11352 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und das Presseförderungsgesetz 2004 sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 30. März 2023 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Entwurf für ein Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) bündelt einen mehrjährigen Diskussionsprozess über eine Neugestaltung der Förderung im Print- und Online-Medien-Bereich. Insb. im Rahmen von „Medienkonferenzen“, die im Verlauf der ersten Jahreshälfte 2022 auf Initiative der für Medien zuständigen Bundesministerin stattfanden, sind unter breiter Einbindung der relevanten Interessenskreise die wesentlichen Eckpunkte für eine Neugestaltung der Förderung erarbeitet worden.

Der Entwurf verfolgt die Zielsetzung, vorwiegend in Medien im Print- und Online-Bereich tätige Journalistinnen und Journalisten und von diesen geschaffene Inhalte als wesentliches Struktur- und Funktionsprinzip für die Demokratie unter veränderten ökonomischen und medialen Rahmenbedingungen nachhaltig abzusichern.

Der Entwurf sieht folgende Förderbereiche vor:

·         Journalismus-Förderung (Grundbetrag samt möglicher Zusatzbeträge für Redaktionsstatut, Fehlermanagementsystem, Qualitätssicherungssystem und Gleichstellungs- und Frauenförderpläne);

·         Inhaltsvielfalts-Förderung (für regionale Berichterstattung und internationale- und EU-Berichterstattung);

·         Förderung der Aus- und Fortbildung im Print- und Online-Bereich;

·         Medienkompetenz-Förderung (für repräsentative Medienpädagogikeinrichtungen sowie für die Verteilung kostenfreier Abonnements);

·         Förderung der Selbstkontrolle im Print- und Online-Bereich, von Presseclubs und von Medienforschungs-Projekten.

Journalismus-Förderung (2. Abschnitt)

Ziel dieses neuen Förderbereichs ist die Förderung von für Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen tätige Journalistinnen und Journalisten. Mit dieser Fördermaßnahme soll insb. auf die zunehmend schwierigere ökonomische Situation Einfluss genommen werden, der sich professionelle Journalistinnen und Journalisten und Medieninhaber ausgesetzt sehen.

Die Journalismus-Förderung besteht aus einem Grundbetrag, den Medieninhaber von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen für jede Journalistin bzw. jeden Journalisten, die bzw. der in ihrem Medium beschäftigt ist (degressive Gestaltung) und für jeden angestellten Auslandskorrespondenten erhalten können.

Neben diesem Grundbetrag können Medieninhaber zusätzliche Fördermittel erhalten, die gleichsam als qualitätsstärkende „Anreizförderungen“ konzipiert sind. Als Anreize fungieren das Vorhandensein eines Redaktionsstatutes (im Entwurf findet sich ein expliziter Verweis auf § 5 MedienG), eines Fehlermanagementsystems, eines Qualitätssicherungssystems und eines Gleichstellungs- und Frauenförderplanes im Medienunternehmen. Die Berechnung der Höhe der jeweiligen Zusatzförderungen ist mit jeweils 10 vH an den für das jeweilige Medium ermittelten Grundbetrag gekoppelt.

Inhaltsvielfalts-Förderung (3. Abschnitt)

In diesem Abschnitt finden sich Förderelemente zur Stärkung der Inhaltsvielfalt in Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen. Die Hauptintention dieses Abschnittes besteht darin, dass Medien auch weiterhin eine möglichst breite und vielfältige Palette an redaktionellen Inhalten herstellen.

Förderung der Aus- und Fortbildung (4. Abschnitt)

Der Entwurf legt einen stärkeren Fokus auf die Aus- und Fortbildung als dies bisher im PresseFG 2004 vorgesehen war. So werden die bereits bestehenden Fördermöglichkeiten im Bereich der redaktionsinternen Ausbildung für Nachwuchsjournalisten im Printbereich um den Online-Bereich erweitert, dh technologieneutral ausgestaltet. Die Kriterien für auf die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung spezialisierte Einrichtungen werden modernisiert, um den geänderten Rahmenbedingungen und Anforderungsprofilen Rechnung zu tragen. Überdies werden auch die in diesen Einrichtungen durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen förderbar.

Medienkompetenz-Förderung (5. Abschnitt)

Die Fördermaßnahmen übernehmen die bisherige „Leseförderung“ des PresseFG 2004 und weiten sie auf digitale Medien aus. Wesentlich ist, das Interesse der Schülerinnen und Schüler auf journalistische Produkte (sowohl analog als auch digital) zu richten. Der Fokus liegt auf dem kritisch-reflektierten Umgang mit Medien („media literacy“).

Förderung der Selbstkontrolle der Presse, von Presseclubs und von Medienforschungs-Projekten (6. Abschnitt)

Die bislang im PresseFG 2004 vorgesehene Förderung repräsentativer Einrichtungen im Bereich der Selbstkontrolle der Presse wird um den Online-Bereich erweitert; auch Presseclubs und Medienforschungs-Projekte können wie bisher unterstützt werden.

Kompetenzgrundlage:

Es handelt sich um ein Selbstbindungsgesetz des Bundes.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Fördermaßnahmen (QJF-G) vor, die – soweit sie nicht unter existierende beihilfenrechtliche Instrumente subsumiert werden können – einer weitergehenden Konsultation mit der Europäischen Kommission mit dem Ziel der beihilfenrechtlichen Genehmigung bedürfen.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Ein redaktionelles Versehen wird bereinigt.

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu den Artikeln 1 bis 3:

Die Änderungen ergeben sich aus der Tatsache, dass der Nichtuntersagungs- bzw. Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission erst später als geplant vorgelegen ist. Insofern waren die jeweiligen im Gesetz festgelegten Termine für die erstmalige Gewährung im Weg der Übergangsbestimmungen zu adaptieren. Die Änderungen in § 9 Abs. 4 Z 2 QJF-G zur Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 dienen in Entsprechung mit der bisherigen Rechtslage der Klarstellung, dass in den genannten Fällen nur nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtungen als Förderwerber in Frage kommen. Die Änderungen in § 45 Abs. 19 resultieren aus dem späteren Inkrafttreten des Gesetzesvorhabens. Der zusätzlich zur Verfügung zu stellende Betrag in der Höhe von EUR 100 000 deckt die Vorbereitungs- und Einmalkosten ab. Ansonsten hat die von der Europäischen Kommission am 20. November 2023 übermittelte Entscheidung vom 17.11.2023, C (2023) 7817 final keinen weiteren Änderungsbedarf auf der Ebene der gesetzlichen Regelungen ergeben.“

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Viktoria Hutter.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Klara Neurauter, Mag. Elisabeth Grossmann, Stefan Schennach und Marlies Doppler.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, G, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Viktoria Hutter gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 12 05

                                Viktoria Hutter                                                   Dr. Andrea Eder-Gitschthaler

                                  Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende