11341 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz, das Fachhochschulgesetz, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Ausfuhrförderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das NPO-Fonds-Gesetz, das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert sowie ein IACA-Unterstützungsgesetz, ein Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, ein Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz und ein Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2024)

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:

Zu Art. 1 (Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes):

Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das ORF-Gesetz, die Fernmeldegebührenordnung, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das KommAustria-Gesetz, das Kommunikationsplattformen-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz und das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert werden, ein ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wird sowie das Rundfunkgebührengesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 aufgehoben wurden, BGBl. I Nr. 112/2023, tritt das Rundfunkgebührengesetz mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. Das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz verweist auf Bestimmungen aus diesen Gesetzen. Die Verweisungen sollen an die geänderte Rechtslage angepasst werden und dadurch sicherstellt werden, dass die Befreiungen vom Eigenanteil gemäß § 5 SchulDigiG wie bisher weiterbestehen.

Zu Art. 2 (Änderung des Fachhochschulgesetzes):

Bei der Erstellung, Ergänzung oder Änderung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans als zentrales Planungsinstrument soll der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zukünftig an das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gebunden sein.

Zu Art. 3 (Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes):

Mit diesem Beschluss soll die Bundes-Jugendförderung für die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit mit dem Budgetjahr 2024 um ca. 9,7% erhöht werden. Es handelt sich um einen Teuerungsausgleich aufgrund der außerordentlich hohen Inflationsrate, von der Österreich, wie viele andere Länder in der Eurozone und weltweit, seit dem Jahr 2022 betroffen ist. Zur Bewältigung der Inflation, die auch für die jungen Menschen eine große Herausforderung darstellt, ist eine niederschwellige Hilfe und Unterstützung wichtig. Die flächendeckend vorhandenen niederschwelligen Strukturen der Jugendarbeit in Österreich bieten sich als Auffangnetz in diesen belastenden Situationen an.

Die Inflation wirkt sich ebenso auf die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit aus, die mit spürbaren Preiserhöhungen in den unterschiedlichsten Bereichen konfrontiert ist. Die steigenden Energiekosten, die allgemeine Teuerung und steigende Personalkosten setzen sie wirtschaftlich unter Druck. Hinzu kommt eine Professionalisierung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit, die gerade im Personalbereich mit steigendem Finanzierungsbedarf einhergeht. Die finanziellen Anreize, die mit dieser geplanten Gesetzesänderung gesetzt werden, sollen es der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit erleichtern, die Folgen dieser Hochinflationsphase abzufedern. Nach der letztjährigen Erhöhung der Bundesjugendförderung für verbandliche Organisationen um rund 20% durch das Budgetbegleitgesetz 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, soll der Teuerungsausgleich heuer allen Organisationen zukommen.

Das Regierungsprogramm 2020-2024 („Aus Verantwortung für Österreich“) sieht vor, dass „Kinder und Jugendliche zu eigenverantwortlichen Bürgerinnen und Bürgern heranwachsen sollen. Deshalb gilt es, aktive Partizipation an gesellschaftlichen und demokratischen Prozessen zu fördern und ihnen die dafür notwendigen Instrumente in die Hand zu geben.“ Ziel der Kinder- und Jugendarbeit ist es, zur Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen beizutragen. Dafür soll sie an die Interessen der Heranwachsenden anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Jugendliche werden dadurch zur Selbstbestimmung befähigt und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung sowie sozialem Engagement angeregt.

Zu Art. 4 (Änderung des Gedenkstättengesetzes):

Mit dem gegenständlichen Beschluss soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, der Bundesanstalt KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial weitere historisch relevante Grundstücke sowie finanzielle Mittel für die Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen zur Verfügung zu stellen, damit die Erinnerungen an die Opfer des Nationalsozialismus und die Verantwortung der Täter und Zuseher auch an diesen Orten bestmöglich bewahrt werden können.

Zu Art. 5 (IACA-Unterstützungsgesetz):

Der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) kommt bei der Prävention und Bekämpfung von Korruption zur Wahrung des rechtsstaatlichen Prinzips in Österreich als führende internationale Organisation für Bildung, Training und akademische Forschung eine besondere Bedeutung zu. Um die finanzielle Unterstützung durch die Republik Österreich möglichst nachhaltig und langfristig abzusichern, soll eine rechtliche Grundlage in Form eines Bundesgesetzes für die Leistung von Zuwendungen an die IACA geschaffen werden.

Zu Art. 6 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes):

Die Stellung von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, deren Gerichtspraxis verlängert wurde, soll in Hinblick auf deren Ausbildungsbeitrag verbessert werden.

Zu Art. 7 (Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden):

In der Zweiten Republik blieb § 129 I lit. b (in Verbindung mit § 130) des Strafgesetzes 1852, Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich 117/1852, der homosexuelle Handlungen zwischen Frauen und zwischen Männern generell unter Strafe stellte (Totalverbot), zunächst unverändert in Kraft. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1971, BGBl. Nr. 273/1971, wurde zwar das Totalverbot aufgehoben; es wurden jedoch gleichzeitig vier neue Sonderstrafbestimmungen in das Strafgesetz 1945 (StG), ASlg. Nr. 2, eingeführt: § 129 I StG („Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen“); § 500 StG („Gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche Unzucht“); § 517 StG („Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“) sowie § 518 StG („Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“). Sämtliche Sonderstrafbestimmungen wurden in das Strafgesetzbuch 1975 (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, übernommen: § 129 I lit. b StG als § 209 StGB, § 500 StG als § 210 StGB, § 517 StG als Teil des § 220 StGB und 518 StG als § 221 StGB. Sie wurden mittlerweile aufgehoben – zuletzt § 209 StGB durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 2002 (VfSlg. 16.565/2002).

Während der jahrzehntelangen Geltung dieser Sonderstrafbestimmungen wurden tausende Ermittlungsverfahren eingeleitet, die in tausende Verurteilungen mündeten, die aus heutiger Sicht in besonderem Maße grund- und menschenrechtswidrig erscheinen und die davon betroffenen Personen in ihrer Menschenwürde verletzten.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates soll diesem Umstand Rechnung getragen werden und sollen – nach der bereits aufgrund des Bundesgesetzes zur Tilgung von Verurteilungen, BGBl. I Nr. 154/2015, erfolgten tilgungsrechtlichen Sanierung – die Aufhebung von Urteilen nach den Sonderstrafbestimmungen, die Ausstellung von Rehabilitierungsbescheinigungen sowie die Leistung von Entschädigungszahlungen durch den Bund ermöglicht werden.

Zu Art. 8 (Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes):

Es soll eine spezifische Risikodotation für absehbare Schäden aus der Übernahme von Bundeshaftungen für im österreichischen und/oder europäischen Interesse stehenden Projekten in der Ukraine geschaffen und die notwendige Risikovorsorge getroffen werden, indem die Abschöpfungsregelung in Hinblick auf Ukrainegeschäfte im Vergleich zur geltenden Rechtslage modifiziert wird.

Zu Art. 9 (Änderung des Garantiegesetzes 1977):

Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß § 1 ermächtigt, Schadloshaltungsverpflichtungen für Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) im Rahmen von Finanzierungen von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu übernehmen. Der dafür vorgesehene Haftungsrahmen in Höhe von 1 Milliarde Euro ist derzeit nahezu zur Gänze ausgenützt. Mit dem vorliegenden Beschluss wird daher der Haftungsrahmen für Inlandsgarantien auf 1,5 Milliarden Euro erhöht; im Gegenzug ist die Reduktion des Haftungsrahmens für Auslandsgarantien um 500 Millionen Euro vorgesehen. Weiters wird der Gesamthaftungsrahmen für Inlands- und Auslandsgarantien um 175 Millionen Euro gesenkt.

Zu Art. 10 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Für Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage soll eine befristete Steuerbefreiung, die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausschließt, eingeführt werden.

Zu den Art. 11 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes), 12 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes) und 13 (Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes):

Die Überschüsse in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sollen ab dem Jahr 2023 einer Haushaltsrücklage „Gebarung Arbeitsmarktpolitik“ zugeführt werden.

Die Dienstgeberabgabe soll auf Grund der künftigen Arbeitslosenversicherungspflicht für mehrfach geringfügig Beschäftigte angehoben und im Gegenzug der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung gesenkt werden.

Zu Art. 14 (Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz):

Dieses Bundesgesetz regelt den Kostenersatz der Wirtschaftskammerorganisation für die aufgrund des Entfalls von Prüfungsgebühren für Meister- und Befähigungsprüfungen gemäß den § 20 ff der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, nicht realisierten Einnahmen. Weiters regelt das Gesetz eine Rückerstattungsmöglichkeit für jene Personen, die ab 1. Juli 2023 Prüfungsgebühren entrichtet haben, da viele Personen bereits heuer die Prüfungen absolvieren wollen und nicht angehalten werden sollen, die Prüfungsantritte in das nächste Jahr zu verschieben. Im Jahr 2022 wurden von den Meisterprüfungsstellen rund 4 900 Zeugnisse für Meister- oder Befähigungsprüfung ausgestellt.

Zu Art. 15 (Änderung des NPO-Fonds-Gesetzes):

Zur Herstellung von Fristenkongruenz wird die Geltung des Gesetzes verlängert, um Veröffentlichungen von Einzelförderungen zu ermöglichen und noch nicht abgeschlossene Förderfälle abzuwickeln.

Zu Art. 16 (Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen):

Die förderungsrelevanten Betrachtungszeiträume des Gesetzes sollen konkretisiert werden.

Zu Art. 17 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek soll erhöht werden.

Zu Art. 18 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Die Basisabgeltung für die Bundestheater soll erhöht werden.

Zu Art. 19 (Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes):

In Umsetzung einer Empfehlung des Rechnungshofes soll die Spanische Hofreitschule, so wie auch andere vergleichbare Kultureinrichtungen (Bundestheater, Museen), eine Basiszuwendung erhalten.

Zu Art. 20 (Änderung des BFW-Gesetzes):

Der Finanzierungsbedarf des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft (BFW) steigt insbesondere aufgrund der Übertragung neuer Aufgaben stark an und kann auch trotz entsprechender Rationalisierungsmaßnahmen nicht mehr bedeckt werden. Weiters sind aufgrund der derzeit hohen Inflation und entsprechend hoher Gehaltsabschlüsse sowohl Personal- als auch Sachaufwand stark angestiegen.

Es ist daher eine Erhöhung der Basiszuwendung erforderlich.

Zu Art 21 (Änderung des Waldfondsgesetzes):

Die Mittel des Bundes für den Waldfonds sollen um 100 Millionen Euro erhöht und dessen Laufzeit verlängert werden.

Zu Art. 22 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

In Zusammenhang mit den energie- und klimapolitischen Herausforderungen sind die notwendigen Maßnahmen, die über Förderungen initiiert oder finanziert werden, langfristig abzusichern. Die jeweiligen Zusagerahmen der Umweltförderung im Inland werden mit dem Ziel festgelegt, dass die jeweils maßgeblichen Dekarbonisierungspfade eingeleitet werden. Damit sollen für die Umstellungserfordernisse im Rahmen der Dekarbonisierung des Gebäudesektors sowie die notwendigen Dekarbonisierungsmaßnahmen im Bereich der Industrie Anreize geschafft werden.

Die jeweiligen Zusagerahmen der Umweltförderung im Inland werden dementsprechend für den Zeitraum bis 2027 bzw. 2030 als Gesamtzusagerahmen festgelegt. Somit sollen Schwankungen der Fördernachfrage besser ausgesteuert und die Plan- und Kalkulierbarkeit der Fördermittel optimiert werden können.

Zudem kann die Erreichung der österreichischen Klimaschutzziele nur gelingen, wenn die Kreislaufwirtschaft forciert, die Ressourceneffizienz in der österreichischen Volkswirtschaft erhöht und der Ressourcenverbrauch gesenkt wird. Daher wird ein eigener Förderungsbereich Kreislaufwirtschaft etabliert, mit dem die gezielte Forcierung der Kreislaufwirtschaft, insbesondere durch auf die Erreichung der Ziele der österreichischen Kreislaufwirtschaftsstrategie abgestimmte Förderungsgegenstände, erreicht werden soll. Die Schonung der Ressource Boden durch Flächenrecycling wird daher ebenfalls in diesen Förderungsbereich integriert.

Zu Art. 23 (Änderung des Umweltkontrollgesetzes):

Im Regierungsprogramm 2020-2024 („Aus Verantwortung für Österreich“) ist in Kapitel 3 („Klimaschutz, Infrastruktur, Umwelt & Landwirtschaft“) in Bezug auf die Finanzierung des Umweltbundesamtes die Stärkung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit und insbesondere die Absicherung einer ausreichenden Basisfinanzierung für das Umweltbundesamt vorgesehen. Die Basiszuwendung an das Umweltbundesamt wurde zuletzt durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 angepasst.

Zu Art. 24 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Seit 2012 erfolgte keine Anpassung der Beitragssätze an die Inflation. Daher sollen die Altlastenbeitragssätze ab 1. Jänner 2025 angehoben werden.

Zu Art. 25 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) ergibt sich aus mehreren Gründen ein zusätzlicher Finanzbedarf: So haben sich etwa aufgrund von EU-rechtlichen Verpflichtungen neue Aufgaben für die AGES ergeben. Weiters hat die COVID-19-Pandemie gezeigt, dass eine Stärkung der Krisenresilienz vor allem des Bereiches Öffentliche Gesundheit, aber auch anderer Bereiche, unerlässlich ist, um für allfällige künftige Krisen entsprechend gerüstet zu sein. Für die Basiszuwendung der AGES ist im Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) keine Valorisierung vorgesehen, was insbesondere wegen der in letzter Zeit hohen Inflation zu finanziellen Schwierigkeiten führt. Nur wegen der gesteigerten Einnahmen während der COVID-19-Pandemie konnte die AGES die letzten Jahre ohne zusätzliche finanzielle Mittel auskommen. Durch eine Erhöhung der Basiszuwendung soll für die Jahre 2024 und 2025 der Finanzbedarf der AGES abgedeckt werden.

Zu Art. 26 (Änderung des Arzneimittelgesetzes):

Eine neue Verordnungsermächtigung soll im Bedarfsfall die Sicherstellung der Versorgung der Patienten mit Wirk- und Hilfsstoffen von Arzneimitteln im Inland gewährleisten.

Zu Art. 27 (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz), 28 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 29 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), 30 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) und 31 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes):

Der Ministerrat hat am 25. Juli 2023 einen Beschluss betreffend „Sofortmaßnahmen Gesundheitsreformpaket – Kassenstellen, Psychosoziale Versorgung, Prävention und Digitalisierung“ gefasst (67/18).

Die Bundesregierung hat in diesem Beschluss festgehalten, dass das österreichische Gesundheitssystem zwar nach wie vor als eines der besten Welt gilt, sich seit einigen Jahren jedoch vermehrt Herausforderungen sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich zeigen. Für große Strukturreformen bedarf es aufgrund der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen (Kompetenzverteilung) einer gemeinsamen Anstrengung der Partner Bund, Länder und Sozialversicherung, weshalb über die Lösung der Strukturprobleme grundsätzlich im Rahmen des Finanzausgleichs für die Jahre 2024 bis 2027 verhandelt und beraten wird.

Um jedoch auch eine unmittelbare Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu erreichen, sollen einige Maßnahmen, die relativ rasch realisiert werden können, im Rahmen eines neu zu schaffenden Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetzes sowie durch Anpassungen in den Sozialversicherungsgesetzen umgesetzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:

-              Schaffung von 100 zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen

-              Gewährung eines Startbonus für die Besetzung bestimmter Vertragsstellen

-              Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung durch Psychologinnen und Psychologen mit der ärztlichen Hilfe

Zur Umsetzung dieser Maßnahmen stellt der Bund zusätzliche Geldmittel zur Verfügung.

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Art. 10 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Zu § 28 Abs. 62:

Um einer verstärkten Boden- bzw. Flächenversiegelung vorzubeugen, soll der Steuersatz iHv 0% grundsätzlich nur zur Anwendung kommen, wenn die Anlage auf einem Gebäude, das den Zwecken im Sinne des § 28 Abs. 62 dritter Satz dient, betrieben wird. Insofern sollen Photovoltaikanlagen, die sich freistehend in der Nähe von derartigen Gebäuden befinden, nicht unter den Steuersatz iHv 0% fallen (z.B. Photovoltaik-Freiflächenanlagen). Sofern sich die Photovoltaikanlage jedoch auf einem Gebäude oder Bauwerk befindet, das auf demselben Grundstück steht, auf dem sich das Gebäude im Sinne des § 28 Abs. 62 dritter Satz befindet (z.B. bestehende Garage, Gartenschuppen oder Zaun), soll der Steuersatz iHv 0% ebenfalls zur Anwendung kommen.

Um eine Doppel- bzw. Überförderung zu vermeiden, soll der Steuersatz iHv 0% nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Anlagenbetreiber bis zum 31. Dezember 2023 keinen Antrag auf Investitionszuschuss nach dem EAG eingebracht hat.

Zu Art. 22 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Zu a) (Z 10):

Mit der gegenständlichen Regelung wird ein Anreizmechanismus verankert, dass die erhöhte Förderintensität bei der Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln nicht zu einem Ersatz von Landesmittel führt. Der von den Bundesländern vorzulegende Nachweis soll so zeitgerecht vorliegen, dass die Förderintensitäten zum Start der jeweiligen Förderaktionen für Förderwerber:innen klar ersichtlich ist. Für die Förderungsaktion 2024 werden Nachweise anerkannt, die spätesten bis zum 31. Jänner 2024 übermittelt werden. Das schließt auch Nachweise ein, die unmittelbar nach Verlautbarung des Bundesgesetzes vorgelegt werden.

 

Die Höhe der Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen von Bund und Ländern soll zumindest 75% betragen. Beispielhaft ist diese Zielsetzung in folgenden Tabellen dargestellt:

 

Umstellung auf eine Luftwärmepumpe in der Steiermark:

Investitionskosten

25.383

Förderung Gesamt

19.000

Förderung Bund

16.000

steuerliche Begünstigung

2.000

Förderung Land

1.000

Restkosten Fördernehmer:innen

6.383

Förderquote

75%

 

Umstellung auf eine Luftwärmepumpe in Salzburg:

Investitionskosten

25.383

Förderung Gesamt

21.500

Förderung Bund

16.000

steuerliche Begünstigung

2.000

Förderung Land

3.500

Restkosten Fördernehmer:innen

3.883

Förderquote

85%

 

Umstellung auf eine Luftwärmepumpe im Burgenland:

Investitionskosten

25.383

Förderung Gesamt

20.500

Förderung Bund

16.000

steuerliche Begünstigung

2.000

Förderung Land

2.500

Restkosten Fördernehmer:innen

4.883

Förderquote

81%

 

Zu b) (Z 11a):

Die Wärmewende und besonders die Dekarbonisierungsziele im Gebäudesektor erfordern einerseits einen massiven Ausbau der Fernwärme, andererseits auch deren Dekarbonisierung. Hiefür soll der zusätzliche Zusagerahmen auf das Jahr 2027 in der Höhe von 65 Mio. Euro fortgeschrieben werden. Der Gesamtzusagerahmen für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen in den Jahren 2023 bis 2030 beträgt somit 556,9 Millionen Euro.

Zu Art. 27 Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 2 Z 1 GesRefFinG):

Es erfolgt die Korrektur redaktioneller Versehen.

Durch den Startbonus können einerseits nach dem GesRefFinG zusätzlich geschaffene Vertragsstellen (Z 1), als auch bereits im Stellenplan bestehende Planstellen, sofern diese bereits zweimal erfolglos ausgeschrieben wurden, unterstützt werden (Z 2). In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass es sich um eine Stelle der Fachgebiete Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe handelt.

Zu Art. 27 Z 3, 4 und 7 (§§ 3 Abs. 4 und 5, Abs. 6 Z 1 sowie 4 Abs. 2 GesRefFinG):

Der Beitrag, den der Bund an den beim Dachverband zu errichtenden Gesundheitsreformmaßnahmenfonds für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen überweist, wird ab 2025 valorisiert. Damit verbunden ist auch eine Valorisierung des jährlichen Maximalbetrages für die Abdeckung der Aufwendungen für eine Vertragsstelle.

Zu Art. 27 Z 5 und 6 (§§ 3 Abs. 6 Z 3 und 4 sowie 4 Abs. 1 Z 1 GesRefFinG):

Nicht verbrauchte Mittel, die in den Jahren 2024 und 2025 vom Bund für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen zur Verfügung gestellt wurden, sind von den Trägern der Krankenversicherung für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan vorgesehenen (regulären) Planstellen der Fachgebiete nach § 1 Abs. 1 zu verwenden.

Nicht verbrauchte Mittel, die ab dem Jahr 2026 vom Bund für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen zur Verfügung gestellt wurden, sind einer Rücklage zuzuführen. Ab dem Jahr 2027 vermindert sich der vom Bund zu leistende Beitrag in Höhe dieser Rücklage.

Zu Art. 27 Z 8 (§ 5 samt Überschrift GesRefFinG):

Der Beitrag des Bundes für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen wird jährlich geleistet. Kommt es zu einer gesetzlichen Änderung dieses Beitrages (Reduktion oder allfällige gänzliche Streichung), so sind nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.

Zu Art. 28 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Die im Progressionsabgeltungsgesetz 2024 – PrAG 2024 (2217d. B.) vorgesehene Änderung des Ein­kommensteuergesetzes 1988 mit Begünstigungen im Bereich der betrieblichen Kinderbetreuung soll auch im Beitragsrecht des ASVG nachvollzogen werden.

Zu Art. 29 (§§ 91 Abs. 1 Z 2 und 92 Abs. 1 GSVG):

Durch die GuKG-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 108/2023, wurde die Befugnis der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Erstverordnung (dh. Verordnung ohne vorangehende ärztliche Verordnung) bestimmter Heilbehelfe, sonstiger Mittel und Hilfsmittel geschaffen (§ 15a GuKG).

Die berufsrechliche Befugnis macht Anpassungen in den Sozialversicherungsgesetzen notwendig. Im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind diese Anpassungen bereits in der GuKG-Novelle 2023 erfolgt. Nunmehr erfolgen entsprechende Anpassungen auch im GSVG.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Silvester Gfrerer.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrat MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Korinna Schumann, Mag. Franz Ebner, Michael Bernard und Markus Steinmaurer.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Silvester Gfrerer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 12 05

                               Silvester Gfrerer                                                          Mag. Sascha Obrecht

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender