11259 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2023 betreffend ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundeskrisenlagers für den Gesundheitsbereich sowie über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (Bundeskrisenlagergesetz - BKLG)
Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (2084 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG) erlassen wird sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, das Wehrgesetz 2001 und das Meldegesetz 1991 geändert werden, hat der Ausschuss für innere Angelegenheiten des Nationalrates am 21. Juni 2023 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Christian Stocker und David Stögmüller beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundeskrisenlagergesetz zum Gegenstand hat.
Dieser dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Antrag war wie folgt begründet:
„I. Allgemeiner Teil:
Durch die globale Gesundheitskrise der COVID-19-Pandemie waren im Gesundheitswesen etablierte Lieferkanäle versorgungsrelevanter Produkte teilweise unterbrochen und kritische Güter am Markt nicht verfügbar. Der Bund hatte daher in Ergänzung zu den etablierten Beschaffungskanälen der Bundesländer vorübergehend die Koordinierung und Sicherstellung der Beschaffung von notwendigen Schutzausrüstungsprodukten und Verbrauchsmaterialien übernommen. Das für diese Zwecke geschaffene Bundesgesetz über die Einrichtung eines COVD-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG) tritt mit 30. Juni 2023 außer Kraft.
Daher soll mit diesem Gesetz das bewährte COVID-19-Lager über den 30. Juni 2023 hinausgehend in ein allgemeines Bundeskrisenlager für den Gesundheitsbereich überführt werden, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum ausgleichen und somit auch dem temporären Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können. Die Beschaffung, Verwaltung, Lagerung und Verteilung dieser kritischen Güter soll weiterhin durch das Bundesministerium für Landesverteidigung erfolgen.
Das Ziel des Bundeskrisenlagers für den Gesundheitsbereich ist die Weiterführung der Bereithaltung des während der COVID-19-Pandemie beschafften ‚Notvorrats‘. Durch das Bundeskrisenlager für den Gesundheitsbereich soll weiterhin keine regelmäßige Versorgung der einzelnen Bedarfsträger erfolgen, sondern eine Krisenbevorratung, die im Bedarfsfall einen Ausgleich von kurzfristigen Einschränkungen in der Versorgung mit Schutzausrüstung ermöglicht, die nicht durch die jeweiligen regionalen Krisenbevorratungen abgedeckt werden können.
Das Bundesheer ist durch seine langjährige Erfahrung und logistische Expertise sowie die in der COVID-19-Pandemie gemachten Erfahrungen die geeignete Institution, strategische Reserven an Schutzausrüstung für die Republik einzulagern und diese auch zu beschaffen. Da durch dieses Gesetz die bestehenden Strukturen des COVID-19-Lagers fortgeführt werden sollen, entsprechen die einzelnen Bestimmungen im Wesentlichen den Bestimmungen des COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG, BGBl. I Nr. 126/2020 idF BGBl. I Nr. 210/2022.
II. Besonderer Teil:
Zu § 1:
Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung betrifft alle Krisen im Zusammenhang mit dem Auftreten einer respiratorischen Erkrankung, aufgrund derer eine Gefährdung des Gesundheitssystems zu befürchten ist. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, seitens des Bundes auch in anderen, der COVID-19-Pandemie ähnlichen Krisensituationen, verursacht durch respiratorische Erkrankungen, im Bereich der Versorgung mit Schutzausrüstung und sonstigen notwendigen medizinischen und krisenrelevanten Güter unterstützend eingreifen zu können.
Zu § 2:
Mit § 2 sollen die Ermächtigungen des bisherigen § 3 COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG zur Verfügung über die eingelagerten Güter für das Bundeskrisenlager für den Gesundheitsbereich beibehalten werden. In § 2 Abs. 2 werden diese dahingehen ergänzt, dass über bereits eingelagerte Güter auch zur Bekämpfung einer sonstigen Krise verfügt werden kann.
Zu § 3:
Die Regelungen zum Vollzug sollen vom § 4 COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG übernommen werden. Da es sich hierbei lediglich um eine Überführung des bisherigen COVID-19-Lagers handelt, soll dieses Gesetz bis 31. Dezember 2024 befristet werden. Die bisher im COVID-19-Lager bevorrateten Güter sollen vollständig in das Bundeskrisenlager überführt werden. Der Vollzug dieses Bundesgesetzes liegt beim Bundesministerium für Landesverteidigung, die budgetäre Bedeckung erfolgt durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. Juli 2023 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Stillebacher.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Dominik Reisinger, Andreas Arthur Spanring und Günter Pröller.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Stillebacher gewählt.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2023 07 11
Christoph Stillebacher Mag. Harald Himmer
Berichterstatter Vorsitzender