11253 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Juni 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (2048 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz) und ein Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, erlassen und das Epidemiegesetz 1950, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Psychotherapiegesetz, das Sanitätergesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert werden (COVID-19-Überführungsgesetz) hat der Gesundheitsausschuss des Nationalrates am 6. Juni 2023 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc und Ralph Schallmeiner einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Suchtmittelgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Ziel dieser Novelle ist es, das derzeit gut funktionierende und mit allen involvierten Stellen (behandelnde Ärztin/behandelnder Arzt, Amtsärztin/Amtsarzt, Apothekerin/Apotheker) abgestimmte System im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung, bis zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses (digitalen Verschreibungsprozesses), weiterhin zu ermöglichen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der bereits bestehende Amtsärztinnen-/Amtsärztemangel zukünftig wohl noch verschärfen dürfte.

Der bisherige § 8a Abs. 1c eröffnet der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Möglichkeit, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk ‚Vidierung nicht erforderlich‘ auszustellen. Diese sich in der COVID-19-Pandemie bewährte Ausnahmeregelung, mit dem Ziel, u. a. die Amtsärztin/den Amtsarzt zu entlasten, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Da sich die Mitglieder des im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eingerichteten Ausschusses für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (‚§ 23k Suchtgiftverordnung-Ausschuss‘) für einen hinkünftig digitalen Verschreibungsprozess im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung ausgesprochen haben, soll durch diese Novelle die Weiterführung des derzeit bestehenden Systems, bis zur technischen Verfügbarkeit des digitalen Verschreibungsprozesses, ermöglicht werden.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. Juni 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Ferdinand Tiefnig, Stefan Schennach, Christoph Steiner und Johanna Miesenberger.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 06 27

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                              Christoph Steiner

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender