11362 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 15.12.2023
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Kohleabgabegesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 |
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
Artikel 2 |
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 |
Artikel 3 |
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes |
Artikel 4 |
Änderung des Erdgasabgabegesetzes |
Artikel 5 |
Änderung des Kohleabgabegesetzes |
Artikel 6 |
Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
In § 28 wird folgender Abs. 63 angefügt:
„(63) Abweichend von § 28 Abs. 62 letzter Satz darf ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein, wenn die betreffende Photovoltaikanlage erstmals vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wird bzw. wurde. Die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 bleiben hievon unberührt.“
Artikel 2
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
2. Dem § 11 Abs. 1 wird folgende Z 13 angefügt:
„13. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 9 wird nach dem Wort „regeln“ folgende Wortfolge eingefügt:
„und zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand Vereinfachungen zuzulassen oder Ausnahmen von Erklärungspflichten oder von Aufzeichnungspflichten nach § 6 zu ermöglichen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden“
2a. In § 7 Abs. 11 und 12 wird jeweils der Ausdruck „1. Jänner 2024“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2025“ ersetzt.
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 5 Abs. 4 und § 7
Abs. 11 und 12, jeweils4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, treten tritt
mit 1. Jänner 2024
in Kraft. § 5 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x und ist
erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen
Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022
endet.“
Artikel 4
Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
1a. In § 8 Abs. 6 wird der Ausdruck „1. Jänner 2024“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2025“ ersetzt.
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 6 Abs. 4 und § 8
Abs. 6, jeweils4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, treten
tritt mit 1. Jänner 2024
in Kraft. § 6 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x und ist
erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen
Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022
endet.“
Artikel 5
Änderung des Kohleabgabegesetzes
Das Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 8 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“
Artikel 6
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 134a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „im Sinne des § 134 Abs. 1“ die Wortfolge „sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe“ eingefügt.
1a. In § 323 Abs. 77 wird das Wort „beginnt“ durch das Wort „endet“ ersetzt.
2. Dem § 323 wird folgender Abs. 82 angefügt:
„(82) § 134a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“