11264 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (3466/A) betreffend ein Antrag der Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Allgemeine Sozial­ver­sicherungs­gesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2023), hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates am 28. Juni 2023 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl und Bedrana Ribo, MA beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 zum Gegenstand hat.

Dieser dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Antrag war wie folgt begründet:

„Seit 1. Jänner 2023 steht über 43-jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ein Anspruch auf eine Entlastungswoche zu. Mit der geplanten Änderung sollen administrative Schwierigkeiten bei der Umsetzung in der Praxis beseitigt werden.

Diese Maßnahmen stehen in inhaltlichem Zusammenhang mit den mit 3466/A eingebrachten Gesetzes­entwürfen, da mit diesem Antrag die geplanten Schritte zur nachhaltigen Verbesserung der Rahmen­bedingungen der Pflege und insbesondere der Pflegeberufe in Österreich im Rahmen des Pflege­reformpaketes ergänzt werden.

Zu Z 1 (§ 3a Abs. 2):

Bei der Umsetzung dieser Regelung in der Praxis wurde von Betrieben darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen Referenzrahmen für den Jahreszeitraum (für die Entlastungswoche mit dem Kalender­jahr und für den Urlaub mit dem Urlaubsjahr) zu administrativen Problemen führen können. Auch wenn die Entlastungswoche kein zusätzlicher Urlaub ist, sondern eine Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, steht sie genauso wie der Urlaub jedes Jahr zu. Es macht daher Sinn, für beide Ansprüche denselben Bezugszeitraum vorzusehen und damit eine einheitliche Adminis­tra­tion zu ermöglichen.

In vielen Fällen fällt das Urlaubsjahr ohnedies mit dem Kalenderjahr zusammen. Dies gilt für zahlreiche dienstrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder (z.B. § 64 BDG) und für jene Fälle, in denen nach § 2 Abs. 4 UrlG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften eine Umstellung vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr erfolgt ist. In diesen Fällen ergibt sich durch die vorliegende Novelle keine Änderung.

Entspricht das Urlaubsjahr jedoch nach § 2 Abs. 1 UrlG bzw. vergleichbaren österreichischen Rechts­vorschriften dem Arbeitsjahr oder nach § 2 Abs. 4 UrlG bzw. vergleichbaren österreichischen Rechts­vorschriften einem anderen Jahreszeitraum als dem Kalenderjahr, erfolgt mit Inkrafttreten dieser Novelle eine automatische Umstellung des Bezugszeitraumes für die Entlastungswoche auf dieses Urlaubsjahr.

Auch für Zeitpunkt der Erreichung des 43. Lebensjahres soll künftig das Urlaubsjahr gelten.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1d):

Es wäre nicht sinnvoll, diese Umstellung im laufenden Kalenderjahr vorzunehmen, da dies zu zahlreichen Auslegungsfragen betreffend den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Novelle (Anspruch für diesen Zeitraum, Anspruch bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres, Bewertung von bereits konsumierten Entlastungswochen etc.) führen würde. Es wird daher für alle Fälle, in denen das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht, folgende einheitliche Vorgangsweise vorgesehen:

‑       Das Jahr 2023 wird nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, die Entlastungswoche gebührt also für das Kalenderjahr.

‑       Für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 2024 und dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres gebührt ein aliquoter Teil der Entlastungswoche.

‑       Ab Beginn des nächsten Urlaubsjahres gebührt eine Entlastungswoche pro Urlaubsjahr.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. Juli 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Andrea Michaela Schartel, Dr. Karlheinz Kornhäusl und Korinna Schumann.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 07 11

                Claudia Hauschildt-Buschberger                                             Korinna Schumann

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende