11368 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 16.12.2023

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz (SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 511 Abs. 1 erster Satz2 lautet:

„Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 1 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024, den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. „(2 für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 30.  Juni 2025 für ein jährliches Grundkontingent gewährt.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Durch Verordnung ) Für die entstandenen operativen Aufwendungen gebührt den Netzbetreibern und den Lieferanten eine pauschale Abgeltung. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit , dem Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 2 Z 2 und 3 festgelegten Parameter angepasst werden.“

3. In § 8 Abs. 1 wirdArbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ermächtigt, die Höhe der Ausdruck „30. Juni 2024“pauschalen Abgeltung durch den Ausdruck „31. Dezember 2024“ ersetzt.Verordnung festzulegen.“

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Durch Verordnung der2. § 13 lautet:

„Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich § 5 Abs. 4 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 1 und 2 festgelegten Parameter angepasst werden.“;

5. In § 12 erster Satz wird der Ausdruck „Jänner 2025“ durch den Ausdruck „Juli 2025“ ersetzt.

6. In § 14 wird der Ausdruck „30. Juni 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025“ ersetzt.  2.            hinsichtlich § 6, § 6a, § 10 und § 11 Abs. 1, 3 bis 8 und Abs. 10 der Bundesminister für Finanzen;

           3. hinsichtlich § 6, § 6b und § 11 Abs. 9 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;

           4. hinsichtlich § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;

im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“