11325 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 18. Oktober 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird
Die Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 7. Juli 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 (Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016)
Mit der Urheberrechts-Novelle 2021 wurde die bisherige Ausnahme für die Weitersendung von Rundfunksendungen des ORF in einem neu gefassten § 17 Abs. 3 UrhG aufrecht erhalten. Dies hat zu der Befürchtung geführt, dass die Sendung von Werken und Schutzgegenständen im österreichischen Rundfunk nicht mehr bei der Verteilung der Einnahmen aus der Kabelweitersendung berücksichtigt werden kann und einige Verwertungsgesellschaften ihre Verteilungspraxis zu Lasten inländischer Bezugsberechtigter ändern müssen.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 34 Abs. 1 VerwGesG soll daher die derzeitige Praxis der Verwertungsgesellschaften auf eine rechtssichere Grundlage gestellt und vorgesehen werden, dass Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG wahrnehmen, die dafür eingenommenen Entgelte ungeachtet des § 17 Abs. 3 UrhG auch für die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks verteilen können.
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 34 Abs. 1 VerwGesG ist eine reine Verteilungsregelung und schafft kein dem § 17 Abs. 3 UrhG entgegenstehendes neues Ausschließungsrecht. § 17 Abs. 3 UrhG („ORF“-Privileg) wird von der bloß internen Verteilungsregel des § 34 Abs. 1 letzter Satz VerwGesG nicht berührt. Aus diesem Grund rechtfertigt die neue Bestimmung auch keine Erhöhung der Vergütung für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG.
Auf keinen Fall kann die fakultative Nutzung der neuen Verteilungsmöglichkeit eine Erhöhung der Vergütung für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG rechtfertigen, und zwar unabhängig davon, ob das Recht der Weitersendung von Verwertungsgesellschaften oder von Rundfunkunternehmen gem. § 59a Abs. 3 UrhG direkt geltend gemacht wird. Eine rein die Verwertungsgesellschaften intern betreffende Verteilungsoption kann nicht zulasten Dritter, insbesondere der Lizenznehmer nach § 59a UrhG gehen.“
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Behebung eines Redaktionsversehens.“
Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 6. November 2023 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Klara Neurauter.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Stefan Schennach.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Klara Neurauter gewählt.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2023 11 06
Klara Neurauter MMag. Elisabeth Kittl, BA
Berichterstatterin Vorsitzende