11312 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 18. Oktober 2023 betreffend ein Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China werden gegenwärtig durch das am 10. April 1991 in Peking unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, samt Protokoll BGBl. Nr. 679/1992, geregelt. Dieses Abkommen entspricht derzeit nicht in allen Bereichen dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) sowie dem OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft und ist daher revisionsbedürftig. Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018 („MLI“), wurde von beiden Staaten unterzeichnet und ratifiziert. Es ist bereits im bilateralen Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China anwendbar. Das MLI dient der Umsetzung von BEPS-Standards in die Doppelbesteuerungsabkommen der teilnehmenden Staaten. Es kann ein Doppelbesteuerungsabkommen aber letztlich nur insoweit modifizieren, als die Vorbehalte und Notifikationen der Republik Österreich mit jenen des Abkommenspartners übereinstimmen. Zudem kann das Doppelbesteuerungsabkommen mittels MLI nicht komplett an den neuesten OECD-Standard angepasst werden. So berührt das MLI bspw. nicht den OECD-Standard betreffend Amtshilfe. Zudem werden durch das MLI im bilateralen Verhältnis Österreich-China nicht alle relevanten BEPS-Maßnahmen umgesetzt.

Mit dem Protokoll sollen daher BEPS-Maßnahmen, welche nicht mittels MLI umgesetzt werden können, sowie der aktuelle OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft in das Doppelbesteuerungsabkommen Eingang finden. Vor allem werden aber weitere Bestimmungen des Abkommens geändert, um den Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu stärken.

Da durch das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 6. November 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Stillebacher.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Stefan Schennach.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Stillebacher gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2023 11 06

                          Christoph Stillebacher                                                     Mag. Sascha Obrecht

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender