11317 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert werden

Die Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegen­ständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 7. Juli 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1

Angesichts nach wie vor bestehender Unsicherheiten im Zusammenhang mit Erdgaslieferungen aus Russland in die Europäische Union und nach Österreich wird die Geltungsdauer der strategischen Gasreserve verlängert. Der bereits bestehende Versorgungsstandard für Gasversorger wird ausgeweitet. Zugleich soll den rezenten Teuerungen entgegengewirkt werden, indem Kundinnen und Kunden animiert werden, auf für sie finanziell günstigere Standardprodukte zu wechseln.

Zu Z 3 (§ 121 Abs. 3):

Die bestehende Verpflichtung der Erdgasversorger, preisrelevante Daten der Regulierungsbehörde für die Eingabe in den Tarifkalkulator zu übermitteln, wird im Sinne einer weiteren Verbesserung des Tarifkalkulators erweitert. Standardprodukte im Sinne von Z 1 dieses Absatzes sind insbesondere jene Produkte, die anhand allgemeiner Vertragsbestimmungen und Preisgestaltung und dergleichen an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind. Die Meldepflicht gemäß Z 2 soll gewährleisten, dass Kunden die Preise für ihre in der Vergangenheit abgeschlossenen Standardprodukte mit aktuellen Angeboten nach Z 1 vergleichen und somit Preisvorteile erkennen können. Durch die Meldepflicht wird die Regulierungs­behörde in die Lage versetzt, diese Daten im Vergleichsinstrument zur Verfügung stellen zu können. Die Meldeschwelle von 3 % der Endverbraucher soll dabei die Administrierbarkeit für die Versorger sowie die Regulierungsbehörde sicherstellen.

Zu Z 4 (§ 121 Abs. 5a):

Der bestehende Versorgungsstandard gemäß § 121 Abs. 5 ergibt sich direkt aus Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 und wird durch Ergänzung des Abs. 5a erweitert. In Bezug auf geschützte Kunden muss die Versorgung vom 1. Oktober bis zum 1. März für 45 Tage gewährleistet sein, wobei sich dieser Zeitraum auf 30 Tage verkürzt, wenn gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die nach Abs. 5a vorzuhaltenden Gasmengen ausschließlich nicht-russischer Herkunft sind. Dieser Nachweis gilt jedenfalls dann als erbracht, wenn die vorzuhaltenden Gasmengen über die europäische gemeinsame Beschaffung gemäß Verordnung (EU) 2022/2576 beschafft wurden. Solange ein Versorger nicht nachweisen kann, dass die für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigten Speicherkapazitäten weder am Primär- noch Sekundärmarkt (§ 104 GWG 2011) verfügbar sind, bleibt die Verpflichtung uneingeschränkt bestehen.

Zu Z 5 (§ 123a):

Durch Abs. 1 sollen Kunden künftig einmal jährlich auf die Möglichkeit des Wechsels und den Tarif­kalkulator hingewiesen werden. Hierdurch sollen Kunden, die das Recht auf Wechsel grundsätzlich jederzeit in Anspruch nehmen könnten, animiert und dabei unterstützt werden, das passende, günstigste Standardprodukt zu finden.

Kunden, die einen Liefervertrag abgeschlossen haben, der sie für eine gewisse Dauer an den Vertrag bindet (Bindungsfrist; beispielhaft etwa durch einen Kündigungsverzicht für 12 Monate), sollen durch Abs. 2 animiert und dabei unterstützt werden, nach Ablauf der Bindungsfrist das für sie günstigste Standard­produkt zu finden. Im Falle von vereinbarten Bindungsfristen minimiert die rechtzeitige Erinnerung zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist einerseits das Risiko, dass Kunden die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres (§ 123 Abs. 1) verpassen, andererseits gewährleistet diese Vorlaufzeit, dass ein allfälliges Verfahren für einen Versorgerwechsel rechtzeitig zum Ende der Bindungsfrist abgeschlossen ist (§ 123 Abs. 2).

Der Hinweis auf den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde soll Kunden die Möglichkeit aufzeigen, selbstständig das für sie günstigste Standardprodukt zu finden. Indem Versorger dem jeweiligen Kunden zugleich mit dem Informationsschreiben ein für den Kunden günstigeres Standardprodukt aus ihrem Produktportfolio anbieten müssen, sofern ein solches verfügbar ist, ist zudem gewährleistet, dass auch jenen Kundengruppen, die das Instrument des Tarifkalkulators nicht nutzen (können), eine einfache Möglichkeit aufgezeigt wird, anstelle der automatischen Vertragsverlängerung zu den bisherigen Bedingungen ein für sie günstigeres Angebot wahrzunehmen. „Günstiger“ bedeutet finanziell vorteilig und stellt auf eine den Energieverbrauch des letzten Vertragsjahres berücksichtigende Analyse unter Heranziehung der Ergebnisse im Tarifkalkulator ab. Die Gültigkeitsdauer des Angebots muss jeweils so bemessen sein, dass ausreichend Zeit für Angebotsvergleiche zur Verfügung steht.

Um unerwünschte postalische Zustellungen, sowie die damit einhergehenden Kosten zu minimieren, sollen Informationsschreiben gemäß Abs. 1 und 2 auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch zugestellt werden können, wenn die adressierten Kunden bereits im Hinblick auf andere Schriftstücke (Informationsschreiben und Rechnungen) mitgeteilt haben, dass sie diese in elektronischer Form erhalten wollen.

Zu Z 6 (§ 125 Abs. 4a):

Bei Floater-Tarifen wird nicht wie üblich ein statischer Preis pro kWh verrechnet, sondern ein Preis, der Preisschwankungen auf Spotmärkten, einschließlich Day-Ahead-und Intraday-Märkte, widerspiegelt. Dies ermöglicht, den Verbrauch gemäß den Echtzeit-Preissignalen anzupassen, wodurch Endkundinnen und Endkundinnen unmittelbar am Markt partizipieren können. Die Bestimmung statuiert erhöhte Informationspflichten für Lieferanten, die Lieferverträge mit Floater-Tarifen anbieten. Die Information über Chancen sowie Kosten und Risiken sind leicht verständlich und transparent zu formulieren, als Beispiel kann eine Vergleichsrechnung dienen (Vergleich eines Liefervertrages mit dynamischen Energiepreisen im Vergleich zum bisherigen Produkt anhand des letzten Jahresverbrauchs). Hierbei hat jedenfalls eine transparente und überprüfbare Darstellung der relevanten Produktparameter und deren finanzielle Auswirkungen anhand von repräsentativen Beispielen und Berechnungen aus dem voran­gegangenen Kalenderjahr zu erfolgen. Ziel ist, dass Endkundinnen und Endkunden für die hohe Volatilität solcher Produkte sensibilisiert werden und sie eine bewusste Entscheidung für oder gegen ein solches Produkt treffen können. Abs. 4a letzter Satz ermöglicht eine jederzeitige Kündigung – Bindungsfristen sind für derartige Lieferverträge nicht zulässig, eine Kündigung muss auch im ersten Vertragsjahr möglich sein.

Zu Z 7 (§ 126 Abs. 6):

Die Bestimmung stellt nunmehr klar, dass Rabatte (einmalige sowie wiederkehrende Vergünstigungen) auch bei der Berechnung von Teilbeträgen und nicht erst bei der Jahresabrechnung zu berücksichtigen sind. Energiepreis ist der zahlende Preis für die Lieferung von Erdgas in Cent/kWh, der alle verrechneten Bestandteile des Energieanteils, wie insbesondere den Arbeitspreis und den Grundpreis, umfasst. Beispiele für einmalige oder wiederkehrende Rabatte, die direkt auf den Energiepreis wirken sind insbesondere abrechnungsbezogene Boni (z.B. „Online-Bonus", Bonus für Zahlung per Lastschrift, Bonus für papierlose Rechnung), Gratisgaszeiträume, Neukundenrabatt und –bonus oder Treuerabatte und –bonus.

Anpassung der Teilbeträge an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vertraglich vereinbarte Entgelt verringern das Risiko unerwarteter Nachzahlungen oder potentiell inflationsfördernder überhöhter Vorauszahlungen.

Der explizite Hinweis auf die Möglichkeit der Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh, eine Anpassung der Teilbeträge zu verlangen, soll diese animieren, die Möglichkeit stärker wahrzunehmen. Die Möglichkeit besteht für alle Kunden, unabhängig davon, ob sie ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion nutzen.

Zu Z 8 (§ 126 Abs. 7):

Die Ergänzung der Bestimmung soll sicherstellen, dass Endverbraucher im Zeitpunkt des Vertrags­abschlusses über ihr Wahlrecht zwischen Jahres- und Monatsrechnung informiert sind. Im Falle einer Monatsrechnung rückt die Zahlung näher an den Verbrauch, wodurch die Kunden ihre tatsächlichen Kosten leichter verfolgen können. Im Falle eines stark variierenden Verbrauchsverhaltens ergeben sich mitunter größere Unterschiede zwischen den einzelnen Monatsrechnungen, die im Rahmen einer jährlichen Abrechnung mit monatlichen Teilzahlungsbeträgen geglättet werden würden. Der Hinweis auf das Wahlrecht hat deshalb auch Informationen zu den jeweiligen Auswirkungen auf die Verrechnung zu enthalten, damit die Kunden in die Lage versetzt werden, eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Zu Z 9 (§ 148 Abs. 3):

Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Mitteilung nach Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7 der Ver­ordnung (EU) 2017/1938 wird auch der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 159 Abs. 1 Z 18 eingeräumt.

Zu den Z 10 und 11 (§ 159 Abs. 1 Z 7a und Abs. 2 Z 8):

Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß § 123a wird zukünftig nach Maßgabe des § 159 Abs. 1 Z 7a sanktioniert. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 121 wird nach Maßgabe des § 159 Abs. 2 Z 16 sanktioniert. Daher ist die nochmalige Anführung des § 121 in § 159 Abs. 2 Z 8 ersatzlos zu streichen.

Zu Z 12 (§ 169 Abs. 9):

Die Geltungsdauer der §§ 18a ff über die strategische Gasreserve wird bis zum 1. April 2026 verlängert. Dies dient der längerfristigen Aufrechterhaltung von hohen Gasspeicherständen in Österreich. Darüber hinaus ist es aus wirtschaftlicher Sicht geboten, bereits jetzt Rechtssicherheit zur Buchung der für die strategische Gasreserve notwendigen Speicherkapazitäten für den Zeitraum nach 2025 zu schaffen.

Zu Artikel 2

In Anbetracht des fortwährenden Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine und der damit einhergehenden Manipulation der Gasmärkte wird die Bestimmung zur Brennstoffbevorratung von Kraftwerken angepasst. Dies dient der weiteren Absicherung der Stromversorgungssicherheit.

Zu Z 2 und 3 (§ 28 Abs. 3 und 4):

Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Kraftwerksbetreiber Brennstoffvorräte zu halten, um die Lieferung elektrischer Energie im Umfang der Engpassleistung für die Dauer von 30 Tagen fortzusetzen oder den Eigenbedarf zu decken. Von dieser Bestimmung waren bislang gemäß § 28 Abs. 4 Z 1 jene Kraftwerke ausgenommen, die mit Erdgas betrieben werden, sofern die Lieferung der Gasmengen für die in Abs. 1 genannten Zeiten vertraglich gesichert ist. Mit zunehmender Mani­pulation der Gasflüsse nach Europa, der Gaspreise und der dazugehörigen Infrastruktur verliert diese Ausnahmebestimmung des Abs. 4 Z 1 ihre sachliche Rechtfertigung. Daher müssen zukünftig auch mit Erdgas betriebene Kraftwerke die Vorratspflicht gemäß § 70a ElWOG 2010 erfüllen. Die Ausnahmebestimmung des bisherigen Abs. 3 wurde durch die Formulierung „Anlagen zur Eigen­versorgung“ begrifflich präzisiert, um Unklarheiten, die mit dem Begriff „Eigenanlagen“ einhergingen, auszuräumen.

Zu den Z 4 und 5 (§§ 32 und 33):

Der bisherige § 33 wird gleichlautend als Abs. 4 dem § 32 angefügt. Abs. 5 bezieht sich auf die oben dargestellte Anpassung der Bevorratungspflicht, welche mit Beginn des Gasjahres 2024 in Kraft tritt.

Zu Artikel 3

Zu Z 2 (§ 70a):

Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung haben Betreiber von Kraftwerken, die an das öffentliche Netz angeschlossen sind und mit Erdgas betrieben werden, Erdgasvorräte in einem solchen Ausmaß zu halten, dass ihre Gaskraftwerke mit den gespeicherten Vorräten vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 45 Tagen mit Erdgas versorgt werden können. Die abzusichernde Dauer verkürzt sich auf 30 Tage, wenn nachgewiesen werden kann, dass die gespeicherten Vorräte ihren Ursprung in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind. Um die abzusichernde Erdgasmenge zu errechnen, ist zu ermitteln, wieviel Erdgas in den vergangenen drei Jahren von 1. Oktober bis 1. März von einem Versorger iSd GWG 2011 bezogen wurde, um Strom zu erzeugen, der in das öffentliche Netz eingespeist wurde. In die Berechnung fließt somit weder jener Erdgasbezug ein, der dem Eigenbedarf des Kraftwerks dient, noch jene Mengen an Erdgas, die nicht von einem Versorger bezogen wurden, sondern etwa aus eigenen Prozessen entstanden sind. Aus der errechneten Menge kann sodann ein durchschnittlicher Tageswert gebildet werden, der – je nach anzuwendender Verpflichtung – mit 30 oder 45 zu multiplizieren ist. Die Größenschwelle von Erzeu­gungs­anlagen mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW dient der Vereinheitlichung im Hinblick auf die Vorratspflicht gemäß § 28 Erdölbevorratungsgesetz 2012. Abs. 3 stellt klar, dass die notwendigen Vorräte durch Speichernutzungsverträge zu halten sind, die entweder durch den Kraftwerksbetreiber selbst oder durch seinen Erdgasversorger zu schließen sind. Sofern die entsprechenden Verträge durch den Erdgasversorger geschlossen werden, muss klar hervorgehen, dass sie der Absicherung der entsprechenden Mengen des Kraftwerksbetreibers und nicht etwa der allgemeinen Erfüllung des Versorgungsstandards gem. § 121 Abs. 5 GWG 2011 dienen. Solange Betreiber von Kraftwerken nicht nachweisen können, dass die für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigten Gasspeicherkapazitäten weder am Primär- noch Sekundärmarkt verfügbar sind, bleibt die Verpflichtung uneingeschränkt bestehen. Nähere Regelungen zum Monitoring und zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung kann die E-Control mit Verordnung treffen (analog zu der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 bereits erlassenen Verordnung über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich, BGBl. II Nr. 151/2023).“

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungs­antrag wurde wie folgt begründet:

Zu den Z 1 und 3 (§ 123a Abs. 3 GWG 2011 sowie § 76a Abs. 3 ElWOG 2010):

Durch diese redaktionelle Änderung wird klargestellt, dass es beim Angebot des Umstiegs auf ein günstigeres Standardprodukt darauf ankommt, dass dieses günstigere Standardprodukt für neue Kunden aktuell im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde ausgewiesen ist. Ob ein Standardprodukt günstiger als das bisherige Produkt ist, muss vom Versorger bzw. vom Lieferanten anhand des Energieverbrauchs des Kunden innerhalb des letzten Vertragsjahres ermittelt werden. Es ist dabei auf den Energieverbrauch eines gesamten Jahres abzustellen, um zu gewährleisten, dass beim Vergleich auch etwaige Rabatte, die auf den Arbeitspreis gewährt werden und im Tarifkalkulator vereinfacht über einen Verbrauchszeitraum von 12 Monaten dargestellt werden, berücksichtigt werden können. Sind Bindungsfristen vereinbart, so sollten Versorger bzw. Lieferanten das Informationsschreiben noch vor Ablauf der Bindungsfrist zu übermitteln.

Zu den Z 2 und 4 (§ 125 Abs. 4a GWG 2011 sowie § 80 Abs. 4a ElWOG 2010):

Neben redaktionellen Anpassungen wird jeweils im letzten Satz klargestellt, dass Lieferverträge, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln, unter Einhaltung der entsprechenden Fristen der § 123 Abs. 1 erster und zweiter Satz GWG 2011 sowie § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz ElWOG 2010 sowohl von Kunden als auch von Versorgern bzw. Lieferanten gekündigt werden können. Die Vereinbarung einer Bindungsfrist ist damit bei solchen Verträgen nicht zulässig.“

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 6. November 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Michael Bernard.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F),

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungs­mäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber gewählt.


Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2023 11 06

                     Dipl.-Ing. Dr. Maria Huber                                             Alexandra Platzer, MBA

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende