11273 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:

Die durch Covid-19 verursachte und in Folge durch andere globale Ereignisse verstärkte Wirtschaftskrise hat massive Auswirkungen auf die Liquidität und Solvenz österreichischer Unternehmen. Während die Bundesregierung, Aufsichtsbehörden und der Finanzsektor in einer ersten Phase die Bereitstellung von Haftungen, Garantien, Moratorien und Zuschüssen ermöglicht haben, um Unternehmen zu stützen und deren Liquidität aufrecht zu erhalten, werden in einer zweiten Phase viele Unternehmen zusätzliches Eigenkapital benötigen. Ein EU-Vergleich ergibt bei österreichischen Unternehmen zudem generell einen Aufholbedarf hinsichtlich der Deckung des Finanzierungsbedarfs durch Eigenkapital. Um die Bereit­stellung von Eigenkapital bzw. die Beteiligung an Unternehmen zu erleichtern, sollen mit dem Wagnis­kapitalfondsgesetz (WKFG) die Bildung eines Wagniskapitalfonds in der Rechtsform einer Aktien­gesell­schaft ermöglicht werden, die elektronische Übermittlung von Benachrichtigungen an die FMA betref­fend Wagniskapitalfonds im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) vorge­schrieben werden sowie steuerliche Begleitmaßnahmen im Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) und im Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) vorgesehen werden.

Zum Wagniskapitalfondsgesetz:

Mit diesem Beschluss des Nationalrates sollen die Rahmenbedingungen für den Wagniskapitalfonds hinsichtlich dessen Organisation und der aufsichtsrechtlichen Einordnung festgelegt werden. Der Wagnis­kapitalfonds ist jedenfalls als Alternativer Investmentfonds (AIF) zu qualifizieren und unterliegt daher dem Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG). Da keine produktspezifischen Regelungen vorgesehen sind, soll mit dem WKFG der rechtliche Rahmen dafür geschaffen werden. Entsprechend international üblicher Vorbilder soll der Wagniskapitalfonds als geschlossener Fonds und in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden. Diese ermöglicht eine Verbriefung und Handelbarkeit der Anteile am Wagniskapitalfonds. Die Rahmenbedingungen des Wagniskapitalfonds berücksichtigen hohe Transparenzstandards, den Schutz der Anleger sowie Geldwäscheprävention und ermöglichen keine Steuergestaltungsmodelle. Auf Grund des Fehlens einer Rückgabemöglichkeit bei geschlossenen Fonds, der mangelnden Liquidität sowie des erhöhten Veranlagungsrisikos, das einem solchen Fonds inhärent ist, soll der Vertrieb nur an professionelle Kunden, wie insbesondere institutionelle Anleger sowie qualifizierte Privatkunden im Sinne des AIFMG vertrieben werden dürfen. Der Wagniskapitalfonds kann daher nicht an Kleinanleger vertrieben werden.

Zum Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz:

Die FMA soll per Verordnung vorschreiben können, dass bestimmte Anzeigen und Übermittlungen, die gemäß dem WKFG an die FMA zu ergehen haben, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben.

Zum Investmentfondsgesetz 2011:

Spezialfonds, die als Anderes Sondervermögen ausgestaltet sind, sollen eingeschränkt auch die Möglich­keit haben, illiquide Vermögenswerte für das Fondsvermögen zu erwerben. Damit soll die Finanzierung von KMU durch institutionelle Investoren erleichtert werden.

Es soll klargestellt werden, dass die bisherigen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Invest­mentfonds und AIF auch für Wagniskapitalfonds (WKF) gelten.

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Das Vorliegen eines öffentlichen Angebots soll für Zwecke des Sondersteuersatzes fingiert werden, wenn es sich um Erträge aus öffentlich angebotenen Anteilen oder Anteilscheine an einem Investmentfonds oder Immobilienfonds handelt.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
11. Juli 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Silvester Gfrerer.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard und Doris Hahn, MEd MA.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Silvester Gfrerer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 07 11

                               Silvester Gfrerer                                                         Christoph Stillebacher

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzender