11284 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erdölbevorratungsgesetz 2012 (EBG 2012) geändert wird
Die Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 14. Juni 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Mit dem vorliegenden Antrag erfolgt eine Anpassung der verwaltungsstrafrechtlichen Regelungen des EBG 2012, um dem Sanktionsregime bei rechtswidrigem Zuwiderhandeln gegen die Vorratspflicht gemäß § 4 EBG 2012 eine ausreichend abschreckende Wirkung zu verleihen.
Zu Z 1 (§ 24 Abs. 1)
Die Erhöhung der Geldstrafdrohung für den Fall der Verletzung der Vorratspflicht gemäß § 4 EBG 2012 ist erforderlich, um einer negativen Signalwirkung entgegenzuwirken, wenn Markteilnehmer, die sich rechtswidrig an der Bevorratung nicht beteiligen, mit einer allenfalls geringen Verwaltungsstrafe belegt werden und sich durch die Tatbegehung allfällige mit der Bevorratung zusammenhängende Kosten ersparen. Eine verstärkte spezial- und generalpräventive Wirkung trägt dazu bei, das Instrument der Erdölbevorratung gemäß dem EBG 2012, welches einen wesentlichen Beitrag zur Energieversorgungssicherheit der Republik Österreich leistet, zu stärken. Die Energieversorgungssicherheit stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Im Übrigen wird durch gegenständliche Anpassung zur Erfüllung der Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581, ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 S. 57, beigetragen, indem die rechtswidrige Nichterfüllung der Vorratspflicht unter erhöhte Strafdrohung gestellt wird.
Die Bevorratungsperiode ist gesetzlich gemäß § 5 EBG 2012 als Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres definiert. Mit einer einmaligen Bestrafung galt gemäß der bisherigen Regelung der gesamte Unrechtsgehalt mit Blick auf die betreffende Bevorratungsperiode als abgegolten. Aufgrund des an der Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestehenden öffentlichen Interesses erscheint eine Anknüpfung an den Kalendermonat der Bevorratungsperiode als notwendig.
Die Regelung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, welches Obergrenzen festlegt.
Zu Z 2 (§ 24a)
Für den Fall des Verstoßes gegen die Vorratspflicht wird eine Verbandsverantwortlichkeit der juristischen Person festgelegt, die von einem Rechtsbruch entsprechend profitiert.
In Abs. 1 und 2 wird festgelegt, dass die Strafbarkeit eine Ingerenz im Verhältnis des Verbandes zum Verhalten einer natürlichen Person voraussetzt (Tatbegehung zugunsten des Verbandes; enge Beziehung zwischen einer natürlichen Person und dem Verband, welche sich dadurch manifestiert, dass erstere als Entscheidungsträger oder Mitarbeiter in Erscheinung tritt).
Abs. 3 regelt den Strafrahmen. Gemäß Abs. 4 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss zu bemessen. Für den Fall, dass kein Jahresabschluss vorliegt und der Gesamtnettoumsatz auch sonst nicht zu ermitteln bzw. zu berechnen ist, wird der Bezirksverwaltungsbehörde in Abs. 5 die Kompetenz zugewiesen, den jährlichen Gesamtnettoumsatz zu schätzen. Eine entsprechende Schätzungsbefugnis ist beispielsweise in § 34 Abs. 4 des Pfandbriefgesetzes, BGBl. I Nr. 199/2021, sowie in § 143 des Börsegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, geregelt. Die Schätzung hat auf Basis aller verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände zu erfolgen. Es können beispielsweise Stellungnahmen des Unternehmens oder auch statistische Daten, wie etwa Mitarbeiterdaten, der Schätzung zugrunde gelegt werden (vgl. Lins/N. Raschauer in Gruber, BörseG 2018/MAR I § 143, Rz 12 [Stand 1.7.2020, rdb.at]).
In Abs. 6 erfolgt eine Klarstellung im Lichte des Doppelbestrafungsverbotes gemäß Art. 4 7. ZPEMRK. Wurde bereits eine Geldstrafe gegen die juristische Person gemäß dieser Bestimmung verhängt, kommt eine weitere Inanspruchnahme wegen derselben Tat im Wege der Haftung gemäß § 9 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes nicht mehr in Betracht.“
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen
Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
11. Juli 2023 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Michael Bernard.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber gewählt.
Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2023 07 11
Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber Mag. Marlene Zeidler-Beck, MBA
Berichterstatterin Vorsitzende