11271 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und das Bankwesengesetz hinsichtlich der Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungs­dienst­leister geändert werden (CESOP-Umsetzungsgesetz 2023)

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr wurde mit der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG, ABl. Nr. L 62 vom 2.3.2020 S.7, im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister, die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister normiert, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die aufgrund des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers als solche gelten, zu führen und solche Zahlungen an die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu melden. Letztere haben die gesammelten Informationen an eine europäische Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsverkehrssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP), zu übermitteln, wo sie zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden. Alle Informationen im CESOP werden den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten über das Eurofisc-Netzwerk zur Verfügung gestellt. Die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für Zahlungsdienstleister müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Eine entsprechende Umsetzung soll in § 18a UStG 1994 erfolgen.

Zur Bundesabgabenordnung:

Auf Grund der Umsetzung der RL (EU) 2020/284 soll die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe auf die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht sowie der Meldeverpflichtungen für bezüglich jener Zahlungsdienstleister festgelegt werden, für die das Finanzamt für Großbetriebe bereits für die Abgabenerhebung zuständig ist. Für alle übrigen Zahlungsdienstleister hat das Finanzamt Österreich die Aufzeichnungs- Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht sowie die Meldeverpflichtungen zu kontrollieren.

Zum Finanzstrafgesetz:

Auf Grund der Umsetzung der RL (EU) 2020/284 soll eine Sanktion für Verstöße gegen die Aufzeichnungs-, Mitteilungs-, Berichtigungs- und Aufbewahrungspflicht eingeführt werden.

Zum Bankwesengesetz:

Auf Grund der Umsetzung der RL (EU) 2020/284 soll § 38 angepasst werden.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
11. Juli 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Michael Bernard.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 07 11

               Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA                                        Christoph Stillebacher

                                  Berichterstatterin                                                                   Stv. Vorsitzender