11282 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen erlassen (EKZ-NPOG) und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (3465/A) der Abgeordneten Peter Haubner,
Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert wird, hat der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie des Nationalrates am 21. Juni 2023 auf Antrag der Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Elisabeth Götze beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen erlassen (EKZ-NPOG) und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird zum Gegenstand hat.

Dieser dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen)

Die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine außergewöhnlich stark gestiegenen Energiepreise haben massive Auswirkungen auf große Teile der österreichischen Wirtschaft. Dies stellt nicht nur viele Unternehmen, sondern auch den gemeinnützigen Sektor im weiteren Sinn, der wichtige gesellschaftliche Aufgaben erfüllt, vor große Herausforderungen.

Mit dem Beschluss des Energiekostenzuschusses für Unternehmen wurden Maßnahmen zur Unterstützung des Unternehmenssektors gesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird eine vergleichbare Unterstützung für nicht im Sinne des § 2 UStG unternehmerisch tätige Organisationen aus dem gemeinnützigen und kirchlichen Bereich ermöglicht und der Energiekostenzuschuss für Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und institutioneller Gegebenheiten der Gemeinnützigkeit sowie der nicht-unternehmerischen Tätigkeit ergänzt.

Bestehende energiekostenspezifische Förderungen des Bundes sowie der Länder und Gemeinden werden dabei entsprechend berücksichtigt, so dass Doppelförderungen vermieden werden.

Zu § 1

Mit dem Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen können Energiemehrkosten als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewährt werden, sofern diese nicht oder nur teilweise unternehmerisch gemäß § 2 Abs. 1 UstG tätig und entweder gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung oder gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaften oder Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, sind.

Der Betrag von insgesamt bis zu 140 Mio. € wird zur Verfügung gestellt.

Zu § 2

Angelehnt an das NPO-FondsG wird der Berechtigtenkreis näher definiert. Insbesondere sind politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Parteiengesetz 2012 auch dann von der Förderung ausgeschlossen, wenn sie formal die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit gem. BAO erfüllen.

Zu § 3

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat mit Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien über die Abwicklung zu erlassen, die die inhaltliche Ausgestaltung näher regeln.

Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) beauftragt. Über die Abwicklungsmodalitäten ist ein Vertrag zu schließen. Die gewährten Förderungen sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Zu § 4

§ 4 regelt Auskunftsverpflichtungen gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bzw. der AWS zum Zweck der Förderkontrolle.

Zu § 5

Mit § 5 werden Gebühren- und Abgabenbefreiungen geregelt.

Zu § 6

Das Außerkrafttretensdatum entspricht der Dauer der Aufbewahrungspflichten in § 4 Abs. 2.

Zu Artikel 2 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012)

Die in § 40i Transparenzdatenbankgesetz 2012 enthaltene Rechtsgrundlage zur namentlichen Veröffentlichung von Leistungen des Bundes, die der Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine dienen, soll dahingehend erweitert werden, dass auch derartige Leistungen an Non-Profit-Organisationen davon umfasst sind. Dadurch wird gewährleistet, dass die im Sinne der Transparenz und des effizienten Mitteleinsatzes liegende Veröffentlichung zentral über ein Instrumentarium erfolgen kann und nicht je Abwicklungsstelle vorgenommen werden muss.“

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
11. Juli 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Elisabeth Wolff, BA.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Daniel Schmid und Korinna Schumann.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, F, G, dagegen: S).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Elisabeth Wolff, BA gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 07 11

                            Elisabeth Wolff, BA                                           Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende