11368 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 16.12.2023
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über
die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz (–
SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 511
Abs. 1 erster Satz2 lautet:
„Der Stromkostenzuschuss wird den
begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 1 für
den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024, den
begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. „(2
für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2025 für
ein jährliches Grundkontingent gewährt.“
2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Durch Verordnung )
Für die entstandenen operativen Aufwendungen gebührt den
Netzbetreibern und den Lieferanten eine pauschale Abgeltung. Der Bundesminister
für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin
für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und
Technologie im Einvernehmen mit , dem
Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 2 Z 2 und 3 festgelegten
Parameter angepasst werden.“
3. In § 8 Abs. 1 wirdArbeit
und Wirtschaft und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Regionen und Wasserwirtschaft ermächtigt, die Höhe der Ausdruck
„30. Juni 2024“pauschalen Abgeltung
durch den Ausdruck „31. Dezember 2024“
ersetzt.Verordnung festzulegen.“
4. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Durch Verordnung der2.
§ 13 lautet:
„Vollziehung
§ 13. Mit
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich
§ 5 Abs. 4 die Bundesministerin für
Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in
Abs. 1 und 2 festgelegten Parameter angepasst werden.“;
5. In § 12 erster Satz wird der Ausdruck „Jänner 2025“ durch den Ausdruck „Juli 2025“ ersetzt.
6. In § 14 wird der Ausdruck „30. Juni 2025“
durch den Ausdruck „31. Dezember 2025“ ersetzt. 2. hinsichtlich
§ 6, § 6a, § 10 und § 11 Abs. 1, 3
bis 8 und Abs. 10 der Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich
§ 6, § 6b und § 11 Abs. 9 der
Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
4. hinsichtlich
§ 11 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und
Wasserwirtschaft;
im Übrigen die Bundesministerin für
Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und
Technologie.“