11270 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Tabakmono­polgesetz 1996, das Erdgasabgabegesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfen­gesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstraf­gesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023)

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Entschädigungen, die gemäß § 20 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) für die Tätigkeit als Mitglied in Wahlbehörden geleistet werden, sollen in der dort vorgesehenen Höhe steuerfrei sein. Soweit in anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden von Gebiets­körper­schaften, insbesondere zu Landtags- und Gemeinderatswahlen, ähnliche Entschädigungszahlungen vor­gesehen sind oder vorgesehen werden, sollen diese ebenfalls insoweit steuerfrei bleiben, als sie die Beträge nicht übersteigen, die die NRWO vorsieht.

Die Kraftstoffverordnung sieht im Rahmen der Regelungen zur Verminderung der Treibhaus­gas­emissionen vor, dass an Zulassungsbesitzer von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen Zahlungen geleistet werden können. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sollen diese Zahlungen steuerfrei gestellt werden, wenn das davon betroffene Fahrzeug nicht einem Betriebsvermögen zuzurechnen ist.

Korrespondierend zu den sozialversicherungsrechtlichen Änderungen soll im Einkommensteuerrecht gesetzlich verankert werden, dass Einkünfte von Ärzten für die Behandlung von Insassen von Justiz­anstalten, die unter den – ebenfalls mit diesem Gesetz neu eingeführten – § 2 Abs. 2a Z 4 des Frei­beruflichen-Sozialversicherungsgesetz fallen, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit darstellen.

Es soll steuerlich – insbesondere um die Bodenversiegelung einzudämmen – erleichtert werden, leer­stehende Betriebsgebäude außerbetrieblich z. B. für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung zu nutzen. Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll daher ebenso wie schon bisher die Entnahme von Grund und Boden zu Buchwerten statt zum Teilwert erfolgen. Die in § 24 Abs. 6 vor­gesehene Regelung für die Gebäudeentnahme im Rahmen einer Betriebsaufgabe soll modifiziert werden.

Im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen soll eine Modernisierung von technischen Prozessen erfolgen, indem die bisherige analoge KESt-Befreiungserklärung durch eine vollelektronische Daten­übermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt wird. Zur Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen und zur Schaffung von Rechtssicherheit sollen zudem ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen für die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei zentralverwahrten Aktien aufgenommen werden.

Derzeit sind im Ertragsteuerrecht zahlreiche unterschiedliche Bestimmungen für das Stellen von Anträgen und die Ausübung von Wahlrechten vorgesehen, die in der Verwaltungspraxis nicht einheitlich interpretiert werden. Im Sinne der Rechtssicherheit und der Rechtsvereinheitlichung soll nun eine Generalnorm im Einkommensteuergesetz 1988 geschaffen werden, die weitestgehend die bisherige Praxis zusammenführt und auch für das Körperschaftsteuergesetz 1988 sowie das Umgründungssteuergesetz maßgeblich sein soll, soweit keine spezielleren Bestimmungen vorgesehen sind.

In § 32 Abs. 3 soll im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis klargestellt werden, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in einen Einlage- und einen Anschaffungs­vorgang aufzuspalten ist. In diesem Zusammenhang soll auch die Regelung des § 24 Abs. 7 um eine Bestimmung für einen nicht unter das UmgrStG fallenden Zusammenschluss („verunglückten“ Zusam­men­schluss) ergänzt werden, wonach es künftig nur noch zu einer anteiligen Realisierung stiller Reserven kommen soll.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Im Sinne der Rechtssicherheit sollen ausländische Rechtsgebilde, die inländischen juristischen Personen des privaten Rechts vergleichbar sind, ausdrücklich in § 1 Abs. 2 Z 1 erwähnt werden. Damit soll sicher­gestellt werden, dass die Einordnung ausländischer Rechtsgebilde als Körperschaftsteuersubjekte für Zwecke der beschränkten und unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gleichermaßen nach Maßgabe des Typenvergleichs erfolgt.

Bei Privatstiftungen soll die Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven sichergestellt werden. Für diese besteht die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung gemäß § 13 Abs. 4 auf eine Ersatzbeteiligung, womit die Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatz­beteiligung einhergeht und damit die Zwischensteuerpflicht bei späterer Veräußerung der Ersatz­beteiligung sichergestellt ist. Verwaltungspraxis und Schrifttum haben § 13 Abs. 4 im Hinblick auf Kapitalerhöhungen bestehender Tochtergesellschaften von Privatstiftungen ein weitergehendes Begriffs­verständnis beigemessen als der VwGH im Erkenntnis vom 17.11.2022, Ra 2021/15/0053. Vor diesem Hintergrund soll nunmehr die Übertragung der stillen Reserven für bestimmte Altfälle ausdrücklich verankert werden, in denen im Einklang mit der Verwaltungspraxis, jedoch entgegen der Sichtweise des VwGH, eine Übertragung stiller Reserven erklärt und von einer Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung ausgegangen wurde. Dies soll der Absicherung der Steuerhängigkeit dieser stillen Reserven im Falle der späteren Veräußerung der Ersatzbeteiligung dienen.

Zum Umgründungssteuergesetz:

Es sollen steuerliche Begleitregelungen zum EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) vorgesehen werden, das – entsprechend den Vorgaben der Mobilitäts-Richtlinie – eine gesellschaftsrechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Auf- und Abspaltungen zur Neugründung vorsieht. Vor diesem Hintergrund soll das UmgrStG insbesondere um Regelungen erweitert werden, die in Anlehnung an die für Verschmelzungen bestehenden Regelungen einer etwaigen spaltungsbedingt eintretenden Einschränkung bzw. Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich Rechnung tragen sollen. Grenz­über­schreitende „Ausgliederungen“ durch Kapitalgesellschaften (§ 47 Z 5 EU-UmgrG) sollen für steuerliche Zwecke als Einbringung behandelt werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1, 2 und 3 Z 2 sinngemäß erfüllt sind.

Zudem sollen auch die bestehenden Entstrickungsregelungen des UmgrStG auf Anteilsinhaberebene modernisiert und an die Erfahrungen mit der (grenzüberschreitenden) Umgründungspraxis angepasst werden. Vor diesem Hintergrund sollen die bestehenden Regelungen auf Anteilsinhaberebene bei Verschmelzungen und Spaltungen innerhalb des Konzerns um eine Regelung erweitert werden, die einer etwaigen Einschränkung des Besteuerungsrechtes auf Anteilsinhaberebene anlässlich von side-stream-Vorgängen Rechnung trägt.

Weiters sollen Maßnahmen zur Vereinfachung und Modernisierung des UmgrStG vorgesehen werden: So soll § 19 Abs. 2 erweitert werden, indem auf eine Anteilsgewähr künftig auch verzichtet werden kann, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft Beteiligten begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körper­schaft substanzbeteiligt sind. Weiters soll die Regelung des § 18 Abs. 3 zur Gestaltung von Rechts­beziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum syste­matisiert und wesentlich vereinfacht werden, indem künftig sämtliche Rechtsbeziehungen des Einbringenden (bzw. der spaltenden Körperschaft) zur übernehmenden Körperschaft bezogen auf das eingebrachte Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden können sollen. Dadurch soll nicht nur den wirtschaftlichen Gegebenheiten, sondern auch den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zur Behandlung derartiger Vertragsbeziehungen im Rückwirkungszeitraum besser entsprochen werden. Schließlich soll die in § 43 Abs. 1 bereits bestehende allgemeine Anzeigepflicht künftig für Umgründungen mittels standardisiertem Formular (Umgründungs-Formular) und in der Regel elektronisch über FinanzOnline erfolgen müssen. Dies soll einen wesent­lichen ersten Beitrag zur standardisierten, einheitlichen und elektronischen Erfassung von Umgründungs­vorgängen leisten.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Aufgrund des Urteils des EuGH vom 8.12.2022, Rs C-378/21, P-GmbH, sollen die Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung angepasst werden.

Während im Zollrecht in bestimmten Fällen die Zollschuld erlöschen kann, ist im Mehrwertsteuerrecht ein Erlöschen der Steuerschuld nicht vorgesehen (siehe auch EuGH 7.4.2022, Rs C-489/20, UB). Im Umsatzsteuergesetz soll daher klargestellt werden, dass für die Einfuhrumsatzsteuer Art. 124 Abs. 1 lit. e des Zollkodex nicht sinngemäß anzuwenden ist.

Zudem soll eine Beseitigung redaktioneller Versehen erfolgen.

Zum Gebührengesetz 1957:

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Gebührentransparenz sollen die im Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, nach § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßen­verkehrsordnung 1960 – StVO. 1960 betreffend die Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen, nach dem Sprengmittelgesetz 2010 sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels anfallenden Gebühren und/oder Bundesverwaltungsabgaben zusammengefasst und im Vergleich zu der bisherigen Abgabenbelastung kostenneutral oder für den Antragsteller kostengünstiger pauschaliert werden.

Weiters sollen die Dokumentationspflichten betreffend elektronische Urkunden vereinfacht werden und sonstige Klarstellungen sowie Verweisanpassungen erfolgen.

Zum Grunderwerbsteuergesetz 1987:

Es sollen einige Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen erfolgen. So soll die Bestimmung zur Zusammenrechnung neugefasst werden, ohne den Inhalt zu verändern. Außerdem sollen erstmalig die Steuerschuldner für Erwerbsvorgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 festgelegt werden. Regelungen hinsichtlich der Erklärungsfristen für europäische Nachlasszeugnisse und digitaler Urkunden sollen ebenfalls vorgesehen werden.

Zum Versicherungssteuergesetz 1953:

Die vorgeschlagene Änderung soll es Versicherungsunternehmen aus dem Drittland ermöglichen die Versicherungssteuer zu entrichten. Nutzen sie diese Möglichkeit nicht, sollen sie den Versicherungs­nehmer über seine Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer in Kenntnis setzen.

Zum Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022:

Es sollen zahlreiche technische Anpassungen hinsichtlich der geplanten Verfahrensabläufe und Verfahrensbestimmungen erfolgen. Außerdem soll die technische und organisatorische Ausgestaltung der Befreiung für Energieträger für diplomatische oder konsularische Zwecke näher geregelt werden. Weitere Präzisierungen sollen durch die Novelle bei der Carbon Leakage- und Härtefallregel erfolgen.

Zum Alkoholsteuergesetz 2022:

Durch die vorgeschlagenen Änderungen des Alkoholsteuergesetzes sollen Klarstellungen getroffen, Verweise aktualisiert und Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zum Tabakmonopolgesetz 1996:

Am 20.07.2021 erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Bestellung von Tabaktrafikanten, die bis dahin nach den Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 (BGBl. Nr. 830/1995 idF BGBl. I Nr. 104/2019, im Folgenden TabMG) erfolgte, als Vergabe im Sinne des Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BGBl. I Nr. 65, idF BGBl. I Nr. 100/2018, im Folgenden BVergGKonz 2018) zu qualifizieren ist (siehe GZ Ro 2019/04/0231). Bei Bestellungsverträgen handle es sich um Dienstleistungskonzessionen. Als Folge dieses Erkenntnisses findet Vergaberecht, konkret das BVergGKonz 2018, Anwendung. Dieses setzt die KonzessionsRL 2014/23/EU (Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, ABl. L 94 vom 28.3.2014 S. 1) um. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wären die dadurch nicht mehr anwendbaren Bestimmungen zur Bestellung von Tabaktrafikanten im TabMG aufzuheben und das TabMG an das Vergaberecht anzupassen. Dabei soll sozialpolitischen Aspekten, insbesondere der weiteren Sicherstellung des Lebensunterhalts von Menschen mit Behinderungen, besonderes Augenmerk gelten. Aufgrund des Art. 14b B-VG hat der Bund den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens mitzuwirken (vgl. dazu auch die Erläuterungen in AB 1118 BlgNR XXI. GP). Hinsichtlich der Ände­rungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 erfolgte dies in Form der bereits seit dem Jahr 2002 eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe.

Zudem sollen Klarstellungen vorgenommen, obsolet gewordene Bestimmungen gestrichen sowie der Aufbau und die Gliederung des TabMG verbessert werden.

Zum Erdgasabgabegesetz:

Es soll der Gleichklang des Erdgasabgabegesetzes mit im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Pakets, BGBl. I Nr. 150/2021, erlassenen und geänderten Vorschriften (insb. Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 (GWG 2011) und Novelle des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)) verbessert werden. Derzeit verweist das Erdgasabgabegesetz zur Regelung der Begünstigungsverfahren auf das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996. Künftig sollen für die Gewährung von Begüns­tigungen nach dem Erdgasabgabegesetz eigene Verfahrensregelungen geschaffen werden. Schließlich sollen Zuständigkeitsregelungen präzisiert und Verweise aktualisiert werden.

Zum Gesundheits- und Sozialbereichbeihilfegesetz:

Die Antragstellung soll künftig digitalisiert erfolgen. Die derzeitige Einreichung und Auszahlung über zwischengelagerte Einreichstellen (Länder, Hauptverband der Sozialversicherungsträger bzw. Dach­verband der Sozialversicherungsträger, Österreichisches Rotes Kreuz) soll entfallen. Der Antrag auf GSBG-Beihilfe soll vom Unternehmer über FinanzOnline gestellt werden, die Auszahlung soll ebenfalls direkt an den Unternehmer erfolgen. Mit dieser Maßnahme wird die Effizienz sowie Transparenz der Beihilfenabwicklung gestärkt, und somit den diesbezüglichen Empfehlungen des Rechnungshofes Rechnung getragen.

Zur Bundesabgabenordnung:

Die gesetzliche Einreichfrist für Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte wird für Abgabepflichtige, die durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder einen berechtigten Revisionsverband vertreten sind, spezifisch geregelt indem eine automationsunterstützte Quotenregelung eingeführt wird.

Ländern und Gemeinden wird eine Verwaltungsvereinfachung ermöglicht, indem zukünftig Abgaben durch eine formlose Zahlungsaufforderung vorgeschrieben werden können. Eine weitere Verwaltungs­vereinfachung besteht darin, die Fälligkeit von Mahngebühren an die Fälligkeit der Bezug habenden Abgabenschuld anzugleichen.

Zudem sollen weitere Anpassungen vorgenommen werden, die aufgrund von geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen oder Praxisproblemen notwendig geworden sind bzw. formale Korrekturen dar­stellen.

Zum Bundesfinanzgerichtsgesetz:

Die Einbringung von behördlichen Schriftsätzen samt Beilagen in elektronischer Form soll ermöglicht werden.

Zum Finanzstrafgesetz:

Die Verjährungsfrist für besonders schwerwiegende Finanzvergehen soll an die Verjährungsfrist für vergleichbare Straftaten nach dem StGB angeglichen werden. Durch die Anpassung der für die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge soll der Geldwertentwicklung und der nunmehr bundesweiten Zuständigkeit der Finanz­straf­behörden Rechnung getragen werden. Zudem sollen Begriffsanpassungen vorgenommen und EGMR-Judikatur umgesetzt werden.

Zum Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz:

Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Schwedischen Initiative bei Ermittlungen wegen eines Finanzvergehens soll vereinfacht werden.

Zum Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Die fortschreitende Technisierung und die immer geringeren Kosten in der Anschaffung und den Betrieb machen einen zweckmäßigen und kostengünstigen Einsatz von Drohnen in der Zollverwaltung – zum überwiegenden Teil im Bereich der Strafverfolgung – möglich.

Zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz:

Entgelte aus der nebenberuflichen ärztlichen Behandlung von Insassinnen und Insassen einer Justizanstalt sollen vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen werden, zumal diese Tätigkeit auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wird.

Unter einem soll die Unfall- und Pensionsversicherung der Ärztinnen und Ärzte nach dem FSVG um diese nebenberufliche Tätigkeit in Justizanstalten erweitert werden, sodass künftig Einkünfte aus den einschlägigen Behandlungen die Beitragspflicht nach diesem Sozialversicherungsgesetz begründen.

Weiters soll gesetzlich klargestellt werden, welche Datenarten dem Sozialressort zur Verarbeitung zur Verfügung stehen sollen und unerlässlich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem ASVG und anderen Bundesgesetzen sind.

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Art. 18 Z 2 (§ 460f ASVG samt Überschrift):

Die vorgeschlagene Datenübermittlungs- und -verarbeitungsbestimmung soll dahingehend bereinigt werden, dass die personenbezogenen Daten nach § 460f ASVG an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln sind und in der Folge von diesem verarbeitet werden. Der Ausdruck „Bundesministerium“ oder „Bundesministerien“ ist nur zu verwenden, wenn damit ausschließlich der dem Bundesminister zur Verfügung stehende Hilfsapparat gemeint ist. Fraglich ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob ein Hilfsapparat im Lichte des Art. 28 Abs. 10 DSGVO überhaupt als Verantwortlicher in Betracht kommt, weshalb diese Änderung notwendig ist.

In diesem Sinne wird im Hinblick auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage angemerkt, dass bei den Bezugnahmen auf das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils auf den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abzustellen ist.

Da den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verschiedene (gesetz­liche) Berichtspflichten treffen, die jeweils die aktuellste Datenlage erfordern, ist die Festschreibung einer anlassbezogenen Datenübermittlung vonnöten.

Neben der demonstrativen Aufzählung der Datenverarbeitungszwecke in Abs. 3 können noch weitere wichtige öffentliche Interessen angeführt werden, denen der Sozialminister verpflichtet ist. Demzufolge wird etwa die Beantwortung von nicht-parlamentarischen Anfragen im Rahmen des Bürger:innenservice, von Presseanfragen oder bei Anfragen von Forschungseinrichtungen etc. ergänzt. Es muss an dieser Stelle betont werden, dass eine umfassende Datenlage die Voraussetzung für zielgerichtete und effektive politische Maßnahmen darstellt.

Weiters sei auf die bereits bestehenden Datensicherheitsmaßnahmen hingewiesen: Allgemein ist dazu festzuhalten, dass die gültigen Bestimmungen für Informationssicherheit und Datenschutz eingehalten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dahingehend laufend geschult werden. Sämtliche Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen darüber hinaus der Amtsverschwiegenheit.

In der Praxis werden die Datensätze auf einem Server des Dachverbands zur Verfügung gestellt und nur speziell berechtigte Personen des Sozialressorts haben Zugriff auf den Download-Ordner. Die Downloads werden dann auf Laufwerken abgelegt, auf die sozialministeriumsintern wiederum nur speziell berechtigte Personen Zugriff haben. Somit sind Informationssicherheit und Datenschutz bestmöglich gewährleistet.

Zu Art. 18 Z 3 (§ 789 ASVG samt Überschrift):

Zudem wird die Schlussbestimmung redaktionell angepasst und aktualisiert.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
11. Juli 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard und Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 07 11

               Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA                                        Christoph Stillebacher

                                  Berichterstatterin                                                                   Stv. Vorsitzender