11299 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2023 betreffend ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Die Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 30. August 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Um die nach wie vor hohe Inflation zu dämpfen, sollen als weitere inflationsdämpfende Maßnahme auch die Steigerungen bei den Benützungsgebühren der Gemeinden für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr gedämpft werden.
Kompetenz:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus § 12 und § 13 F‑VG 1948.
Besonderer Teil
Zu § 1 – Zweckzuschuss
Der Zweckzuschuss des Bundes ist von den Ländern zur Senkung von Benützungsgebühren der Gemeinden im Jahr 2024 zu verwenden. Senkung bedeutet nicht zwangsläufig eine Reduzierung im Vergleich zum Vorjahr, sondern vielmehr eine Reduzierung im Vergleich zur Gebührenhöhe, wie sie sich ohne Gebührenbremse ergeben hätte.
Die Regelung der Details für die Umsetzung, insbesondere auch für welche Benützungsgebühren gesenkt werden sowie die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden, bleibt den Ländern überlassen. Auch bei der Methode der Senkung bleibt ein Spielraum für die zuständigen Gebietskörperschaften; So kann mit dem gleichen Ergebnis der Zweckzuschuss als Einnahme im Gebührenhaushalt verwendet werden, um die Höhe der Gebühr verringern zu können, oder bei gleichbleibender Gebühr die Vorschreibung an die Benützer durch eine aus dem Zweckzuschuss finanzierte Förderung verringert werden.
Zu § 2 – Aufteilung der Mittel
Die länderweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl (Einwohnerzahl), die Anteile der einzelnen Gemeinden und die sonstigen Details zur Abwicklung sind in Richtlinien der Länder zu regeln.
Zu § 3 – Berichte
Zusätzlich zu den vorgesehenen Berichten der Länder an das Bundesministerium für Finanzen, welche auf der Homepage des BMF veröffentlich werden, wird es Aufgabe der Länder sein, die Unterlagen der Gemeinden und Länder zur Umsetzung der Gebührenbremse so aufzubereiten, dass sie eine Kontrolle der sachgerechten Berechnung der vermiedenen Gebührenerhöhung durch unabhängige Stellen (insb. durch den Rechnungshof oder den Landesrechnungshof) erlauben.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss
des Nationalrates in seiner Sitzung am
3. Oktober 2023 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernest Schwindsackl.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber und Dr. Manfred Mertel.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernest Schwindsackl gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2023 10 03
Ernest Schwindsackl Mag. Sascha Obrecht
Berichterstatter Vorsitzender