte innerhalb des Jahressechstels ( 13 ./14. Monatsbezug) im Einkommensteuerbescheid im „Gesamtbetrag der Einkünfte" nicht enthalten sind, soll klargestellt werden, dass der Wert maßgebend ist, der sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte unter Mitberücksichtigung der Bemessungsgrundlage für die Steuer für den 13 ./ 14. Monatsbezug ergibt. Für Bezieherinnen und Bezieher nichtselbständiger Einkünfte werden daher die tariflohnsteuerpflichtigen Einkünfte (12 Monatsbezüge) über den Wert aus dem „Gesamtbetrag der Einkünfte" und die mit dem festen Steuersatz besteuerten Bezüge (13 ./ 14. Monatsbezug) aus dem Wert berücksichtigt, der die Bemessungsgrundlage (Bruttobezug abzüglich Sozialversicherung) für die Steuer auf sonstige Bezüge darstellt.

Überdies soll sichergestellt werden, dass Alleinverdienenden oder Alleinerziehenden des Jahres 2023, die für 2024 die Voraussetzungen für die Zuwendung erfüllen, diese für das Jahr 2023 jedenfalls auch dann erhalten, wenn für das Jahr 2022 kein Alleinverdienenerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. In Abs. 1 Z 1 soll daher in lit. b (alternativ zur Voraussetzung gemäß lit. a) verankert werden, dass die Sonderzuwendung für die Monate Juli bis Dezember 2023 auch dann gewährt wird, wenn der maßgebende Einkommensteuerbescheid 2023 (Z 2 lit. a) eine Sonderzuwendung für das Jahr 2024 vermittelt und für das Jahr 2022 kein Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Wird daher ein Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der im Jahr 2024 erfolgten Einkommensteuerveranlagung 2023 -abweichend von 2022 - berücksichtigt und erfolgte nicht bereits eine Gewährung auf Grund von Abs. 2 (Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) Abs. 3 (Bezug von Ausgleichzulage oder einer vergleichbaren Leistung) kann die Sonderzuwendung im Jahr 2024 für die Monate Juli bis Dezember 2023 rückwirkend gewährt werden.

Dem Bezug einer Ausgleichszulage im Sinne des § 3d Abs. 3 sind vergleichbare Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, dem Bundestheaterpensionsgesetz oder dem Bundesbahn-Pensionsgesetz gleichzuhalten.

§ 3d Abs. 4 soll um die Festlegung erweitert werden, welche Person vorrangig zu berücksichtigen ist, wenn die Voraussetzungen für die Sonderzuwendung von mehreren Personen erfüllt werden. Z 1 sieht dementsprechend eine Rangordnung im Verhältnis der anspruchsvermittelnden Sachverhalte(§ 3d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3) vor. Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (Abs. 2) sollen vorrangig zu berücksichtigen sein, danach Bezieherinnen und Bezieher von Ausgleichszulage (Abs. 3). Das Kriterium als alleinverdienender bzw. alleinerziehender Elternteil (Abs. 1), für das stets der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres maßgebend ist, soll zuletzt berücksichtigt werden. Denn die Erlassung des Einkommensteuerbescheides kann auch erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem in Bezug auf das jeweils maßgebende Kind bereits feststeht, dass ein Elternteil hinsichtlich des betroffenen Monats gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 begünstigt ist. Damit soll eine zeitnahe Abwicklung sichergestellt werden. Z 2 legt fest, dass stets die jüngere Person begünstigt sein soll, wenn innerhalb einer begünstigten Kategorie mehrere Personen in Betracht kommen. Sollten beispielsweise beide Elternteile wegen Arbeitslosengeldbezuges als begünstigt in Betracht kommen, soll daher die jüngere Person begünstigt sein.

Zu lit b (§ 3e):

Es wird sowohl eine verwaltungstechnische als auch datenschutzrechtliche Basis für das notwendige IKT-Verfahren geschaffen. Die Buchhaltungsagentur wird mit der Abwicklung und Auszahlung der Leistung beauftragt. Im Rahmen der Abwicklung überninunt die Buchhaltungsagentur des Bundes auch das Clearing (wie zum Beispiel die Abwicklung von Reklamationen). Die BRZ GmbH wird als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) verpflichtet. Zur Sicherstellung einer zwischen den Sozialversicherungsträgern und dem AMS einheitlichen Personenkennzeichnung wird der Dachverband das AMS bei der Ermittlung der erforderlichen verschlüsselten Personenkennzeichen unterstützen. Um zu vermeiden, dass die vorgesehenen Sonderzuwendungen mehrfach an dieselben Personen ausbezahlt werden, ist es notwendig, dass die Buchhaltungsagentur des Bundes die Bezieher der Sonderzuwendungen in die Transparenzdatenbank einmeldet. Für die Einmeldung in die Transparenzdatenbank ist die Ausstattung der Leistungsbezieher mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) erforderlich. Aus diesem Grund soll die BRZ GmbH verpflichtet werden, diese Datensätze der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Verfügung zu stellen. Der gern. Abs. 9 aufzuteilende Verwaltungsaufwand ist jener, der mit der Beauftragung zur Erstellung und den Betrieb des IKT-Verfahrens und der Inanspruchnahme eines Dienstleisters sowie der Buchhaltungsagentur zur Auszahlung einhergehenden Aufwand.

Zu lit c (§ 4 Abs. l):

Mit dieser Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.“

Der Ausschuss für Familie und Jugend hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. Juni 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Simone Jagl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Marlies Doppler, Mag. Daniela Gruber-Pruner, MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Mag. Claudia Arpa und Stefan Schennach.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Simone Jagl gewählt.

Der Ausschuss für Familie und Jugend stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 06 27

                                    Simone Jagl                                                              Heike Eder, BSc MBA

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende