11354 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2023 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:

Die fortschreitende Digitalisierung hat bereits Einzug in die öffentliche Verwaltung gehalten. Mit der Einführung der zentralen Bürger- und Unternehmensplattform „oesterreich.gv.at“ im Jahr 2019 und der damit einhergehenden Novelle des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, wurden die Voraussetzungen für umfassende elektronische Meldeverfahren geschaffen (BGBl. I Nr. 104/2018). Die korrespondierende Novelle der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV), BGBl. II Nr. 66/2002, ermöglichte in einem ersten Ausbauschritt die elektronische Verlegung des Hauptwohnsitzes im Inland (BGBl. II Nr. 104/2018). Die Anmeldung eines Wohnsitzes ist derzeit aufgrund der bereits behördlich geprüften Identitätsdaten jenen Bürgerinnen und Bürgern vorbehalten, die über einen bestehenden oder historischen Eintrag im Zentralen Melderegister (ZMR) sowie über eine österreichische Staatsbürgerschaft verfügen.

Aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1 (CELEX-Nummer: 32018R1724; im Folgenden: Single-Digital-Gateway-Verordnung [SDG-VO]) ist etwa für den Bereich des Meldewesens vorzusehen, dass Inhaber eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) oder eines anderen anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels spätestens ab 12. Dezember 2023 die Verfahren zur Beantragung eines Wohnsitznachweises sowie zur Meldung einer Adressänderung vollständig online abwickeln können (siehe Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO). Auch grenzüberschreitende Nutzer sollen dabei nach Erwägungsgrund 18 – ohne diskriminierende Hindernisse – einen Zugang zu Online-Verfahren haben und diese online abwickeln können, sofern keiner der Ausnahmetatbestände gemäß Art. 6 Abs. 3 SDG-VO zur Anwendung gelangt.

Die Weiterentwicklung und der Ausbau elektronischer Meldeverfahren trägt maßgeblich zur Steigerung der Verwaltungseffizienz bei, führt zu einer Aufwandsersparnis sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Behörden und entspricht somit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung.

Das gegenständliche Vorhaben trägt weiters der Umsetzung des Regierungsprogramms für die Jahre 2020 bis 2024 („Aus Verantwortung für Österreich.“) bei, wonach bestehende Verwaltungsprozesse hinsichtlich der Möglichkeiten zur Digitalisierung geprüft werden sollen (Kapitel „Digitalisierung & Innovation“).

Darüber hinaus soll die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, um insbesondere den Begriff der „Ummeldung“ im Sinne des Melderechts zu präzisieren, damit künftig Verwechslungen bei Änderungen in Bezug auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) oder in Bezug auf die Änderung bestimmter Meldedaten hintangehalten werden können.

Sofern eine Regelung im Bereich des Meldewesens die Vorlage von Dokumenten oder das Ausfüllen eines Formulars vorsieht, handelt es sich stets um technologieneutrale Formulierungen, sodass diese auch für elektronische Meldevorgänge unter Verwendung der Funktion E-ID gelten.

Im Bereich des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, soll insbesondere bei der Vergabe der Familienbeihilfe und im Bildungs- oder Erziehungsbereich künftig eine raschere eindeutige Zuordnung der Kinder zu ihren Eltern möglich sein und somit die Behördenabfrage des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) entsprechend ergänzt werden. Darüber hinaus soll auch eine neue Möglichkeit der Auskunft aus dem ZPR vorgesehen werden, sodass Bürgerinnen und Bürger eine sogenannte „Lebensbestätigung“ – etwa zur Vorlage bei ausländischen Behörden – beantragen können. Für betroffene Personen, deren Namen aufgrund von fremdem Namensrecht nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, soll die Möglichkeit bestehen, beim Standesbeamten einen Vor- und Familiennamen nach österreichischem Namensrecht zu bestimmen.

Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im PStG 2013: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der Bürgerkarte sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

Da die Anzeige und Eintragung der Geburt im ZPR bereits nach geltender Rechtslage auf elektronischem Wege möglich ist, sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der SDG-VO keine weiteren Anpassungen im Bereich des PStG 2013 erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dieses Beschlusses entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Meldewesen“; „Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung“).

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 35 Abs. 2 Z 3 PStG 2013):

Personen, die nicht die Voraussetzungen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention) erfüllen, aber deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, sind in der Regel nur vorübergehend bzw. befristet im Bundesgebiet aufhältig. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass diese Personengruppe nicht gemäß § 35 Abs. 3 verpflichtet wird, die Personenstandsbehörde über im Ausland eingetretene Personenstandsfälle zu informieren. Sofern diese Personen jedoch einen Eintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) bzw. eine Beurkundung ihres im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles erwirken möchten, steht ihnen ein diesbezügliches formloses Antragsrecht zu.

Unter den in dieser Ziffer definierten Personengruppen sind jedenfalls Personen zu verstehen, denen der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, unabhängig davon, ob ihnen dieser Status originär oder abgeleitet zukommt. Die Beziehungen zum Heimatstaat sind etwa auch bei LGBTIQ+ Personen abgebrochen, die in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität systematisch diskriminiert bzw. verfolgt werden.

Ein Teilaspekt dieser Diskriminierung bzw. Verfolgung kann es auch sein, dass solchen Personen die Eintragung von Personenstandsfällen, die mit ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität in Zusammenhang stehen, im Heimatstaat verweigert wird.

Zu Z 2 (§ 38 Abs. 2a PStG 2013):

Vor dem Hintergrund, dass es im Namensrecht anderer Staaten sehr wohl die Möglichkeit gibt, Doppelnamen zu führen, ohne dass diese durch einen Bindestrich zu trennen sind, wird vorgeschlagen, von der bisherigen Formulierung in der Regierungsvorlage abzuweichen.

Zu Z 3 und 4 (§ 72 Abs. 12 PStG 2013 und § 11 Abs. 11 NÄG):

Die Erweiterung des § 35 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 sowie des § 1 Abs. 1 Z 3 NÄG um jene Personengruppe, die zwar keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat jedoch aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, bedarf einer Vorbereitungsphase. Zum einen muss für den damit einhergehenden Mehraufwand Vorsorge getroffen werden und zum anderen ist es auch notwendig, entsprechende Informationen zu erstellen und diese den Bediensteten der vollziehenden Behörden näher zu bringen.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Stillebacher.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Michael Bernard.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, G, dagegen: S, F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Stillebacher gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2023 12 05

                          Christoph Stillebacher                                                    Mag. Harald Himmer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender