11321 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 18. Oktober 2023 betreffend ein Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik der Philippinen und der Tunesischen Republik zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 512/1988 idgF, (im Folgenden: „Übereinkommen“) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, weshalb auch die Annahme eines Beitritts der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG bedarf. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Bisher haben neben Österreich folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Nachstehende Staaten haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. China hat die Weiteranwendung des Überein­kommens auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao erklärt.

Gemäß Art. 37 und 38 des Übereinkommens können Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme des Übereinkommens nicht Mitglieder der Haager Konferenz waren, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wird gegenüber den anderen Vertragsstaaten aber nur im Fall der Annahme des Beitritts wirksam (Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens). Österreich hat bisher den Beitritt folgender Staaten angenommen: Albanien, Andorra, Armenien, Bahamas, Belarus, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Georgien, Honduras, Island, Jamaika, Kasachstan, Kolumbien, Republik Korea, Lettland, Litauen, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Monaco, Moldau, Neuseeland, Panama, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Seychellen, Singapur, Slowenien, Südafrika, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan und Zypern. In der Folge sind unter anderem die Republik der Philippinen (im Folgenden: die Philippinen), sowie die Tunesische Republik (im Folgenden: Tunesien) dem Übereinkommen beigetreten.

Gemäß Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.

Da Erklärungen über die Annahme eines Beitritts eines Drittstaats zum Übereinkommen gemäß Gutachten 1/13 des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014 in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, hat der Rat der EU mit den im Folgenden genannten Beschlüssen ausgesprochen, dass Österreich – und weitere EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks), die das noch nicht getan haben – ermächtigt werden, die Beitritte der genannten Drittstaaten zum Übereinkommen „im Interesse der EU“ anzunehmen:

-       Beschluss (EU) 2022/2439 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Philippinen zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, ABl. Nr. L 319 vom 13.12.2022 S 66;

-       Beschluss (EU) 2022/2450 des Rates vom 8. Dezember 2022 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Tunesiens zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, ABl. Nr. L 320 vom 14.12.2022 S 39.

Durch das Inkrafttreten des Beitritts der Philippinen und Tunesiens im Verhältnis zu Österreich entstehen keine nennenswerten Kosten.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 6. November 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Stillebacher.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Klara Neurauter und Stefan Schennach.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Stillebacher gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 11 06

                          Christoph Stillebacher                                               MMag. Elisabeth Kittl, BA

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende