11257 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 08.07.2023
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen
(Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG) erlassen wird sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, das Wehrgesetz 2001 und das Meldegesetz 1991
geändert wirdwerden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung
des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz
(B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 222/2022, wird wie folgt geändert:
1. Art. 79 Abs. 2
Z 2 lautet:
„2. zur
Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges und Krisen.“
2. In
Art. 79 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) In den
Angelegenheiten des Abs. 2 Z 2 kann die Bundesregierung das Bundesheer
dazu in Anspruch nehmen, einzelne Maßnahmen der Vorsorge zu treffen. Die
näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen.“
3. Dem
Art. 151 wird folgender Abs. 68 angefügt:
„(68)
Art. 79 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2024 in
Kraft.“
Artikel 2
Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG)
Inhaltsverzeichnis
§ |
Überschrift |
1. Abschnitt Allgemeines |
|
1 |
Anwendungsbereich |
2 |
Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise |
3 |
Feststellung einer Krise |
4 |
Beendigung einer Krise |
2. Abschnitt Gremien und Informationspflichten |
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5 |
Beratung der obersten Organe des Bundes |
6 |
Bundeslagezentrum |
7 |
Fachgremien |
8 |
Informations- und Berichtspflichten |
9 |
Bundes-Krisensicherheitskabinett |
10 |
Koordinationsgremium |
11 |
Gemeinsame Bestimmungen |
3. Abschnitt Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung |
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12 |
Krisenvorsorge |
13 |
Krisenabwehr und -bewältigung |
14 |
Verwaltungshelfer |
4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen |
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15 |
Verwaltungsstrafbestimmung |
16 |
Personenbezogene Bezeichnungen |
17 |
Vollziehung |
18 |
Verweisungen |
19 |
Inkrafttreten |
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für das Verfahren zur Feststellung einer Krise, die erforderliche Koordination vor und bei Krisen sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge.
Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise
§ 2. Droht unmittelbar, entsteht oder besteht durch ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises, für die öffentliche Gesundheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl der Republik, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung oder Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise (§ 3) vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung.
Feststellung einer Krise
§ 3. (1) Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung das Vorliegen einer Krise festzustellen, wobei vor Feststellung die Landeshauptleute zu informieren sind. Neben der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist diese Verordnung auch in einer Weise kundzumachen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wie etwa in Rundfunk oder durch öffentlichen Aushang. Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Gefahr im Verzug das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats binnen vier Tagen nach Erlassung der Verordnung herzustellen und hat die Information der Landeshauptleute unverzüglich nach Feststellung einer Krise zu erfolgen.
Beendigung einer Krise
§ 4. In der Verordnung gemäß § 3 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Die Verordnung ist von der Bundesregierung durch Verordnung unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für eine Krise nicht mehr vorliegen. § 3 Abs. 1 letzter Satz gilt.
2. Abschnitt
Gremien und Informationspflichten
Beratung der obersten Organe des Bundes
§ 5. (1) Zur gesamthaften strategischen Beratung der Bundesregierung in Fragen der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung, der umfassenden Landesverteidigung, der nationalen Sicherheit und der staatlichen Resilienz sowie des Bundes-Krisensicherheitskabinetts (§ 9) in Fragen der Krisenvorsorge und Krisenbewältigung werden im Bundeskanzleramt ein Berater sowie ein stellvertretender Berater der Bundesregierung (Regierungsberater und stellvertretender Regierungsberater) eingerichtet. Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Regierungsberaters ist der stellvertretende Regierungsberater zur Vertretung des Regierungsberaters in dessen gesamten Aufgabenbereich berufen.
(2) Der Regierungsberater sowie der stellvertretende Regierungsberater werden von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Vor Bestellung des stellvertretenden Regierungsberaters sind der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, der Leiter des Abwehramtes sowie der Direktor der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zur Beratung hinzuzuziehen. Abweichend von § 7 Abs. 2 zweiter Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, hat der Bundeskanzler als Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Regierungsberater und den stellvertretenden Regierungsberater ein Mitglied zu bestellen. Der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist. Die Bestellung erlischt bei Verzicht, im Todesfall, bei Abberufung oder mit Wirksamkeit der Neubestellung.
(3) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgabe ist der
Regierungsberater verpflichtet, auf Basis der gemäß § 8
Abs. 4 übermittelten Lagebilder die Gesamtlage für die
Bundesregierung sowie das Bundes-Krisensicherheitskabinett
regelmäßig einer strategischen Beobachtung, Analyse und Bewertung zu
unterziehen sowie ein strategisches Gesamtlagebild zu erstellen. Bei Erstellung
des strategischen Gesamtlagebildes hat der Regierungsberater die anderen
Mitglieder des Beratungsgremiums (gemäß Abs. 4 erster Satz) beizuziehen.
(4) Die Leiter der Fachgremien gemäß § 7
Abs. 1 bis 8 und, die sonstigen Mitglieder
des Fachgremiums gemäß § 7 Abs. 11
und ein Vertreter der Präsidentschaftskanzlei bilden in ihrer
Gesamtheit das Beratungsgremium im Bundeskanzleramt. Dem Regierungsberater
obliegt die Leitung des Beratungsgremiums. Dieses kann nähere Regelungen
zu seiner Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung treffen. Ein Vertreter der
Präsidentschaftskanzlei ist berechtigt, an den Sitzungen des
Beratungsgremiums teilzunehmen.
(5) Der Regierungsberater hat das gemäß Abs. 3 erstellte strategische Gesamtlagebild regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, an die Bundesregierung und das Bundeslagezentrum sowie anlassbezogen an das Bundes-Krisensicherheitskabinett zu übermitteln und der Bundesregierung mindestens einmal jährlich sowie auf deren Ersuchen über seine Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu berichten.
(6) Der Regierungsberater hat den jeweils zuständigen Ausschüssen des Nationalrats für Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zur Verfügung zu stehen.
(7) Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten des Regierungsberaters und des stellvertretenden Regierungsberaters hat der Bundeskanzler die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.
(8) Vor Beginn der Tätigkeit müssen sich der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie das ihnen gemäß Abs. 7 beigegebene Personal einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu streng geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. § 55a Abs. 4 dritter und vierter Satz SPG gilt.
Bundeslagezentrum
§ 6. (1) Im Bundesministerium für Inneres wird für die Bundesregierung dauerhaft ein den technischen und sicherheitsrelevanten internationalen Standards sowie den räumlichen und personellen Bedürfnissen entsprechendes Bundeslagezentrum eingerichtet, dessen sichere Erreichbarkeit auch bei einer Krise gewährleistet ist.
(2) Dem Bundeslagezentrum obliegt unter Mitwirkung der im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien sowie unter anlassbezogener Mitwirkung der Vertreter der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes sowie der Einsatzorganisationen die Informationssammlung, die permanente Beobachtung, Analyse und Bewertung von aktuellen Entwicklungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (§ 2) sowie die Erstellung aktueller Lagebilder. Die vom Bundesminister für Inneres aus seinem Wirkungsbereich jener Organisationseinheit, die das Bundeslagezentrum führt, übertragenen Aufgabenbereiche bleiben davon unberührt.
(3) Die im Bundeslagezentrum eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt die Fachgremien gemäß § 7 und das Koordinationsgremium gemäß § 10, sofern deren Sitzungen im Bundeslagezentrum stattfinden, in administrativen Belangen sowie durch ihr Fachwissen und fungiert als Kontaktstelle insbesondere für die Länder, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 des Strafgesetzbuchs (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, Einsatzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen.
Fachgremien
§ 7. (1) Unter der Leitung des Bundesministers für Inneres wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des Bundesministers für Justiz und des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von sicherheitspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen sicherheitspolitischen Lagebildes erfolgen.
(2) Unter der Leitung des für Gesundheit zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundesministers für Inneres, des für Bildung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Wissenschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von gesundheitspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen gesundheitspolitischen Lagebildes erfolgen.
(3) Unter der Leitung des für Energie zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Gesundheit zuständigen Bundesministers, des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Inneres die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von energiewirtschaftlichen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen energiewirtschaftlichen Lagebildes erfolgen.
(4) Unter der Leitung des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Gesundheit zuständigen Bundesministers und des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von klima- und umweltpolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung der aktuellen klima- und umweltpolitischen Lagebilder erfolgen.
(5) Unter der Leitung des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von wirtschaftspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen wirtschaftspolitischen Lagebildes erfolgen.
(7) Unter der Leitung des Regierungsberaters wird ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, des für Klimaschutz und Umwelt zuständigen Bundesministers, des für Landesverteidigung zuständigen Bundesministers, des Bundesministers für Inneres, des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers, des für Wirtschaft zuständigen Bundesministers, des für Zivildienst zuständigen Bundesministers, des für Bildung zuständigen Bundesministers, des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministers und des für Wissenschaft zuständigen Bundesministers die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von verteidigungspolitischen Entwicklungen sowie die Analyse und Bewertung des aktuellen umfassenden verteidigungspolitischen Lagebildes erfolgen.
(8) Durch Beschluss der Bundesregierung können weitere Fachgremien eingerichtet werden, um die Lage in anderen Bereichen einer Beobachtung, Analyse und Bewertung zu unterziehen.
(9) Die Sitzungen der Fachgremien finden nach Möglichkeit im Bundeslagezentrum statt. Finden die Sitzungen der Fachgremien nicht im Bundeslagezentrum statt, hat der jeweilige Leiter für die Besorgung der administrativen Belange Vorsorge zu treffen. Der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie ein Vertreter des Bundeslagezentrums sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher gemäß Abs. 1 bis 8 eingerichteter Fachgremien teilzunehmen. Die Fachgremien gemäß Abs. 1 bis 5, 7 und 8 können bei Bedarf um Vertreter der weiteren betroffenen Bundesminister erweitert werden. Die Fachgremien können nähere Regelungen zu ihrer Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung treffen.
(10) In den Fachgremien gemäß Abs. 1 bis 5, 7 und 8 kann in beratender Funktion neben Vertretern der Länder sowie der Einsatzorganisationen insbesondere Vertretern des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB und der Nichtregierungsorganisationen die Teilnahme ermöglicht werden, wobei in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bei Einladung eine Teilnahmepflicht der Ländervertreter besteht.
Informations- und Berichtspflichten
§ 8. (1) Die jeweils zuständigen Mitglieder der Bundesregierung haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die zur Beurteilung der Lage notwendigen Informationen aus ihrem Wirkungsbereich dem Bundeslagezentrum in geeigneter Weise regelmäßig sowie bei einer Krise (§ 3) auch anlassbezogen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das Bundeslagezentrum erstellt für die Bundesregierung regelmäßig sowie für das Koordinationsgremium gemäß § 10 anlassbezogen Lagebilder und berichtet der Bundesregierung regelmäßig über aktuelle Entwicklungen in den in § 2 genannten Bereichen.
(3) Die Bundesregierung berichtet dem Nationalrat mindestens zweimal jährlich über aktuelle Entwicklungen in den in § 2 genannten Bereichen. Nach Beendigung einer Krise (§ 4) hat unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Monaten, ein Abschlussbericht zu erfolgen.
(4) Das Bundeslagezentrum übermittelt den Mitgliedern der Bundesregierung, dem Regierungsberater sowie dem Bundes-Krisensicherheitskabinett regelmäßig sowie auf deren Ersuchen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und aufgrund der Bestimmungen dieses Abschnitts verfügbaren Lagebilder.
(5) Das Bundeslagezentrum übermittelt den Landeshauptleuten, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund anlassbezogen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und aufgrund der Bestimmungen dieses Abschnitts verfügbaren Lagebilder.
Bundes-Krisensicherheitskabinett
§ 9. (1) Zur gesamthaften strategischen Koordination von Fragen der Krisenvorsorge und -bewältigung wird ein Bundes-Krisensicherheitskabinett eingerichtet.
(2) Dem Bundes-Krisensicherheitskabinett gehören der Bundeskanzler und der Vizekanzler an. Es wird unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers tätig und kann bei Bedarf um die weiteren von der Aufgabe gemäß Abs. 1 im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesminister erweitert werden. Zudem kann bei Bedarf weiteren Personen, wie etwa dem Regierungsberater oder einschlägigen Experten, in beratender Funktion die Teilnahme an den Sitzungen ermöglicht werden.
Koordinationsgremium
§ 10. (1) Zur Beratung der Bundesregierung in Bezug auf die Entscheidung über das Vorliegen einer Krise (§ 3) sowie zur Abstimmung von Maßnahmen zur Minimierung der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise wird durch Beschluss der Bundesregierung ein Koordinationsgremium eingerichtet.
(2) Bei Vorliegen einer Krise obliegt dem Koordinationsgremium zudem die Beratung und Unterstützung der obersten Organe des Bundes und des Bundes-Krisensicherheitskabinetts sowie die Koordination der operativen Maßnahmen zur Bewältigung einer Krise, der Entscheidungsvorbereitung und der Öffentlichkeitsarbeit. Das Koordinationsgremium hat zudem dem Bundes-Krisensicherheitskabinett anlassbezogen über seine Aufgaben zu berichten. Auf Ersuchen des Koordinationsgremiums stellt das Bundeslagezentrum Informationen für die Öffentlichkeit bereit und übermittelt Informationen an die Landeshauptleute, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, Einsatzorganisationen, Nichtregierungsorganisationen und sonstige Einrichtungen.
(3) Das Koordinationsgremium wird unter der Leitung des Bundeskanzlers tätig. Die Bundesregierung kann einem anderen Bundesminister die Leitung übertragen. Das Koordinationsgremium hat sich aus je einem Vertreter des in § 7 Abs. 1 genannten Leiters sowie der sonstigen darin genannten Mitglieder der Bundesregierung zusammenzusetzen. Das Koordinationsgremium wird im Anlassfall durch Beschluss der Bundesregierung um je einen Vertreter der betroffenen Bundesminister erweitert. Der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie ein Vertreter des Bundeslagezentrums sind berechtigt, an den Sitzungen des Koordinationsgremiums teilzunehmen.
(4) Im Koordinationsgremium kann in beratender Funktion zudem insbesondere Vertretern der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, der Einsatzorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen die Teilnahme ermöglicht werden, wobei in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bei Einladung eine Teilnahmepflicht der Ländervertreter besteht. Die Landeshauptleute können die Einberufung zu einzelnen Sitzungen anregen.
(5) Das Koordinationsgremium kann Ausschüsse und Unterausschüsse, insbesondere für wissenschaftliche Fragestellungen, einrichten, um einzelne Fachfragen einer vertieften Prüfung zu unterziehen.
(6) Die Bundesregierung kann nähere Regelungen zum Zusammenwirken des Koordinationsgremiums samt dazugehöriger Dokumentation in einer Geschäftsordnung treffen.
(7) Ist bei Vorliegen einer Krise (§ 3) zu deren Bewältigung oder zur Minimierung der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise die Abstimmung und Koordination von Maßnahmen erforderlich, sind alle betroffenen Mitglieder der Bundesregierung im jeweiligen Wirkungsbereich verpflichtet, dem Leiter gemäß Abs. 3 fachkundige Vertreter zur Verfügung zu stellen. Zudem haben die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs bei der Information der Bevölkerung bei einer Krise mitzuwirken.
(8) Finden die Sitzungen des Koordinationsgremiums nicht im Bundeslagezentrum statt, hat der Leiter gemäß Abs. 3 für die Besorgung der administrativen Belange Vorsorge zu treffen und eine Kontaktstelle insbesondere für die Länder, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, Einsatzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen zu benennen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 11. (1) Soweit die Teilnehmer im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind, sind sie für die Beratungen von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
(2) Die Teilnehmer im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium sind, sofern sie nicht ohnehin der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterliegen, zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet. Darüber sind sie nachweislich zu informieren.
(3) Für den Fall, dass vertrauliche Informationen (§ 55 Abs. 3 Z 1 bis 3 SPG) ausgetauscht werden, dürfen Vertreter des Bundes, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, der Einsatzorganisationen, der Nichtregierungsorganisationen sowie sonstiger beigezogener Einrichtungen und Personen nur dann an der Erörterung dieser vertraulichen Informationen im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium teilnehmen, wenn sie sich einer der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechenden Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG, Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 23 und 24 MBG oder gleichwertigen Überprüfung unterzogen haben. Die Überprüfung darf nicht älter als drei Jahre sein. § 55a Abs. 4 dritter Satz SPG gilt.
(4) Vor der Teilnahme im Fachgremium gemäß § 7 Abs. 6 muss sich der Vertreter des Bundeslagezentrums (§ 7 Abs. 9) einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG für den Zugang zu streng geheimer Information unterzogen haben. Abs. 3 zweiter und dritter Satz gilt.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, für die Zwecke der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen gemäß den §§ 6, 7 und 10 die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Vertretern im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien sowie im Koordinationsgremium zu verarbeiten und erforderlichenfalls an den Leiter des jeweiligen Fachgremiums sowie den Leiter des Koordinationsgremiums zu übermitteln.
(6) Die jeweiligen Leiter der Fachgremien und des Koordinationsgremiums haben dafür Vorsorge zu treffen, dass Beratungen im erforderlichen Ausmaß dokumentiert werden.
3. Abschnitt
Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung
Krisenvorsorge
§ 12.Aufgaben des Bundesheeres
§ 12. Aufgrund einer Ermächtigung der Bundesregierung
obliegen dem Bundesheer bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Krise
festgestellt wurde (§ 3), einzelne Maßnahmen der Krisenvorsorge
in folgenden Bereichen:
1. die
Bereitstellung autarker und resilienter Kasernen zum Zwecke der
Unterstützung der Einsatzfähigkeit der Sicherheitsbehörden, der
Wachkörper des Bundes und sonstiger Gebietskörperschaften
einschließlich der Gemeindeverbände, sowie der
Einsatzorganisationen,
2. die
Koordination bei Maßnahmen der Versorgungssicherung der Bevölkerung
Österreichs sowie sonst zur Beseitigung von Versorgungsstörungen
notwendig erscheinenden Maßnahmen, soweit sie nicht einem anderen
Bundesminister obliegt,
3. der
Schutz kritischer Infrastrukturen von bundesweiter Bedeutung und
4. die
Sicherung der Versorgung mit systemrelevanten Gütern, insbesondere mit
medizinischen und medizintechnischen Gütern.
Krisenvorsorge
§ 13. (1) Die Mitglieder der
Bundesregierung haben im jeweiligen Wirkungsbereich die notwendigen
strukturellen Voraussetzungen für ein effektives Management bei einer
Krise zu schaffen, erforderliche Schulungen zu veranlassen, Erreichbarkeiten
festzulegen, Krisenpläne zur Krisenbewältigung aufzustellen sowie
regelmäßige Übungen zur Überprüfung der
Krisenpläne durchzuführen, um zu gewährleisten, dass auch bei
einer Krise die staatlichen Strukturen so lange wie möglich die für
die Bevölkerung notwendigen Leistungen erbringen können. Zudem haben
sie ein System zur Qualitätssicherung hinsichtlich der Bewertung der gesetzten
Maßnahmen zur Krisenvorsorge einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben im jeweiligen Wirkungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend den gemäß Abs. 1 aufgestellten Krisenplänen erforderliche Hilfsmittel zur Krisenbewältigung sowie systemrelevante Güter im jederzeit einsatzbereiten Zustand zur Verfügung stehen.
(3) Jedes Mitglied der Bundesregierung hat für das Bundeslagezentrum eine zentrale Kontaktstelle zu benennen.
Krisenabwehr und -bewältigung
§ 1314.
Spezifische Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung werden durch
das jeweilige Bundesgesetz geregelt. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen
ist auf die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen besonders Bedacht zu nehmen.
Verwaltungshelfer
§ 1415.
Soweit Dritte von der durch das jeweilige Bundesgesetz vorgesehenen
zuständigen Behörde für Maßnahmen zur Krisenabwehr und
-bewältigung herangezogen werden, werden sie für diese Behörde
als Verwaltungshelfer tätig.
4. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 1516.
Wer der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 zur
vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro,
im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer
Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 1617.
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten
gleichermaßen für alle Geschlechter.
Vollziehung
§ 1718.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler sowie der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister,
3. hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Inneres,
4. hinsichtlich
des § 12 der für
Landesverteidigung zuständige Bundesminister,
5. hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen die Mitglieder der Bundesregierung
im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs.
Verweisungen
§ 1819.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als
Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Inkrafttreten
§ 1920.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Solange das Bundeslagezentrum nicht gemäß § 6 Abs. 1 eingerichtet ist, werden dessen Aufgaben von einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für die Bundesregierung wahrgenommen.
(Artikel 3) Die Ausschreibung der Funktionen
Änderung
des Regierungsberaters sowieWehrgesetzes 2001
Das
Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2022, wird wie
folgt geändert:
1. § 2
Abs. 1 lit. c lautet:
„c) die
Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges und Krisen im Sinne des stellvertretenden Regierungsberaters ist
bereits vor Inkrafttreten dieses § 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG),
BGBl. I Nr. xxx/xxxx, und“
2. Dem
§ 60 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14)
§ 2 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes
zulässig.BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit
1. Jänner 2024 in Kraft.“
(4) Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.
Artikel 2
Artikel 4
Änderung des Meldegesetzes 1991
Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 16a Abs. 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§§ 10 sowie 36 ff des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999)“ die Wendung „ , bei einer Krise (§ 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes – B-KSG, BGBl. I Nr. xxx/xxxx) für Zwecke der Krisenbewältigung“ eingefügt.
2. Dem § 23 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) § 16a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“