11288 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Insolvenzordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2023 – ZVN 2023)

Mit dem vorgeschlagenen § 132a ZPO soll die Möglichkeit zur Abhaltung einer „Videoverhandlung“ im streitigen zivilgerichtlichen Verfahren geschaffen werden. Nach dem vorgeschlagenen § 460 Z 1 ZPO soll diese Möglichkeit lediglich in Verhandlungen in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) auf anwaltlich vertretene Parteien beschränkt sein. Ergänzend dazu soll mit dem vorgeschlagenen § 134 Z 1 ZPO für einen verfahrensrechtlich adäquaten Umgang im Fall von technischen Störungen gesorgt werden.

Eine ähnliche Bestimmung wurde bereits mit Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2021 – ZVN 2021), zur Begutachtung versendet. Der damalige Entwurf eines § 132a ZPO wurde auf Wunsch insbesondere der Richter- und der Rechtsanwaltschaft aus der Novelle herausgenommen, damit die Regelung einer weiteren Diskussion und Evaluierung in einer gesonderten Arbeitsgruppe zugeführt werden konnte. Unter Leitung des Bundesministeriums für Justiz wurden dieser Arbeitsgruppe Vertreter:innen des ÖRAK, der ÖNK, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter, der Vereinigung der Diplomrechtspflegerinnen und Diplomrechtspfleger Österreichs, der AK, der WKÖ, des BMSGPK und des BMDW sowie die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs und Vertreter der universitären Lehre beigezogen.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Allgemeinen Teils des Außerstreitgesetzes soll die Abhaltung einer „Videoverhandlung“ entsprechend dem Regulativ der ZPO grundsätzlich auch in allen außerstreitigen Verfahrensmaterien ermöglicht werden. In Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten sowie in Verlassenschaftsverfahren soll die Teilnahme an einer solcherart anberaumten Tagsatzung grundsätzlich nur für durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertretene Parteien zulässig sein. Diese Einschränkung gilt nicht für Parteien oder Parteienvertreter gemäß § 6 Abs. 3 AußStrG. In Erwachsenenschutz-, Heimaufenthalts- und Unterbringungsverfahren soll die „Videoverhandlung“ nur ausnahmsweise zulässig sein, weil die von solchen Verfahren betroffenen Personen in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt und mit den besonderen Umständen einer solchen Form der Verhandlung daher überfordert sein können.

Auch in Verfahren nach der IO und nach der EO soll der Einsatz von geeigneten technischen Kommunikationsmitteln zur Wort- und Bildübertragung – mit Ausnahmen – grundsätzlich ermöglicht werden, wobei der Schuldner bzw. die Parteien dennoch persönlich vor Gericht erscheinen können.

Mit dem vorgeschlagenen § 85b GOG soll nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Gewährleistung der Datensicherheit bei mündlichen Verhandlungen im Wege von Bild- und Tonübertragungen geschaffen werden, die nicht nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit, sondern qua Verweis in § 24a BVwGG auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt.

Mit den weiteren vorgeschlagenen Änderungen im BVwGG soll zunächst die Möglichkeit der Durchführung von Beratungen und Abstimmungen im Umlaufweg geschaffen werden. Darüber hinaus soll künftig zusätzlich zur Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht auch eine Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses im Umlaufweg zulässig sein.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. Juli 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Klara Neurauter.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Klara Neurauter gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 07 11

                               Klara Neurauter                                                     MMag. Elisabeth Kittl, BA

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende