11311 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 18. Oktober 2023 betreffend ein Zweites Protokoll zu dem am 21. September 2006 in Wien unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland werden gegenwärtig durch das am 21. September 2006 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 127/2007, geregelt. Dieses Abkommen entspricht derzeit nicht dem OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) und auch nicht dem OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft und ist daher revisionsbedürftig. Die mit Neuseeland für Zwecke der Umsetzung des OECD-Standards im Bereich des steuerlichen Informationsaustauschs von Bankauskünften sowie der Auslösung der Meist­begünstigungs­klausel im Jahr 2009 aufgenommen Verhandlungen wurden aufgrund eines von Neuseeland im Jahr 2019 unterbreiteten Vorschlages ausgeweitet, um jüngste Entwicklungen auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, insbesondere die Umsetzung des BEPS-Mindeststandards, zu berücksichtigen. Die Verhandlungen wurden im Februar 2020 mit der ein­vernehmlichen Erstellung des vorliegenden Entwurfs eines Protokolls abgeschlossen.

Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Ver­hin­derung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018 idF BGBl. III Nr. 223/2020, wurde zwar am 7. Juni 2017 von beiden Staaten unterzeichnet, findet aber im bilateralen Verhältnis zwischen der Republik Österreich und Neuseeland keine Anwendung.

Da durch das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Protokoll Ange­legen­heiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 6. November 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Stillebacher.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Stillebacher gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2023 11 06

                          Christoph Stillebacher                                                     Mag. Sascha Obrecht

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender