11279 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (34. StVO-Novelle), das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrer wurden mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2021 die Geldstrafen für Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobach­tungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert. Geschwindig­keitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten seit dieser Novelle jedenfalls als „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ begangen, und in diesen Fällen wird generell die Absol­vierung einer Nachschulung vorgeschrieben, sowie im Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets sollen nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt werden, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Obwohl bereits in anderen Regelungsbereichen, wie dem Führerscheinrecht, umfassende Maßnahmen für Geschwindigkeits­über­schreitungen vorgesehen sind, haben sich diese eben gerade in Extremfällen als nicht ausreichend erwiesen. Diese Extremfälle sollen nun erfasst werden, da gelindere Mittel bereits erwiesener Maßen nicht zum Ziel geführt haben und somit ein Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums als letzte Möglichkeit auch als gerechtfertigt zu betrachten ist.

Beschlagnahme und Verfall sind grundsätzlich im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. In der Regel sind diese Maßnahmen allerdings hinsichtlich per se gefährlicher oder verbotener Sachen oder eines durch verpönte Mittel erzielten vermögenswerten Vorteils vorgesehen. Während dies in den hier betroffenen Fällen nicht von vorne herein auf Fahrzeuge generell zutrifft, so soll doch neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für Beschlagnahme und Verfall die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund stehen. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungs­potential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann und damit daher eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein kann. Diesem Umstand gerecht zu werden, erfordert gewisse verfahrensrechtliche Abweichungen von den allgemeinen Rege­lungen des Verwaltungsstrafgesetzes.

In Ergänzung zu den straßenpolizeilichen Regelungen wird auch eine Verschärfung im Bereich des Führerscheinrechts vorgesehen.

Um eine flächenmäßig möglichst einheitliche Umsetzung zu fördern und eine Abstimmung der Verfahren bzw. Bewertungskriterien auf Länderebene zu ermöglichen, sollen die neuen Bestimmungen mit 1. März 2024 in Kraft treten.

Der Ausschuss für Verkehr hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. Juli 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Silvester Gfrerer.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Mag. Elisabeth Grossmann, Bernhard Hirczy, Markus Steinmaurer und Horst Schachner.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Silvester Gfrerer gewählt.

Der Ausschuss für Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 07 11

                               Silvester Gfrerer                                                              Horst Schachner

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzender